Objekt : Wolff, Theodor: ¬Das Absonderungsrecht im Konkurse mit besonderer Berücksichtigung des preußischen und gemeinen Rechts

§  67.  aa.  Im  Allgemeinen.
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Schiffsparten  und  solchen  Schiffsgefäßen,  die  bezüglich  des  Absonderungsrechtes ¬
  nicht  zu  den  Immobilien  gerechnet  werden,
)  sind  für  das
Preuß.  Recht  die  durch  den  Art.  59  der  Einf.Ges.  zum  H.G.B.
vom  24.  Juni  1861  nicht  aufgehobenen  Vorschriften  der  §§  300  ff.
A.L.R.  I  20  maßgebend,  nach  welchen  die  Verpfändung  dadurch ¬
  erfolgt,  daß  der  Verpfänder  „den  Beilbrief,  den  Kaufbrief
oder  das  Certifikat  und  diejenigen  andern  Urkunden,  worauf  sein
Eigenthum  sich  gründet,  dem  Gerichte  oder  Notar  im  Original  vorlegt, ¬
  daß  unter  diese  Urkunden  die  Verpfändung  verzeichnet  wird,
und  daß  der  Verpfänder  eine  beglaubigte  Abschrift  dieser  Urkunden  und
des  unter  den  Originalien  befindlichen  Vermerkes  erhält,  in  welchem
zugleich  ausdrücklich  erwähnt  sein  muß,  daß  eine  solche  Abschrift  ertheilt ¬
  worden";  „durch  die  Uebergabe  dieser  beglaubigten  Abschrift
Da  diese  Verpfändung
wird  die  Verpfändung  selbst  vollzogen.
durch  symbolische  Uebergabe  erfolgt,*)  bedarf  der  Pfandvertrag,  dessen
Inhalt  vom  Gerichte  oder  Notar  unter  den  Urkunden  „verzeichnet
wird,  zu  seiner  Gültigkeit  nach  §§  273  A.L.R.  I  20  einer  schriftlichen
Erklärung  des  Schuldners.
7.  Das  Faustpfandrecht  an  unkörperlichen  Gegenständen.
§  67.  aa.  Im  Allgemeinen.
An  Forderungen  und  andern  unkörperlichen  Vermögensrechten
können  nach  §  15  E.G.  Absonderungsrechte  im  Konkurse  nur  geltend
gemacht  werden,  wenn
1)  entweder  der  Drittschuldner  von  der  Verpfändung  benachrichtigt ¬
  ist,
2)  oder  der  Pfandgläubiger  oder  ein  Dritter  für  ihn  den  Gewahrsam ¬
  der  körperlichen  Sache,  welche  den  Gegenstand  des  Rechtes
bildet  oder  den  Gewahrsam  der  über  die  Forderung  oder  das  sonstige
Vermögensrecht  ausgestellten  Urkunden  erlangt  und  behalten  hat,
3)  oder  wenn  die  Verpfändung  im  Grund-  oder  Hypothekenbuche ¬
  eingetragen  ist.
Das  Gesetz  verlangt  eins  dieser  drei  Erfordernisse  als  das
Minimum  für  jedes  Absonderungsrecht  an  einer  unkörperlichen  Sache,
damit  „ein  Dritter  das  Pfandrecht  des  Gläubigers  und  die  Beschränkung ¬
  des  Verpfänders  in  der  Disposition  über  die  Forderung
*)  Vgl.  oben  §  58.
*)  §  300  A.L.R.  I  20.
            
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