Volltext : ¬Das deutsche Frachtrecht mit besonderer Berücksichtigung des Eisenbahnrechts (1)

Art.  390.  „Ausführt."
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trages,  sondern  die  Vertretung  aus  dem  von  jenem  ausgestösten  Konnossement  gefordert ¬
  wird.  Wenn  aber  der  Binnenfrachtführer  in  die  Verkindlichkeiten  des  Konnossements ¬
  thatsächlich  eintritt,  demgemäß  den  Transport  led  lich  nach  Inhalt  und
auf  Grund  desselben  ausführt  und  sich  auch  dem  Destinatär  A  denjenigen  darstellt
der  die  Vertretung  des  Konnossements  übernommen  und  4  Grund  desselben  zu
liefern  habe,  so  ist  auch  seine  Vertretungspflicht  nach  Inhalt  zes  Konnossements  zu
bemessen  (und  z.  B.  —  wie  vorliegend  —  Art.  660  H.=G-H.  für  dieselbe  maßgebend). ¬

Erkannt  vom  I.  Sen.  des  R.=O.=H.=G.  unterm  16.  Februar  1997,  Entsch.  Bd.  16  S.  136.
Vgl.  hierzu  Art.  401  Abs.  2.
Vgl.  ferner  über  das  Binnenschifffahrtsrecht,  insbesonde",  über  die  Unzulässigkeit ¬
  seiner  Beurtheilung  nach  den  Vorschriften  des  H.-G.-,  „Vom  SeehandelCentral=Org. ¬
  N.  F.  Bd.  5  S.  166  und  551,  Goldschmlyt,  Zeitschr.  Bd.  15
S.  1,  Bremer  Handelsbl.  Nr.  959,  Busch,  Arch.  Bd.  11  S.  121,  Bd.  13  S.  249,
Bd.  19  S.  231,  Bd.  30  S.  85,  Endemann  S.  717  Anm=  4/  Keyßner  S.  435.
Puchelt  II.  S.  13.
5)  „ausführt."
Das  vierte  und  letzte  Kriterium  des  Begriffes  „Frach  ührer"  besteht  darin.
daß  derjenige,  welcher  die  Beförderung  übernimmt,  sie  auch  „usführt".
"ist  hier  gleichbedeutend  mit  „betreibt"  im  Sin
„Ausfüh
des  Art.  4  H.=G.=B.
Es  ist  der  eigene,  selbstständige  Betrieb,  die  Selbstausführung
eigenem  Namen,
das  eigene,  selbstständige  Geschäft  gemeint,  nur  der  Geschäfzsherr  (dominus  negotii) ¬
  ist  „Frachtführer"  (Endemann  S.  719).
Im  Rechtssinne  ist  hiernach  nur  diejenige  Person  Frohtführer,  in  deren
Namen  das  Frachtgewerbe  betrieben,  d.  h.  die  Frachtgeschäfte
abgeschlossen  und  bewirkt ¬
  werden,  gleichviel,  ob  das  Gewerbe  für  ihre  eigen
oder  für  fremde
Rechnung  geht,  auch  wenn  sie  nur  ihren  Namen  und  weder  Kapital  noch  Arbeitskraft ¬
  hergiebt,  die  Vortheile  und  Nachtheile  somit  lediglich  anderen  Personen  zu
Gute  kommen  sollen.  (Vgl.  Goldschmidt,  Handb.  I.  1.  S.  831  f.,  613,  Puchelt
I.  S.  15,  Keyßner  S.  436.)  Auch  v.  Hahn  erklärt  es  (  S.  21)  für  gleichgültig, ¬
  ob  der  Betrieb  eines  Handelsgewerbes  für  eigene  Recgung,  oder  nicht  geschehe, ¬
  ob  es  ganz  für  Rechnung  eines  Dritten  oder  theils  dyr  eigene,  theils  für
fremde  Rechnung  betrieben  werde.  Daher  muß  seine  Angabe  (I1.  S.  415):  es  gehöre ¬
  zum  Begriffe  des  Frachtführers,  daß  die  Frachtverträg  für  eigene  Rechnung ¬
  abgeschlossen  werden,  als  unzutreffend  bezeichnet  werdet  (Ebenso  Anschütz
III.  S.  426  und  Entsch.  R.=O.=H.=G.  Bd.  20  S.  342.)  Nh.  die  Uebernahme  in
eigenem  Namen,  nicht  aber  die  Uebernahme  für  eigene  Rechtung  ist  begriffliches
Erforderniß  des  Frachtgeschäfts.
Dagegen  ist  derjenige  nicht  Frachtführer,  auf  dessen  Namen  das  Frachtgewerbe
nicht  geht,  selbst  wenn  es  auch  auf  seine  alleinige  Rechnung  Ltrieben  wird  und  er
vorzugsweise  oder  allein  seine  Arbeitskraft  dem  Gewerbe  wihnet  (Goldschmidt
a.  a.  O.  S.  332).
Aus  diesem  begrifflichen  Erfordernisse  der  Selbstständigkeit  des  Gewerbebetriebs, ¬
  der  Ausführung  in  eigenem  Namen  ergeben  sich  felgende  Schlüsse:
1.  Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  die  Ausführung  in  eigener  Person  und
durch  eigene  Thätigkeit  oder  Arbeitskraft  erfolgt,  v.  h.  in  der  faktischen
            
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