Art. 390. „Ausführt."
32
trages, sondern die Vertretung aus dem von jenem ausgestösten Konnossement gefordert ¬
wird. Wenn aber der Binnenfrachtführer in die Verkindlichkeiten des Konnossements ¬
thatsächlich eintritt, demgemäß den Transport led lich nach Inhalt und
auf Grund desselben ausführt und sich auch dem Destinatär A denjenigen darstellt
der die Vertretung des Konnossements übernommen und 4 Grund desselben zu
liefern habe, so ist auch seine Vertretungspflicht nach Inhalt zes Konnossements zu
bemessen (und z. B. — wie vorliegend — Art. 660 H.=G-H. für dieselbe maßgebend). ¬
Erkannt vom I. Sen. des R.=O.=H.=G. unterm 16. Februar 1997, Entsch. Bd. 16 S. 136.
Vgl. hierzu Art. 401 Abs. 2.
Vgl. ferner über das Binnenschifffahrtsrecht, insbesonde", über die Unzulässigkeit ¬
seiner Beurtheilung nach den Vorschriften des H.-G.-, „Vom SeehandelCentral=Org. ¬
N. F. Bd. 5 S. 166 und 551, Goldschmlyt, Zeitschr. Bd. 15
S. 1, Bremer Handelsbl. Nr. 959, Busch, Arch. Bd. 11 S. 121, Bd. 13 S. 249,
Bd. 19 S. 231, Bd. 30 S. 85, Endemann S. 717 Anm= 4/ Keyßner S. 435.
Puchelt II. S. 13.
5) „ausführt."
Das vierte und letzte Kriterium des Begriffes „Frach ührer" besteht darin.
daß derjenige, welcher die Beförderung übernimmt, sie auch „usführt".
"ist hier gleichbedeutend mit „betreibt" im Sin
„Ausfüh
des Art. 4 H.=G.=B.
Es ist der eigene, selbstständige Betrieb, die Selbstausführung
eigenem Namen,
das eigene, selbstständige Geschäft gemeint, nur der Geschäfzsherr (dominus negotii) ¬
ist „Frachtführer" (Endemann S. 719).
Im Rechtssinne ist hiernach nur diejenige Person Frohtführer, in deren
Namen das Frachtgewerbe betrieben, d. h. die Frachtgeschäfte
abgeschlossen und bewirkt ¬
werden, gleichviel, ob das Gewerbe für ihre eigen
oder für fremde
Rechnung geht, auch wenn sie nur ihren Namen und weder Kapital noch Arbeitskraft ¬
hergiebt, die Vortheile und Nachtheile somit lediglich anderen Personen zu
Gute kommen sollen. (Vgl. Goldschmidt, Handb. I. 1. S. 831 f., 613, Puchelt
I. S. 15, Keyßner S. 436.) Auch v. Hahn erklärt es ( S. 21) für gleichgültig, ¬
ob der Betrieb eines Handelsgewerbes für eigene Recgung, oder nicht geschehe, ¬
ob es ganz für Rechnung eines Dritten oder theils dyr eigene, theils für
fremde Rechnung betrieben werde. Daher muß seine Angabe (I1. S. 415): es gehöre ¬
zum Begriffe des Frachtführers, daß die Frachtverträg für eigene Rechnung ¬
abgeschlossen werden, als unzutreffend bezeichnet werdet (Ebenso Anschütz
III. S. 426 und Entsch. R.=O.=H.=G. Bd. 20 S. 342.) Nh. die Uebernahme in
eigenem Namen, nicht aber die Uebernahme für eigene Rechtung ist begriffliches
Erforderniß des Frachtgeschäfts.
Dagegen ist derjenige nicht Frachtführer, auf dessen Namen das Frachtgewerbe
nicht geht, selbst wenn es auch auf seine alleinige Rechnung Ltrieben wird und er
vorzugsweise oder allein seine Arbeitskraft dem Gewerbe wihnet (Goldschmidt
a. a. O. S. 332).
Aus diesem begrifflichen Erfordernisse der Selbstständigkeit des Gewerbebetriebs, ¬
der Ausführung in eigenem Namen ergeben sich felgende Schlüsse:
1. Es ist nicht erforderlich, daß die Ausführung in eigener Person und
durch eigene Thätigkeit oder Arbeitskraft erfolgt, v. h. in der faktischen