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will. Kündigt der Schuldner dem Gläubiger, so hat dieser auch
dem Bürgen zu künden, um denselben nach Ablauf der F
ist belangen ¬
zu können, wenn das Rechtsverhältniß es zuläßt.
VIII. Rechtsverhältniß zwischen dem Bürgen und
Schuldner (Regreß).
Den gesetzlichen Bestimmungen, welche das Verhältniß zwischen
dem Hauptschuldner und dem Bürgen ordnen, liegen folgende Gechtspunkte ¬
zu Grunde
1. Der Bürge, der bezahlt (bezahlen muß), erfüllt eine fremde
Verbindlichkeit. Er ist gegen Denjenigen regreßberechtigt, für den
er diese Verbindlichkeit erfüllt. Er muß aber dabei die gehörige Sorgfalt ¬
anwenden, sich erkundigen, ob nicht etwa schon der Hauptschuldner
erfüllt hat und ob dem Letztern nicht Einreden zustehen, welche ihn
befreien.
II. Neben der bereits besprochenen Befugniß, unter gewissen
Voraussetzungen vom Gläubiger die ungesäumte Geltendmachung der
Forderung zu verlangen, hat der Bürge unter Umständen auch das
Recht, den Hauptschuldner zur Leistung von Sicherheit anzuhalten.
Es gelten folgende Bestimmungen:
1. In demselben Maße, in welchem der Bürge den Gläubiger
befriedigt, gehen die Rechte des Gläubigers auf den Bürgen über:
jedoch sind die besondern Ansprüche und Einreden aus dem zwischen dem
Bürgen und Hauptschuldner jeweilen bestehenden Rechtsverhältnisse
vorbehalten. Der Bürge bedarf sonach, wenn er den Gläubiger
bezahlt, keiner Cession, um den Rückgriff auf den Hauptschuldner zu
nehmen. Der Forderungsübergang findet von Gesetzeswegen statt.
Wir haben eine sogenannte Subrogation, welche die in Art. 126
aufgezählten Fälle um einen weitern vermehrt. Der Satz. „Soweit
der Bürge den Gläubiger bezahlt, gehen die Rechte des Letztern auf
ihn über," wird aber doch einer gewissen Beschränkung zu unterwerfen
sein, deren Ignorirung den Zweck der seinerzeitigen Sicherheitsbestellung ¬
vereiteln könnte. Zu den Rechten des Gläubigers gehören
auch alle Nebenrechte, Pfand=, Betreibungs= und Vollstreckungsrechte.