Inhaltsverzeichnis : Handbuch des schweizerischen Obligationenrechts (Bd. 2, Theil 1)

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will.  Kündigt  der  Schuldner  dem  Gläubiger,  so  hat  dieser  auch
dem  Bürgen  zu  künden,  um  denselben  nach  Ablauf  der  F
ist  belangen ¬
  zu  können,  wenn  das  Rechtsverhältniß  es  zuläßt.
VIII.  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Bürgen  und
Schuldner  (Regreß).
Den  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  das  Verhältniß  zwischen
dem  Hauptschuldner  und  dem  Bürgen  ordnen,  liegen  folgende  Gechtspunkte ¬
  zu  Grunde
1.  Der  Bürge,  der  bezahlt  (bezahlen  muß),  erfüllt  eine  fremde
Verbindlichkeit.  Er  ist  gegen  Denjenigen  regreßberechtigt,  für  den
er  diese  Verbindlichkeit  erfüllt.  Er  muß  aber  dabei  die  gehörige  Sorgfalt ¬
  anwenden,  sich  erkundigen,  ob  nicht  etwa  schon  der  Hauptschuldner
erfüllt  hat  und  ob  dem  Letztern  nicht  Einreden  zustehen,  welche  ihn
befreien.
II.  Neben  der  bereits  besprochenen  Befugniß,  unter  gewissen
Voraussetzungen  vom  Gläubiger  die  ungesäumte  Geltendmachung  der
Forderung  zu  verlangen,  hat  der  Bürge  unter  Umständen  auch  das
Recht,  den  Hauptschuldner  zur  Leistung  von  Sicherheit  anzuhalten.
Es  gelten  folgende  Bestimmungen:
1.  In  demselben  Maße,  in  welchem  der  Bürge  den  Gläubiger
befriedigt,  gehen  die  Rechte  des  Gläubigers  auf  den  Bürgen  über:
jedoch  sind  die  besondern  Ansprüche  und  Einreden  aus  dem  zwischen  dem
Bürgen  und  Hauptschuldner  jeweilen  bestehenden  Rechtsverhältnisse
vorbehalten.  Der  Bürge  bedarf  sonach,  wenn  er  den  Gläubiger
bezahlt,  keiner  Cession,  um  den  Rückgriff  auf  den  Hauptschuldner  zu
nehmen.  Der  Forderungsübergang  findet  von  Gesetzeswegen  statt.
Wir  haben  eine  sogenannte  Subrogation,  welche  die  in  Art.  126
aufgezählten  Fälle  um  einen  weitern  vermehrt.  Der  Satz.  „Soweit
der  Bürge  den  Gläubiger  bezahlt,  gehen  die  Rechte  des  Letztern  auf
ihn  über,"  wird  aber  doch  einer  gewissen  Beschränkung  zu  unterwerfen
sein,  deren  Ignorirung  den  Zweck  der  seinerzeitigen  Sicherheitsbestellung ¬
  vereiteln  könnte.  Zu  den  Rechten  des  Gläubigers  gehören
auch  alle  Nebenrechte,  Pfand=,  Betreibungs=  und  Vollstreckungsrechte.
            
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