Volltext : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 69 (1904))

Ansprüche und rechtliche Befugnisse des Jagdausübungsberechtigten re. 350

Meckl. Zeitschr. 1900 S. 97), das Aneignungsrecht des Jagdausübungs-
berechtigten fortbesteht, solange sich dieselbe im Bereiche seines
Jagdbezirks befindet.
Planck in seinem Komm. d. BGB. Anm. 4 zu Art. 69 EG. zum
BGB. geht weiter, indem er behauptet, daß das durch die Besitzergreifung
des Tieres seitens des Wilderers verletzte Aneignungsrecht des Jagd-
ausübungsberechtigten noch fortbestehe, auch wenn das Tier an einen Ort
außerhalb des Bezirks, auf welchen sich das Aneignungsrecht des Jagd-
ausübungsberechtigten erstreckt, gebracht werde. Eine Begründung aus
dem Gesetze vermag Planck für diese Ansicht nicht beizubringen, seine
Argumentation stützt sich vielmehr lediglich darauf,
„daß es widersinnig sei, wenn zwar der Wilddieb das Eigentum
. nicht erwerbe, nunmehr aber jeder durch die Besitzergreifung des
herrenlos gebliebenen Tieres Eigentum daran erwerben könnte."
Dem ist entgegenzusetzen:
Das Jagdrecht begründet begrifflich ein ausschließliches Aneignungs-
recht in Ansehung der ihm unterliegenden Tiere. Dieses ausschließliche An-
eignungsrecht ist (vgl. Pfenningsdorf a. a. O. S. 90, 93; v. Brünneck,
Das heutige Deutsche Jagdrecht im Arch. f. civ. Praxis Bd. 48 S. 103;
Entsch. d. RGer., Samml. Bd. 7 S. 179, Bd. 18 S. 226; RStGB.
§ 292: Wer an Orten, an denen er zu jagen nicht berechtigt ist . . .)
territorial begrenzt in der Weise, daß der Berechtigte nur das Recht der
Zueignung innerhalb bestimmter Bezirke oder auf einzelnen Grundstücken hat.
Aus dieser Art der Begrenzung ergibt sich naturgemäß ein stetes
Schwanken der Objekte des Jagdaneignungsrechts schon dadurch, daß diese
selbst ihren Standort wechseln. Dies tritt bei der großen Parzellierung
der Jagdbezirke bereits bei Tieren, welche „ständig" sind, welche nur inner-
halb relativ kleiner Bodenflächen „wechseln", häufig hervor; in erheblicherem
Maße macht es sich geltend bei Wundertieren und Zugvögeln (Schnepfe,
wilde Gänse z. B.). Auch andere Naturereignisse mannigfachster Art als
der eigene Trieb des Tieres nach örtlicher Veränderung bringen eine stete
Fluktuation unter den Objekten des Aneignungsrechts des Jagdausübungs-
berechtigten hervor. Dies gilt nicht allein vorn lebenden, sondern auch
vom Fallwild. (Beispiel: Verschleppung des Grindes eines gefallenen
Wildes mit seltenem Gehörne durch Füchse über die Jagdgrenze.)
Ein innerer, in der Natur der Sache liegender Grund, diesen viel-
fachen kasuellen Veränderungen in den Objekten des Aneignungsrechts zu
Schaden des einen und zu Vorteil des anderen Jagdausübungsberechtigten
die durch - menschliche Einwirkung — sei es unbewußt z. B. durch unge-
wolltes Aufscheuchen von Wild, das dann über die Jagdgrenze flüchtig
geht, oder Verschleppen des Grindes mit dem Gehörn eines gefallenen

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