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Hypothek Dritten gegenüber erst von dem Tage der später
erfolgten Eintragung datirt; und
4. daß die Cession und Subrogation, die in Ansehung
der Hypothek der Ehefrau erfolgen, authentisch zu verbriefen
und in dem Hypothekenregister einzutragen bezw. zu vermerken
sind.
Immerhin bleiben aber die wesentlichen Mängel des Hypothekenrechts ¬
bestehen. Das Gesetz vom 23. März 1855 hat
mit seinen halben Maßnahmen das gesteckte Ziel, das Immobiliarrecht ¬
wesentlich zu verbessern und dadurch zur Sicherung ¬
und Hebung des Realkredits beizutragen, nicht erreicht.
III. Die Landesgesetzgebung.
I. Die Regierung prüfte seit geraumer Zeit die Frage der
Reformbedürftigkeit unseres Immobiliarrechts vorzugsweise im
Hinblick auf dessen schädigende Beeinflussung der Kreditverhältnisse ¬
des Grundbesitzes und hielt es in der Erkenntniß,
daß eine Förderung des Realkredits mit einer Besserung des
für
Rechtszustandes in nothwendigem Zusammenhange stehe,
ihre Pflicht, durch eine gründliche und einheitliche gesetzgeberische ¬
Reform die Mängel des bestehenden Rechts zu beseitigen.
Dieser Verpflichtung entledigte sich die Regierung im Jahre
1885 durch die Ausarbeitung und Vorlage der Entwürfe:
a) eines Gesetzes, betreffend Rechtsgeschäfte über Grundeigenthum ¬
und Nießbrauch, sowie das Hypothekenwesen: ¬
eines Gesetzes, betreffend den Erwerb und die Belastung
der Grundstücke und Bergwerke, sowie die Einführung
von Grundbüchern
c) eines Gesetzes, betreffend die Ausstellung gerichtlicher
Erbbescheinigungen und die Zuständigkeit der Amtsgerichte. ¬
Durch diese Entr
ürfe war das geltende Immobiliarsachenrecht ¬
in weitem Rahmen einer durchgreifenden Neugestaltung ¬
unterzogen worden.