Inhaltsverzeichnis : Raeder, Hans H.: ¬Das Grundbuchgesetz für Elsaß-Lothringen vom 22. Juni 1891

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Hypothek  Dritten  gegenüber  erst  von  dem  Tage  der  später
erfolgten  Eintragung  datirt;  und
4.  daß  die  Cession  und  Subrogation,  die  in  Ansehung
der  Hypothek  der  Ehefrau  erfolgen,  authentisch  zu  verbriefen
und  in  dem  Hypothekenregister  einzutragen  bezw.  zu  vermerken
sind.
Immerhin  bleiben  aber  die  wesentlichen  Mängel  des  Hypothekenrechts ¬
  bestehen.  Das  Gesetz  vom  23.  März  1855  hat
mit  seinen  halben  Maßnahmen  das  gesteckte  Ziel,  das  Immobiliarrecht ¬
  wesentlich  zu  verbessern  und  dadurch  zur  Sicherung ¬
  und  Hebung  des  Realkredits  beizutragen,  nicht  erreicht.
III.  Die  Landesgesetzgebung.
I.  Die  Regierung  prüfte  seit  geraumer  Zeit  die  Frage  der
Reformbedürftigkeit  unseres  Immobiliarrechts  vorzugsweise  im
Hinblick  auf  dessen  schädigende  Beeinflussung  der  Kreditverhältnisse ¬
  des  Grundbesitzes  und  hielt  es  in  der  Erkenntniß,
daß  eine  Förderung  des  Realkredits  mit  einer  Besserung  des
für
Rechtszustandes  in  nothwendigem  Zusammenhange  stehe,
ihre  Pflicht,  durch  eine  gründliche  und  einheitliche  gesetzgeberische ¬
  Reform  die  Mängel  des  bestehenden  Rechts  zu  beseitigen.
Dieser  Verpflichtung  entledigte  sich  die  Regierung  im  Jahre
1885  durch  die  Ausarbeitung  und  Vorlage  der  Entwürfe:
a)  eines  Gesetzes,  betreffend  Rechtsgeschäfte  über  Grundeigenthum ¬
  und  Nießbrauch,  sowie  das  Hypothekenwesen: ¬

eines  Gesetzes,  betreffend  den  Erwerb  und  die  Belastung
der  Grundstücke  und  Bergwerke,  sowie  die  Einführung
von  Grundbüchern
c)  eines  Gesetzes,  betreffend  die  Ausstellung  gerichtlicher
Erbbescheinigungen  und  die  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte. ¬

Durch  diese  Entr
ürfe  war  das  geltende  Immobiliarsachenrecht ¬
  in  weitem  Rahmen  einer  durchgreifenden  Neugestaltung ¬
  unterzogen  worden.
            
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