Metadaten : ¬Das testamentarische Erbrecht bei den Römern und in der Anwendung auf unsere Zeit (1)

Von  der  Errichtung  eines  Testamentes.  321
Jm  Uebrigen  kann  man  wohl  sagen,  das  sogenannte  prätorische =
  Testament  bestand  nicht  nur  in  der  Remission  der
mancipatio  und  nuncupatio,  d.  h.  der  vollen  äußeren
Form,  sondern  auch  in  mancherlei  Begünstigungen  in  der
Aufrechthaltung  der  Einsetzung  selbst,  freilich  nicht  mit  dem
Zweck,  dadurch  die  civilrechtlichen  Intestaterben  um  ihre
Rechte  zu  bringen,  als  vielmehr  die  Vollziehung  des  Testaments ¬
  zu  erleichtern.  So  ist  namentlich  die  Lehre  von
der  bedingten  Erbeinsetzung  zu  beurtheilen.
Der  Prätor  half  hier  auf  einem  sehr  natürlichen  Wegeer ¬
  ließ  stipulationes  necessariae  wegen  der  Bedingung
den  Miterben  oder  Substituten  interponiren,  wozu  er  im
Allgemeinen  authorisirt  war.  Daß  Intestaterben  aber  zu
dieser  Cautionsfoderung  nicht  berechtigt  waren,  geht  schon
allein  daraus  hervor,  daß,  so  lange  sie  nicht  die  Ungültigkeit ¬
  des  errichteten  Testaments  behaupten  konnten,  ihnen  gar
keine  b.  p.  deferirt  war*).  Man  sieht  dies  schon  daraus,
daß  die  dies  den  Jntestaterben  erst  von  der  Zeit  an  laufen,
wo  sie  erfahren,  daß  die  Bedingung  deficirt  sey,  und  es  ist
dies  nicht  einmal  eine  Folge  des  edicti  successorii,  sondern
der  delatio  b.  possessionis  ipsa.  Im  Uebrigen  ist  klar,
daß  bei  einer  vorhandnen  Bedingung  die  b.  p.  sine  re  wohl
ohne  Decret,  weil  die  tabulae  signatae  und  die  heredis
institutio  da  sind,  die  b.  p.  cum  re  aber  in  einem  solchen
Falle,  weil  darunter  der  Eintritt  in  die  bona  selbst  verstanden ¬
  wird,  erst  durch  ein  Decret  gegeben  werden  konnte,  indem =
  ja  der  Cautionspunkt  berichtigt  werden  mußte.  Ein
eigener  Fall  ist  der,  primus  heres  esto,  secundus  item
heres  esto,  si  navis  ex  Asia  venerit:  wie  hier  die  b.  p.
1)  Arg.  1.  2.  D.  h.  t.
            
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