28
Quellen des ungeschriebenen Rechts. §. 9.
gavenses publiées d'après le Mss. de Weingarten actuellement à
Fulde par Eug. Rozière. Par. 1848 aus Giraud pièces justificatives ¬
de l'histoire du droit français au moyen âge Vol. 2. abgedruckt. ¬
— III. Formulae Baluzianae maiores aus mehreren Handschriften =
von Baluzius zusammengetragen. —
IV. Formulae Baluzianae
minores oder Formulae Arvernenses; bestehen aus 2 Theilen, die
nicht zusammen gehören, u. aus verschiedenen Handschriften genommen
sind. — V. 15 Formeln bei Warnkönig Franz. Rechtsgesch. I.
Urkundenb. S. 1—8. VI. Formulae Sirmondicae s. veteres secundum ¬
legem Romanam. — VII. Formulae Bignonianae; gehören =
in die Karolingische Zeit.
—
VIII. Die s. g. Formulae Alsaticae; -
die darin enthaltenen Urkunden beziehen sich zum großen Theil
auf das Helvetische Alemannien, u. stammen fast sämmtlich aus dem
9ten Jahrhundert her.
—
Die bisher genannten Formeln sind mit
Ausnahme von Nr. V., sämmtlich abgedruckt b. Waler C. 1. G.
Tom. III. p. 283—546. — IX. Alemannische Formeln u. Briefe
aus dem neunten Jahrhundert, herausg. von Fr. v. Wyß. Zürich.
1850. 4. abgedr. in den Mittheilungen der antiquarischen Gesellschaft
in Zürich Bd. 7. Hft. 2. —
X. Formulae Goldastinae; enthalten
mit wenigen Ausnahmen keine Formeln, sondern Urkunden aus dem
Archiv des Klosters St. Gallen, welche mit Ausnahme einer einzigen
im 8ten oder 9ten Jahrhundert geschrieben sind. Abgedr. b. Goldast
Scriptöres rerum Alemannicarum. T. II. Pars 1. — XI. Formulae -
Langobardicae.
a) Einige derselben sind einzelnen Stellen ¬
der Leges Langobardorum zur Erklärung beigefügt, u. erläutern
die darin ausgesprochenen Rechtssätze durch Rechtsfälle, welche in Pavig
oder seiner nächsten Umgebung im Kreise des dortigen Pfalzgerichts
vorgekommen sind. Sie sind zu Ende des 10ten und zu Anfang des
11ten Jahrhunderts auf der Rechtschule zu Pavia verfertigt. Bal.
Merkel die Geschichte des Langobardenrechts (oben S. 24) S. 28 fl.
Abgedruckt unter den betreffenden Stellen der Leges Langobardorum
b. Walter C. I. G. — 5) Andere aus älterer, viellicht schon aus
der Karolingischen Zeit in Geschäftsritualen, hauptsächlich zum Gebrauch ¬
der Notare, bestehend, welche sich nicht auf eine einzelne Stelle
der Leges Langobardorum beziehen, abgedr. b. Canciani Legg. barbaror. ¬
Il. 472—478 und darnach b. Walter T. III. p. 547—558.
s. darüber Blume b. Merkel a. a. O. S. 33 36.
Alle Formeln zusammen sind allen abgedruckt b. Canciani in
den verschiedenen Theilen seines S. 17 citirten Werkes.
Zweiter Zeitraum.
Von der Ausfäsung der Fränkschen Monarchie bis zur Erichtung
des allgemeinen Landfriedens im Jahre 1495.
§. 10.1. Entfehung der Landeshoheit und von den späteren Standesverhältnissen ¬
im Allgemeinen. (E. S. 51).