Volltext : Kraut, Wilhelm Theodor: Grundriß zu Vorlesungen über das deutsche Privatrecht mit Einschluß des Lehn- und Handelsrechts

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Quellen  des  ungeschriebenen  Rechts.  §.  9.
gavenses  publiées  d'après  le  Mss.  de  Weingarten  actuellement  à
Fulde  par  Eug.  Rozière.  Par.  1848  aus  Giraud  pièces  justificatives ¬
  de  l'histoire  du  droit  français  au  moyen  âge  Vol.  2.  abgedruckt. ¬
  —  III.  Formulae  Baluzianae  maiores  aus  mehreren  Handschriften =
  von  Baluzius  zusammengetragen.  —
IV.  Formulae  Baluzianae
minores  oder  Formulae  Arvernenses;  bestehen  aus  2  Theilen,  die
nicht  zusammen  gehören,  u.  aus  verschiedenen  Handschriften  genommen
sind.  —  V.  15  Formeln  bei  Warnkönig  Franz.  Rechtsgesch.  I.
Urkundenb.  S.  1—8.  VI.  Formulae  Sirmondicae  s.  veteres  secundum ¬
  legem  Romanam.  —  VII.  Formulae  Bignonianae;  gehören =
  in  die  Karolingische  Zeit.
—
VIII.  Die  s.  g.  Formulae  Alsaticae; -
  die  darin  enthaltenen  Urkunden  beziehen  sich  zum  großen  Theil
auf  das  Helvetische  Alemannien,  u.  stammen  fast  sämmtlich  aus  dem
9ten  Jahrhundert  her.
—
Die  bisher  genannten  Formeln  sind  mit
Ausnahme  von  Nr.  V.,  sämmtlich  abgedruckt  b.  Waler  C.  1.  G.
Tom.  III.  p.  283—546.  —  IX.  Alemannische  Formeln  u.  Briefe
aus  dem  neunten  Jahrhundert,  herausg.  von  Fr.  v.  Wyß.  Zürich.
1850.  4.  abgedr.  in  den  Mittheilungen  der  antiquarischen  Gesellschaft
in  Zürich  Bd.  7.  Hft.  2.  —
X.  Formulae  Goldastinae;  enthalten
mit  wenigen  Ausnahmen  keine  Formeln,  sondern  Urkunden  aus  dem
Archiv  des  Klosters  St.  Gallen,  welche  mit  Ausnahme  einer  einzigen
im  8ten  oder  9ten  Jahrhundert  geschrieben  sind.  Abgedr.  b.  Goldast
Scriptöres  rerum  Alemannicarum.  T.  II.  Pars  1.  —  XI.  Formulae -
  Langobardicae.
a)  Einige  derselben  sind  einzelnen  Stellen ¬
  der  Leges  Langobardorum  zur  Erklärung  beigefügt,  u.  erläutern
die  darin  ausgesprochenen  Rechtssätze  durch  Rechtsfälle,  welche  in  Pavig
oder  seiner  nächsten  Umgebung  im  Kreise  des  dortigen  Pfalzgerichts
vorgekommen  sind.  Sie  sind  zu  Ende  des  10ten  und  zu  Anfang  des
11ten  Jahrhunderts  auf  der  Rechtschule  zu  Pavia  verfertigt.  Bal.
Merkel  die  Geschichte  des  Langobardenrechts  (oben  S.  24)  S.  28  fl.
Abgedruckt  unter  den  betreffenden  Stellen  der  Leges  Langobardorum
b.  Walter  C.  I.  G.  —  5)  Andere  aus  älterer,  viellicht  schon  aus
der  Karolingischen  Zeit  in  Geschäftsritualen,  hauptsächlich  zum  Gebrauch ¬
  der  Notare,  bestehend,  welche  sich  nicht  auf  eine  einzelne  Stelle
der  Leges  Langobardorum  beziehen,  abgedr.  b.  Canciani  Legg.  barbaror. ¬
  Il.  472—478  und  darnach  b.  Walter  T.  III.  p.  547—558.
s.  darüber  Blume  b.  Merkel  a.  a.  O.  S.  33  36.
Alle  Formeln  zusammen  sind  allen  abgedruckt  b.  Canciani  in
den  verschiedenen  Theilen  seines  S.  17  citirten  Werkes.
Zweiter  Zeitraum.
Von  der  Ausfäsung  der  Fränkschen  Monarchie  bis  zur  Erichtung
des  allgemeinen  Landfriedens  im  Jahre  1495.
§.  10.1.  Entfehung  der  Landeshoheit  und  von  den  späteren  Standesverhältnissen ¬
  im  Allgemeinen.  (E.  S.  51).
            
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