Volltext : Tome second (2)

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Die  bürgerliche  Ehre
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so  kann  er  dies  auf  verschiedene  Weise  thun;  worüber
abermals  eine  ins  Einzelne  gehende  Prüfung  nothwendig
wird.
a.  Man  kann  diejenigen  Verbrechen,  deren  Begehung
nicht  anders,  als  unter  der  Voraussetzung  einer  moralischen -
  Verderbtheit,  denkbar  zu  seyn  scheint,  hervorheben
und  ausdrücklich  mit  einer  infamirenden  Strafe  belegen, -
  von  welcher  nur  dann  eine  Ausnahme  Statt  finden
dürfte,  wenn  nicht  sehr  erhebliche,  namhafte  Milderungsgründe) -
  aus  den  Acten  zu  entnehmen  sind;  wogegen -
  man  dann  mit  keiner  andern  Strafe  Entehrung  verbinden -
  dürfte:
b.  oder  man  würde  dem  Richter  nur  in  so  weit  freie
Hand  lassen,  daß  er  die  Verurtheilten  von  einzelnen
Folgen  der  an  sich  entehrenden  Strafe  entbinden  kann;
c.  oder  man  setzt  die  Ehrentsetzung  als  selbstständige -
  Strafart  fest,  die  jedesmal,  nach  Gestalt  der
Dinge,  mit  der  materiellen  Strafe  verbunden  werden
kann,  ohne  daß  diese  stillschweigend  jene  Folge  haben
könnte;
d.  oder  man  bezeichnet  die  Strafen,  welche  in  der
Regel  den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehre  nach  sich  ziehen
sollen,  im  allgemeinen  Theile  des  Gesetzbuches  genau,  und
gestattet  zu  gleicher  Zeit  dem  Richter  unbedingt,  in
allen  Fällen,  wo  er  es  billig  und  gerecht  findet,  diese  Wirkung -
  der  Strafe  ganz  aufzuheben.
Ad  a.  Es  ist  mißlich,  die  Verbrechen,  bei  welchen
eine  entehrende  Gesinnung  als  Regel  anzunehmen  sey,
68)  Wenn  es  z.  B.  heißt:  Nur  wer  aus  Irrthum,  im  Affecte
oder  aus  Unverstand  das  Verbrechen  beging,  kann  mit  der
Ehrloserklärung  verschont  werden.  Man  mag  sich  aber  ausdrücken, -
  wie  man  will,  so  ist  hier  die  Setzung  des  einen -
  —  Ausschließung  aller  andern,  vielleicht  im  concreten -
  Falle  viel  erheblicheren,  Gründe.
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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