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Die bürgerliche Ehre
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so kann er dies auf verschiedene Weise thun; worüber
abermals eine ins Einzelne gehende Prüfung nothwendig
wird.
a. Man kann diejenigen Verbrechen, deren Begehung
nicht anders, als unter der Voraussetzung einer moralischen -
Verderbtheit, denkbar zu seyn scheint, hervorheben
und ausdrücklich mit einer infamirenden Strafe belegen, -
von welcher nur dann eine Ausnahme Statt finden
dürfte, wenn nicht sehr erhebliche, namhafte Milderungsgründe) -
aus den Acten zu entnehmen sind; wogegen -
man dann mit keiner andern Strafe Entehrung verbinden -
dürfte:
b. oder man würde dem Richter nur in so weit freie
Hand lassen, daß er die Verurtheilten von einzelnen
Folgen der an sich entehrenden Strafe entbinden kann;
c. oder man setzt die Ehrentsetzung als selbstständige -
Strafart fest, die jedesmal, nach Gestalt der
Dinge, mit der materiellen Strafe verbunden werden
kann, ohne daß diese stillschweigend jene Folge haben
könnte;
d. oder man bezeichnet die Strafen, welche in der
Regel den Verlust der bürgerlichen Ehre nach sich ziehen
sollen, im allgemeinen Theile des Gesetzbuches genau, und
gestattet zu gleicher Zeit dem Richter unbedingt, in
allen Fällen, wo er es billig und gerecht findet, diese Wirkung -
der Strafe ganz aufzuheben.
Ad a. Es ist mißlich, die Verbrechen, bei welchen
eine entehrende Gesinnung als Regel anzunehmen sey,
68) Wenn es z. B. heißt: Nur wer aus Irrthum, im Affecte
oder aus Unverstand das Verbrechen beging, kann mit der
Ehrloserklärung verschont werden. Man mag sich aber ausdrücken, -
wie man will, so ist hier die Setzung des einen -
— Ausschließung aller andern, vielleicht im concreten -
Falle viel erheblicheren, Gründe.
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