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unmöglich geworden, welchen der Diskonteur zu vertreten
hat (B. G. B. § 324). Der Diskontant behält den Anspruch
auf den Kaufpreis; er ist jedoch verpflichtet, auf Kosten des
Diskonteurs das Aufgebotsverfahren einzuleiten, und muss
sich die Summe, die er eventuell infolge eines Ausschlussurteils*) ¬
von den Wechselschuldnern erlangt, sowie die Entschädigung ¬
von Seiten der Post, auf den Kaufpreis anrechnen
lassen.
Das Eigentum an dem Wechsel und die Berechtigung
aus dem Wechsel geht erst mit der tatsächlichen Übergabe
des girierten Wechsels über, in dem Augenblick, in welchem
die Traditionsofferte und die in dem Indossamente enthaltene
Zessionsofferte des Diskontanten von dem Diskonteur angenommen ¬
sind. Dieser wird Eigentümer des Wechsels,
wenn der zu wirksamer Eigentumsübertragung notwendige
Wechselbegebungsvertrag zwischen den Parteien dadurch abgeschlossen ¬
ist, dass der Diskonteur mit der stillschweigenden
oder ausdrücklichen Erklärung, Eigentümer sein zu wollen,
den Wechsel angenommen hat. Bei Versendung durch die
Post behält der Diskontant das Eigentum bis zur Ablieferung
des Wechsels an den Diskonteur.?
Hat sich der Diskontant das Eigentum bis zur Zahlung
des Kaufpreises vorbehalten, so gilt im Zweifel die Übertragung
des Eigentums als unter der aufschiebenden Bedingung voll
ständiger Zahlung erfolgt. Der Diskontant soll zum Rücktrit
vom Vertrage berechtigt sein, wenn der Diskonteur mit der
Zahlung in Verzug kommt (B. G. B. § 455).3)
1) Der für kraftlos erklärte Wechsel ist auch in der Hand des gutgläubigen ¬
Erwerbers wertlos, wenn dieser es verabsäumt hat, seine Ansprüche ¬
anzumelden. Z.P.O. § 1008; Heilfron, Schuldverhältn. S. 870
Anm. 32; Saling S. 184, 397.
2) Schröder in Goldschmidts Zeitschr. 51 S. 42; Düringer-Hachenburg ¬
III S. 28, 59. Solange ist auch der Diskontant berechtigt, event. das
Aufgebotsverfahren zu beantragen. Staub W. O. Art. 73 Anm. 2, Schluss.
3) Düringer-Hachenburg III S. 53.