Volltext : Nordhoff, Karl: ¬Das Wechseldiskontgeschäft

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unmöglich  geworden,  welchen  der  Diskonteur  zu  vertreten
hat  (B.  G.  B.  §  324).  Der  Diskontant  behält  den  Anspruch
auf  den  Kaufpreis;  er  ist  jedoch  verpflichtet,  auf  Kosten  des
Diskonteurs  das  Aufgebotsverfahren  einzuleiten,  und  muss
sich  die  Summe,  die  er  eventuell  infolge  eines  Ausschlussurteils*) ¬
  von  den  Wechselschuldnern  erlangt,  sowie  die  Entschädigung ¬
  von  Seiten  der  Post,  auf  den  Kaufpreis  anrechnen
lassen.
Das  Eigentum  an  dem  Wechsel  und  die  Berechtigung
aus  dem  Wechsel  geht  erst  mit  der  tatsächlichen  Übergabe
des  girierten  Wechsels  über,  in  dem  Augenblick,  in  welchem
die  Traditionsofferte  und  die  in  dem  Indossamente  enthaltene
Zessionsofferte  des  Diskontanten  von  dem  Diskonteur  angenommen ¬
  sind.  Dieser  wird  Eigentümer  des  Wechsels,
wenn  der  zu  wirksamer  Eigentumsübertragung  notwendige
Wechselbegebungsvertrag  zwischen  den  Parteien  dadurch  abgeschlossen ¬
  ist,  dass  der  Diskonteur  mit  der  stillschweigenden
oder  ausdrücklichen  Erklärung,  Eigentümer  sein  zu  wollen,
den  Wechsel  angenommen  hat.  Bei  Versendung  durch  die
Post  behält  der  Diskontant  das  Eigentum  bis  zur  Ablieferung
des  Wechsels  an  den  Diskonteur.?
Hat  sich  der  Diskontant  das  Eigentum  bis  zur  Zahlung
des  Kaufpreises  vorbehalten,  so  gilt  im  Zweifel  die  Übertragung
des  Eigentums  als  unter  der  aufschiebenden  Bedingung  voll
ständiger  Zahlung  erfolgt.  Der  Diskontant  soll  zum  Rücktrit
vom  Vertrage  berechtigt  sein,  wenn  der  Diskonteur  mit  der
Zahlung  in  Verzug  kommt  (B.  G.  B.  §  455).3)
1)  Der  für  kraftlos  erklärte  Wechsel  ist  auch  in  der  Hand  des  gutgläubigen ¬
  Erwerbers  wertlos,  wenn  dieser  es  verabsäumt  hat,  seine  Ansprüche ¬
  anzumelden.  Z.P.O.  §  1008;  Heilfron,  Schuldverhältn.  S.  870
Anm.  32;  Saling  S.  184,  397.
2)  Schröder  in  Goldschmidts  Zeitschr.  51  S.  42;  Düringer-Hachenburg ¬
  III  S.  28,  59.  Solange  ist  auch  der  Diskontant  berechtigt,  event.  das
Aufgebotsverfahren  zu  beantragen.  Staub  W.  O.  Art.  73  Anm.  2,  Schluss.
3)  Düringer-Hachenburg  III  S.  53.
            
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