Volltext : Pandekten (2)

§  56.  Konkurs.
151
Das  Verfahren  in  der  klassischen  Zeit  war  derart,  daß  zuvörderst
die  Gläubiger  in  das  Vermögen  des  Schuldners  eingewiesen  wurden  —
missio  in  bona  —  und  daß  nach  der  Besitznahme  die  Gesammtmasse
an  einen  bonorum  emptor  verkauft  wurde,  welcher  als  Kaufpreis
den  Konkursgläubigern  die  Zahlung  gewisser  Procente  ihrer  Forderungen
versprach.  Die  Feststellung  dieser  Forderungen  geschah  außerhalb  des
Konkurses  dem  bonorum  emptor  gegenüber,  ebenso  war  die  Veräußerung
des  von  ihm  erstandenen  Vermögens  seine  Sache."  Im  justinianischen
Rechte  fand  sich  die  bonorum  emptio  nicht  mehr;  Konkurskuratoren
versilberten  das  Vermögen  des  Gemeinschuldners  und  berichtigten  die
festgestellten  Forderungen  aus  der  Masse  verhältnißmäßig.
Nach  gemeinem  Rechte  war  Konkursgrund  die  Ueberschuldung ¬
  des  Gemeinschuldners,  nach  der  K.O.  ist  es  in  der  Regel
Zahlungsunfähigkeit  desselben,  die  sich  vorzugsweise  in  der
Zahlungseinstellung  ausspricht.
a)  Ueberschuldung  ist  vorhanden,  wenn  die  Passiven  die
Aktiven  des  Vermögens  übersteigen.
b)  Zahlungsunfähigkeit  ist  eingetreten,  wenn  der  Schuldner
nicht  im  Stande  ist,  seine  fälligen  Schulden,  deren  Einforderung  geschah
oder  unmittelbar  zu  erwarten  ist,  zur  Zeit  zu  zahlen.
Auch  Ueberschuldete  können  noch  zahlungsfähig  sein,  wenn  sie
z.  B.  durch  weitere  Inanspruchnahme  von  Kredit  im  Stande  sind,
ihren  präsenten  Verbindlichkeiten  gerecht  zu  werden.
Zahlungseinstellung  ist  die  öffentliche  Erklärung  der
Zahlungsunfähigkeit.  Sie  liegt  unter  anderem  in  Schließung  eines
Handelsgeschäfts  wegen  Mittellosigkeit,  in  Nichthonorirung  liquider,
laufender  Forderungen,  insbesondere  aus  Wechseln.
Nach  der  K.O.  sind  die  wichtigsten  Sätze  des  Konkursrechtes
folgende.  Der  Konkurs  wird  auf  Antrag  eines  Gläubigers  oder  des
Schuldners  durch  gerichtlichen  Beschluß  eröffnet,  damit  tritt  Beschlagnahme ¬
  des  Vermögens,  welches  dem  Schuldner  im  Momente
der  Konkurseröffnung  gehört,  zu  Gunsten  der  Gläubiger  desselben  ein;
Verfügungen  des  Gemeinschuldners  über  dieses  Vermögen  sind  in
Folge  derselben  (zu  Gunsten  der  Konkursgläubiger  nichtig.  Kein
2)  Gajus  Inst.  III.  §§  77  ff.,  IV  §§  145,  146.  Dernburg,  bonorum  emtio  1850;
Keller,  Civilprozeß  §§  84  und  85;  Bethmann=Hollweg,  Civilprozeß  Bd.  2  S.  667.
3)  Tit.  Dig.  de  curatore  bonis  dando  42,  7.
4)  K.O.  §§  94  ff.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer