§ 56. Konkurs.
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Das Verfahren in der klassischen Zeit war derart, daß zuvörderst
die Gläubiger in das Vermögen des Schuldners eingewiesen wurden —
missio in bona — und daß nach der Besitznahme die Gesammtmasse
an einen bonorum emptor verkauft wurde, welcher als Kaufpreis
den Konkursgläubigern die Zahlung gewisser Procente ihrer Forderungen
versprach. Die Feststellung dieser Forderungen geschah außerhalb des
Konkurses dem bonorum emptor gegenüber, ebenso war die Veräußerung
des von ihm erstandenen Vermögens seine Sache." Im justinianischen
Rechte fand sich die bonorum emptio nicht mehr; Konkurskuratoren
versilberten das Vermögen des Gemeinschuldners und berichtigten die
festgestellten Forderungen aus der Masse verhältnißmäßig.
Nach gemeinem Rechte war Konkursgrund die Ueberschuldung ¬
des Gemeinschuldners, nach der K.O. ist es in der Regel
Zahlungsunfähigkeit desselben, die sich vorzugsweise in der
Zahlungseinstellung ausspricht.
a) Ueberschuldung ist vorhanden, wenn die Passiven die
Aktiven des Vermögens übersteigen.
b) Zahlungsunfähigkeit ist eingetreten, wenn der Schuldner
nicht im Stande ist, seine fälligen Schulden, deren Einforderung geschah
oder unmittelbar zu erwarten ist, zur Zeit zu zahlen.
Auch Ueberschuldete können noch zahlungsfähig sein, wenn sie
z. B. durch weitere Inanspruchnahme von Kredit im Stande sind,
ihren präsenten Verbindlichkeiten gerecht zu werden.
Zahlungseinstellung ist die öffentliche Erklärung der
Zahlungsunfähigkeit. Sie liegt unter anderem in Schließung eines
Handelsgeschäfts wegen Mittellosigkeit, in Nichthonorirung liquider,
laufender Forderungen, insbesondere aus Wechseln.
Nach der K.O. sind die wichtigsten Sätze des Konkursrechtes
folgende. Der Konkurs wird auf Antrag eines Gläubigers oder des
Schuldners durch gerichtlichen Beschluß eröffnet, damit tritt Beschlagnahme ¬
des Vermögens, welches dem Schuldner im Momente
der Konkurseröffnung gehört, zu Gunsten der Gläubiger desselben ein;
Verfügungen des Gemeinschuldners über dieses Vermögen sind in
Folge derselben (zu Gunsten der Konkursgläubiger nichtig. Kein
2) Gajus Inst. III. §§ 77 ff., IV §§ 145, 146. Dernburg, bonorum emtio 1850;
Keller, Civilprozeß §§ 84 und 85; Bethmann=Hollweg, Civilprozeß Bd. 2 S. 667.
3) Tit. Dig. de curatore bonis dando 42, 7.
4) K.O. §§ 94 ff.