Das Recht der Collation im Einzelnen. § 610.
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beschränkt“ Sind neben Collationsberechtigten andere nicht collationsberechtigte ¬
Miterben vorhanden", so dürfen die Letzteren
bei Berechnung des Collationsantheils nicht mitgezählt werdens.
2. Die Collationspflicht tritt nur unter der Voraussetzung
ein, daß der Erblasser nicht das Gegentheil angeordnet hat?.
Auch dann fällt die Collationspflicht weg, wenn durch die Collation ¬
der Pflichttheil des Conferirenden verletzt werden würde1°
3. Gegenstand der Collationspflicht11 ist nicht jede Gabe
In dieser Beziehung darf das Recht der collatio emancipati (vgl. § 609
Note 4) nicht als fortdauernd angesehen werden. Die Collation des Emancipirten ¬
beruhte darauf, daß der Emancipirte als Eindringling angesehen
wurde, welcher sein Erbewerden durch Abstreifen eines ihm an und für sich
zustehenden Vorzuges erst erkaufen mußte: von diesem Standpunkte aus
konnte die Beschränkung, daß er den Kaufpreis auch nur demjenigen zu zahlen
brauche, welchem er durch sein Erbewerden etwas nehme, natürlich erscheinen.
Dagegen ist der Grundgedanke der neuen Collation, daß zwischen Gleichstehenden ¬
keine Ungleichheit durch (gewisse) Zuwendungen des Erblassers begründet ¬
werden soll: wenn aber ein Enkel von einem verstorbenen Kinde nur
seinem Bruder 2c. zu conferiren brauchte, so würde der Oheim nicht weniger
zurückgesetzt sein, als wenn sein eigener Bruder 2c. eine ihm gemachte Zuvendung ¬
für sich behalten könnte, und es würde der Oheim 2c. seinerseits
einem Stamm zu conferiren haben, von dem er nichts zurückempfinge. So
auch die herrschende Meinung, Arndts S. 835 fg., Fein S. 277 fg., Leist
S. 381 fg., und die bei Vangerow § 516 Anm. 2 Nr. II. 1 sonst noch Genannten; ¬
a. M. Vangerow selbst a. a. O., Mayer § 125 Anm. 6, Sintenis -
§ 189 Anm. 17. A. M. auch Brinz in der 1. Aufl. S. 726. 727,
nicht mehr in der 2. Aufl. III S. 293.
Z. B. eine arme Wittwe, oder eingesetzte Nichtdescendenten.
8 Vgl. § 609 Note 5. Arndts S. 836 fg.,
Fein S. 281 fg. 380 fg.,
Vangerow § 516 Anm. 2 Nr. II. 2, Leist S. 383. 482.
Nov. 18 c. 6: — „nisi expressim designaverit ipse, se velle non
fieri collationem". Man ist darüber ziemlich einverstanden, daß diesem expressim ¬
designare jede unzweideutige Erklärung des Willens, daß der Erbe
die Zuwendung im Voraus haben solle, genüge, sowie darüber, daß diese Erklärung ¬
keiner Form bedürfe. Vgl. Francke S. 245 fg., Arndts S. 832 fg.,
Fein S. 394 fg., Sintenis III § 189 Anm. 12. 13, Holzschuher II § 89
Nr. 11, Zimmermann S. 420, Leist S. 482 fg. 486 fg. Seuff. Arch.
II. 73, X. 69, XXXI. 153. 347.
10 Es kann durch den präsumtiven Willen des Erblassers kein Effect erzielt ¬
werden, welchen sein ausgesprochener zu erzielen nicht im Stande sein
würde (§ 582 Note 2). Arndts S. 834, Fein S. 382 fg., Leist S. 485,
E. A. Seuffert in den Zusätzen zu seines Vaters Lehrb § 587 Note 6.