Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des Pandektenrechts (3)

Das  Recht  der  Collation  im  Einzelnen.  §  610.
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beschränkt“  Sind  neben  Collationsberechtigten  andere  nicht  collationsberechtigte ¬
  Miterben  vorhanden",  so  dürfen  die  Letzteren
bei  Berechnung  des  Collationsantheils  nicht  mitgezählt  werdens.
2.  Die  Collationspflicht  tritt  nur  unter  der  Voraussetzung
ein,  daß  der  Erblasser  nicht  das  Gegentheil  angeordnet  hat?.
Auch  dann  fällt  die  Collationspflicht  weg,  wenn  durch  die  Collation ¬
  der  Pflichttheil  des  Conferirenden  verletzt  werden  würde1°
3.  Gegenstand  der  Collationspflicht11  ist  nicht  jede  Gabe
In  dieser  Beziehung  darf  das  Recht  der  collatio  emancipati  (vgl.  §  609
Note  4)  nicht  als  fortdauernd  angesehen  werden.  Die  Collation  des  Emancipirten ¬
  beruhte  darauf,  daß  der  Emancipirte  als  Eindringling  angesehen
wurde,  welcher  sein  Erbewerden  durch  Abstreifen  eines  ihm  an  und  für  sich
zustehenden  Vorzuges  erst  erkaufen  mußte:  von  diesem  Standpunkte  aus
konnte  die  Beschränkung,  daß  er  den  Kaufpreis  auch  nur  demjenigen  zu  zahlen
brauche,  welchem  er  durch  sein  Erbewerden  etwas  nehme,  natürlich  erscheinen.
Dagegen  ist  der  Grundgedanke  der  neuen  Collation,  daß  zwischen  Gleichstehenden ¬
  keine  Ungleichheit  durch  (gewisse)  Zuwendungen  des  Erblassers  begründet ¬
  werden  soll:  wenn  aber  ein  Enkel  von  einem  verstorbenen  Kinde  nur
seinem  Bruder  2c.  zu  conferiren  brauchte,  so  würde  der  Oheim  nicht  weniger
zurückgesetzt  sein,  als  wenn  sein  eigener  Bruder  2c.  eine  ihm  gemachte  Zuvendung ¬
  für  sich  behalten  könnte,  und  es  würde  der  Oheim  2c.  seinerseits
einem  Stamm  zu  conferiren  haben,  von  dem  er  nichts  zurückempfinge.  So
auch  die  herrschende  Meinung,  Arndts  S.  835  fg.,  Fein  S.  277  fg.,  Leist
S.  381  fg.,  und  die  bei  Vangerow  §  516  Anm.  2  Nr.  II.  1  sonst  noch  Genannten; ¬
  a.  M.  Vangerow  selbst  a.  a.  O.,  Mayer  §  125  Anm.  6,  Sintenis -
  §  189  Anm.  17.  A.  M.  auch  Brinz  in  der  1.  Aufl.  S.  726.  727,
nicht  mehr  in  der  2.  Aufl.  III  S.  293.
Z.  B.  eine  arme  Wittwe,  oder  eingesetzte  Nichtdescendenten.
8  Vgl.  §  609  Note  5.  Arndts  S.  836  fg.,
Fein  S.  281  fg.  380  fg.,
Vangerow  §  516  Anm.  2  Nr.  II.  2,  Leist  S.  383.  482.
Nov.  18  c.  6:  —  „nisi  expressim  designaverit  ipse,  se  velle  non
fieri  collationem".  Man  ist  darüber  ziemlich  einverstanden,  daß  diesem  expressim ¬
  designare  jede  unzweideutige  Erklärung  des  Willens,  daß  der  Erbe
die  Zuwendung  im  Voraus  haben  solle,  genüge,  sowie  darüber,  daß  diese  Erklärung ¬
  keiner  Form  bedürfe.  Vgl.  Francke  S.  245  fg.,  Arndts  S.  832  fg.,
Fein  S.  394  fg.,  Sintenis  III  §  189  Anm.  12.  13,  Holzschuher  II  §  89
Nr.  11,  Zimmermann  S.  420,  Leist  S.  482  fg.  486  fg.  Seuff.  Arch.
II.  73,  X.  69,  XXXI.  153.  347.
10  Es  kann  durch  den  präsumtiven  Willen  des  Erblassers  kein  Effect  erzielt ¬
  werden,  welchen  sein  ausgesprochener  zu  erzielen  nicht  im  Stande  sein
würde  (§  582  Note  2).  Arndts  S.  834,  Fein  S.  382  fg.,  Leist  S.  485,
E.  A.  Seuffert  in  den  Zusätzen  zu  seines  Vaters  Lehrb  §  587  Note  6.
            
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