Wirkungen der Solidaroblig. §. 11.
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Es kann jedoch auch vorkommen, dass die Novation in dem
Sinne geschlossen wird, dass dadurch nur der sie schliessende Solidargläubiger ¬
oder Schuldner aus der Obligation ausscheidet, ohne
dass dies auf die Rechte und Verbindlichkeiten der Uebrigen einen
Einfluss hat39). Eine Voraussetzung dieser beschränkteren Wirkung
der Novation ist jedoch stets eine dahin gehende Verabredung der
novirenden Contrahenten**), welche dann als ein nur auf die eine
gründet seine Ansicht für das österreichische Recht mit Beziehung auf §. 894
a. b. G. B. damit, dass es Sache des Schuldners sei, den Beweis der Zahlung zu
liefern, daher es auch Sache des belangten Mitschuldners sei, zu beweisen, dass der
Gläubiger die Befriedigung durch den Mitschuldner erlangt, oder dass ei
durch die Novation auf sein Forderungsrecht überhaupt Verzicht geleistet hat,
Dieses Argument könnte jedoch ebenso gut auf die Correalobligation augewendet
werden, auch da hat der Correalschuldner zu beweisen, dass die Forderung des
Gläubigers erloschen ist; doch lässt sich überhaupt die Ansicht nicht recht
fertigen, dass bei der Novation, wenn das neue Forderungsrecht weniger werth
ist, als das novirte, ein Forderungstausch verbunden mit einem Forderungserlasse
vorliege, ebenso wenig als man den Tausch, bei welchem die eine vertauschte
Sache weniger werth ist, als die andere, für ein theils oneroses, theils lucratives
Geschäft ansehen kann. Die Novation ist stets als vollständiges Erfüllungs
surrogat aufzufassen, ohne Rücksicht auf den Werth der neu erworbenen Forderung, -
und es kommt also nicht darauf an, „dass die neue Obligation an Werth
der eingetauschten gleich sei, aber wohl dass der Gläubiger sie als Aequivalent
für die verlorene angesehen habe“, Windscheid P. §. 298 Note 5 und §. 295
Note 3. In dem von Mages gegebenen Beispiele muss angenommen werden.
dass wenn der Gläubiger von dem Diebshehler statt der ihm gebührenden Entschädigung -
von 100, eine Arbeit im Werthe von 60 annimmt, er sich damit für
vollständig entschädigt hält, auch dem Diebe gegenüber, und seine ganze Entschädigungsforderung ¬
für die ihm zugesagte Arbeit aufgibt. Für das öster
reichische Recht behauptet Hruza Nov. 130 fg., dass die Novation mit einem
Mitgläubiger oder Mitschuldner nicht immer, Krainz 2, 2. 192, dass sie nie für
die übrigen Solidaren tilgend wirke. Dies hängt mit der Ansicht dieser Schriftsteller ¬
betreffs der satisfactorischen Wirkung der Novation zusammen.
3) Für vollkommen unzulässig halten dies Fitting 49 Note 53 und Salkowski ¬
Novation 358 fg., weil in der Novation immer eine Leistung liege,
durch welche die Solidarobligation aufgehoben werden müsse; es ist jedoch nicht
einzusehen, warum die im Texte vorausgesetzte Verabredung nicht als rechts
gültig anerkannt werden sollte; die Leistuug wird dann eben nicht für die
Gesammtforderung, sondern nur für die Befreiung des einen Solidarschuldners
gegeben, Huschke in Zeitsch. f. Civ. und Pr. N. F. 2. 153 fg., Rückert 15.
40 fg., Helmolt 142 Note 24, Kuntze 228 (für das moderne Recht), Baron
119 fg., Arndts P. §. 268 Note 11 und wohl auch Windscheid §. 295 Note 5.
*) Huschke, Rückert, Helmolt u. Baron a. d. a. O und Mages 127 fg.
(letzterer jedoch nur für blosse Solidarobligationen s. oben Note 38) gehen zu