Volltext : ¬Das oesterreichische Obligationenrecht (1)

Wirkungen  der  Solidaroblig.  §.  11.
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Es  kann  jedoch  auch  vorkommen,  dass  die  Novation  in  dem
Sinne  geschlossen  wird,  dass  dadurch  nur  der  sie  schliessende  Solidargläubiger ¬
  oder  Schuldner  aus  der  Obligation  ausscheidet,  ohne
dass  dies  auf  die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Uebrigen  einen
Einfluss  hat39).  Eine  Voraussetzung  dieser  beschränkteren  Wirkung
der  Novation  ist  jedoch  stets  eine  dahin  gehende  Verabredung  der
novirenden  Contrahenten**),  welche  dann  als  ein  nur  auf  die  eine
gründet  seine  Ansicht  für  das  österreichische  Recht  mit  Beziehung  auf  §.  894
a.  b.  G.  B.  damit,  dass  es  Sache  des  Schuldners  sei,  den  Beweis  der  Zahlung  zu
liefern,  daher  es  auch  Sache  des  belangten  Mitschuldners  sei,  zu  beweisen,  dass  der
Gläubiger  die  Befriedigung  durch  den  Mitschuldner  erlangt,  oder  dass  ei
durch  die  Novation  auf  sein  Forderungsrecht  überhaupt  Verzicht  geleistet  hat,
Dieses  Argument  könnte  jedoch  ebenso  gut  auf  die  Correalobligation  augewendet
werden,  auch  da  hat  der  Correalschuldner  zu  beweisen,  dass  die  Forderung  des
Gläubigers  erloschen  ist;  doch  lässt  sich  überhaupt  die  Ansicht  nicht  recht
fertigen,  dass  bei  der  Novation,  wenn  das  neue  Forderungsrecht  weniger  werth
ist,  als  das  novirte,  ein  Forderungstausch  verbunden  mit  einem  Forderungserlasse
vorliege,  ebenso  wenig  als  man  den  Tausch,  bei  welchem  die  eine  vertauschte
Sache  weniger  werth  ist,  als  die  andere,  für  ein  theils  oneroses,  theils  lucratives
Geschäft  ansehen  kann.  Die  Novation  ist  stets  als  vollständiges  Erfüllungs
surrogat  aufzufassen,  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  der  neu  erworbenen  Forderung, -
  und  es  kommt  also  nicht  darauf  an,  „dass  die  neue  Obligation  an  Werth
der  eingetauschten  gleich  sei,  aber  wohl  dass  der  Gläubiger  sie  als  Aequivalent
für  die  verlorene  angesehen  habe“,  Windscheid  P.  §.  298  Note  5  und  §.  295
Note  3.  In  dem  von  Mages  gegebenen  Beispiele  muss  angenommen  werden.
dass  wenn  der  Gläubiger  von  dem  Diebshehler  statt  der  ihm  gebührenden  Entschädigung -
  von  100,  eine  Arbeit  im  Werthe  von  60  annimmt,  er  sich  damit  für
vollständig  entschädigt  hält,  auch  dem  Diebe  gegenüber,  und  seine  ganze  Entschädigungsforderung ¬
  für  die  ihm  zugesagte  Arbeit  aufgibt.  Für  das  öster
reichische  Recht  behauptet  Hruza  Nov.  130  fg.,  dass  die  Novation  mit  einem
Mitgläubiger  oder  Mitschuldner  nicht  immer,  Krainz  2,  2.  192,  dass  sie  nie  für
die  übrigen  Solidaren  tilgend  wirke.  Dies  hängt  mit  der  Ansicht  dieser  Schriftsteller ¬
  betreffs  der  satisfactorischen  Wirkung  der  Novation  zusammen.
3)  Für  vollkommen  unzulässig  halten  dies  Fitting  49  Note  53  und  Salkowski ¬
  Novation  358  fg.,  weil  in  der  Novation  immer  eine  Leistung  liege,
durch  welche  die  Solidarobligation  aufgehoben  werden  müsse;  es  ist  jedoch  nicht
einzusehen,  warum  die  im  Texte  vorausgesetzte  Verabredung  nicht  als  rechts
gültig  anerkannt  werden  sollte;  die  Leistuug  wird  dann  eben  nicht  für  die
Gesammtforderung,  sondern  nur  für  die  Befreiung  des  einen  Solidarschuldners
gegeben,  Huschke  in  Zeitsch.  f.  Civ.  und  Pr.  N.  F.  2.  153  fg.,  Rückert  15.
40  fg.,  Helmolt  142  Note  24,  Kuntze  228  (für  das  moderne  Recht),  Baron
119  fg.,  Arndts  P.  §.  268  Note  11  und  wohl  auch  Windscheid  §.  295  Note  5.
*)  Huschke,  Rückert,  Helmolt  u.  Baron  a.  d.  a.  O  und  Mages  127  fg.
(letzterer  jedoch  nur  für  blosse  Solidarobligationen  s.  oben  Note  38)  gehen  zu
            
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