Inhaltsverzeichnis : Arndt, Adolf: Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten

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behörde  darüber  beizubringen,  daß  das  Feld  gänzlich  abgebaut
ist,  und  daß  auf  dem  Felde  Gebäude  oder  sonstige  zur  Grube
gehörige  unbewegliche  Bestandteile  nicht  mehr  vorhanden  sind.
Vor  der  Erteilung  des  Zeugnisses  sind  diejenigen,  welchen  ein
Recht  an  der  Gerechtigkeit  zusteht,  zu  hören.
Auf  Grund  des  Zeugnisses  schließt  das  Grundbuchamt
das  für  die  Gerechtigkeit  angelegte  Blatt  und  löscht  die  hierauf
eingetragenen  Rechte.  Zur  Löschung  einer  Hypothek,  Grundschuld ¬
  oder  Rentenschuld  ist  die  Vorlegung  des  Briefes  nicht
erforderlich;  das  Grundbuchamt  hat  den  Besitzer  des  Briefes
zur  Vorlegung  anzuhalten,  um  nachträglich  die  Löschung  auf
dem  Briefe  zu  vermerken.
§  10.  Ein  in  das  Grundbuch  eingetragenes  vererbliches
und  veräußerliches  Recht  auf  Gewinnung  von  Stein=  und
Kalisalzen  kann,  wenn  es  vor  dem  1.  Januar  1900  begründet
worden  ist,  als  Salzabbaugerechtigkeit,  bei  zeitlicher  Begrenzung ¬
  mit  dieser,  auf  ein  besonderes  Grundbuchblatt  übertragen ¬
  werden.  Auf  die  Übertragung  finden  die  für  die  Bestellung ¬
  einer  Salzabbaugerechtigkeit  geltenden  Vorschriften
dieses  Gesetzes  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  Stelle
der  nach  §  2  Abs.  2  erforderlichen  Einigung  der  Antrag  des
Berechtigten  genügt.
Von  der  Anlegung  des  besonderen  Grundbuchblattes  an
gilt  das  Recht  als  Salzabbaugerechtigkeit  im  Sinne  dieses
Gesetzes.
—ek.
Maschinensatz  von  Oscar  Brandstetter  in  Leipzig.
            
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