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behörde darüber beizubringen, daß das Feld gänzlich abgebaut
ist, und daß auf dem Felde Gebäude oder sonstige zur Grube
gehörige unbewegliche Bestandteile nicht mehr vorhanden sind.
Vor der Erteilung des Zeugnisses sind diejenigen, welchen ein
Recht an der Gerechtigkeit zusteht, zu hören.
Auf Grund des Zeugnisses schließt das Grundbuchamt
das für die Gerechtigkeit angelegte Blatt und löscht die hierauf
eingetragenen Rechte. Zur Löschung einer Hypothek, Grundschuld ¬
oder Rentenschuld ist die Vorlegung des Briefes nicht
erforderlich; das Grundbuchamt hat den Besitzer des Briefes
zur Vorlegung anzuhalten, um nachträglich die Löschung auf
dem Briefe zu vermerken.
§ 10. Ein in das Grundbuch eingetragenes vererbliches
und veräußerliches Recht auf Gewinnung von Stein= und
Kalisalzen kann, wenn es vor dem 1. Januar 1900 begründet
worden ist, als Salzabbaugerechtigkeit, bei zeitlicher Begrenzung ¬
mit dieser, auf ein besonderes Grundbuchblatt übertragen ¬
werden. Auf die Übertragung finden die für die Bestellung ¬
einer Salzabbaugerechtigkeit geltenden Vorschriften
dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle
der nach § 2 Abs. 2 erforderlichen Einigung der Antrag des
Berechtigten genügt.
Von der Anlegung des besonderen Grundbuchblattes an
gilt das Recht als Salzabbaugerechtigkeit im Sinne dieses
Gesetzes.
—ek.
Maschinensatz von Oscar Brandstetter in Leipzig.