Objekt : Marezoll, Gustav Ludwig Theodor: Lehrbuch der Institutionen des römischen Rechtes

Zweiter  Theil.  Grundzüge  des  röm.  Privatrechtes.
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tigen  Punkten,  der  Gewalt  über  Unfreie  sehr  bedeutend.  Denn
die  ihnen  unterworfenen  Personen  waren  ebenso  wenig,  wie
ein  servus,  selbstständigen  eigenen  Vermögens  fähig.  Sie  erwarbeu ¬
  vielmehr,  dem  Sclaven  gleich,  Alles,  was  sie  erwarben,
ihrem  Gewaltinhaber.  Aber  dennoch  unterschieden  sich  jene  drei
Privatgewalten  wesentlich  von  der  dominica  potestas  dadurch, ¬
  daß  sie  die  Freiheit  und  Jugenuität  niemals  aufhoben,
selbst  mit  der  Civität  verträglich  waren,  und  überhaupt  die
Fähigkeit,  jura  status  et  familiae  zu  haben,  zuließen.  Das
gilt  selbst  von  dem  in  mancipio  esse,  obgleich  dieses,  in
seinen  Folgen  für  den  ihm  Unterworfenen,  die  strengste  Gewalt
war,  und  ihn  der  servilis  conditio  am  nächsten  brachte.
Er  war  zwar  servi  loco,  tanquam  servus,  konnte  namentlich -
  wie  ein  Sclave  und  in  derselben  Form  manumittirt  werden,
blieb  aber  trotzdem  immer  noch  liberum  caput  und  war
gegen  schimpfliche  Sclavenbehandlung  geschützt.
Eine  allgemeine  historische  Bemerkung  ist  endlich  die,  daß
alle  Familiengewalten  über  Freie  allmählig,  besonders  seit  der
Kaiserregierung,  an  Strenge  bedeutend  verloren,  ja  einige  derselben -
  sogar  ganz  aufgehört  haben.  Das  Letztere  gilt  unbedingt
von  der  manus  mariti  und,  wenigstens  einigermaaßen,  von
dem  esse  in  mancipio,  indem  von  diesem  nur  wenige
schwache  Spuren  übrig  geblieben  sind.
Sequitur  de  jure  personarum  alia  divisio.  Nam  quaedam  personae -
  sui  juris  sunt,  quaedam  alieno  juri  sunt  subjectae.  Sed  rursus
earum  personarum,  quae  alieno  juri  subjectae  sunt,  aliae  in  potestate, -
  aliae  in  manu,  aliae  in  mancipio  sunt.  Gai.  I.  §.  48.
et  49.
Sui  juris  sunt  familiarum  suarum  principes,  id  est  paterfamiliae.
itemque  materfamiliae.  Ulpian.  Fragm.  IV,  §.  1.
Nam  civium  romanorum  quidam  sunt  patresfamiliarum,  alii
filiifamiliarum,  quaedam  matresfamiliarum,  quaedam  filiaefamiliarum.
Patresfamiliarum  sunt,  qui  sunt  suae  potestatis,  sive  puberes,  sive
impuberes;  simili  modo  matresfamiliarum.  Filiifamiliarum  et  filiae,
quae  sunt  in  aliena  potestate.  Ulpian.  in  fr.  4.  D.  I,  6.  de  his,  qui
sui  vel  al.
In  summa  admonendi  sumus,  adversus  eos,  quos  in  mancipio
habemus,  nihil  nobis  contumeliose  facere  licere;  alioquin  injuriarum
actione  tenebimur.  Gai.  I.  §.  141.
            
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