fullscreen : Neubauer, Wilhelm: Controversen aus dem preußischen Grundbuchrecht nach den Gesetzen vom 5. Mai 1872 und Bemerkungen zur Anwendung dieser Gesetze

V.  Abtheilung  III.  Spalte  1  betreffend.
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1871  eingetragen,  während  noch  im  August  1872  die  Eintragung
dieses  Capitals  mit  Rücksicht  auf  §§  818  bis  820  A.  L.R.  I,  11  abgelehnt ¬
  wurde.
Johow  (Bd.  2  S.  248)  erklärt  sich  jedoch  entschieden  gegen  diese
Ansicht;  er  hält  eine  Prüfung  mit  Rücksicht  auf  etwaige  Verbotsgesetze
für  geboten.  Ebenso  Dr.  Heidenfeld  (Jur.  Wochenschrift  für  1873
Nr.  4).  Auch  beim  Stadtgericht  trug  man  Bedenken,  Schuldverschreibungen
über  Spielschulden  einzutragen.
Dem  Principe  des  Gesetzes  entspricht  aber  entschieden  nur  die  von
Förster  vertheidigte  Ansicht.  Bei  Zugrundelegung  derselben  bleibt
doch  noch  ein  Spielraum  für  Anwendung  des  §  46  G.  B.O.,  wenn
eben  nur  die  Bewilligung  nach  Form  und  Inhalt,  d.  h.  ob  sie  nicht
perplex  oder  dem  Inhalte  des  Grundbuchs  widersprechend  ist,  geprüft ¬
  wird.
7.  Einzelne  nicht  vom  Staate  geschaffene  Credit=Institute  (wenn
man  für  diese  den  Namen  „Institut",  also  doch  wohl  staatliche  Einrichtung? ¬
  brauchen  darf)  also  z.  B.  Aktiengesellschaften  schließen  die
Kündigung  der  Darlehne  auf  länger  als  30  Jahre  aus,  oder  verabreden
wenigstens  längere  Amortisationsperioden.  Es  ist  für  zweifelhaft  gehalten
worden,  ob  solche  Abreden  wegen  §  92  Ablös.=Gesetz  vom  2.  März  1850
eingetragen  werden  dürfen.
Die  Ausführungen  in  Lette  und  von  Rönne's  Landes-CulturGesetzgebung ¬
  (Bd.  21  S.  708)  lassen  indessen  keinen  Zweifel,  daß  man
ganz  allgemein  hat  bestimmen  wollen,  daß  bei  Capitalien,  —  abgesehen
von  Credit=Instituten,
—  die  Kündigung  nur  für  einen  30  Jahre
nicht  übersteigenden  Zeitraum  sollte  ausgeschlossen  werden  können.
De  lege  lata  kommt  dagegen  in  Betracht,  daß  das  Gesetz  die  Worte
wählt:  „auferlegt  werden",  und  daß  die  Ueberschrift  lautet  „„betr.  die
Ablösung  der  Reallasten  und  die  Regulirung  der  gutsherrlichen  und
0  "
bäuerlichen  Verhältnisse.
Andererseits  spricht  für  Anwendbarkeit  des  Gesetzes  §  23  Ges.  vom
26.  Mai  1873  für  Neuvorpommern.  Erwägt  man  nun  noch,  daß  das
Wort:  „Credit=Institut“  sehr  dehnbar  erscheint,  so  möchte  den  Grundbuchrichtern ¬
  zu  empfehlen  sein,  den  §  92  cit.  nicht  von  Amtswegen
heranzuziehen,  und  es  der  prozessualischen  Entscheidung  zu  überlassen,
festzustellen,  ob  die  übernommene  Verpflichtung  anfechtbar  ist.
8.  Lebhafte  Bedenken  ruft  §  15  E.  G.  hervor.  Derselbe  bestimmt:
Das  Recht  der  Auflassung  und  Belastung  des  Grundstücks
erlangt  aber  der  Erwerber  erst  durch  seine  Eintragung  im
Grundbuch.
            
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