V. Abtheilung III. Spalte 1 betreffend.
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1871 eingetragen, während noch im August 1872 die Eintragung
dieses Capitals mit Rücksicht auf §§ 818 bis 820 A. L.R. I, 11 abgelehnt ¬
wurde.
Johow (Bd. 2 S. 248) erklärt sich jedoch entschieden gegen diese
Ansicht; er hält eine Prüfung mit Rücksicht auf etwaige Verbotsgesetze
für geboten. Ebenso Dr. Heidenfeld (Jur. Wochenschrift für 1873
Nr. 4). Auch beim Stadtgericht trug man Bedenken, Schuldverschreibungen
über Spielschulden einzutragen.
Dem Principe des Gesetzes entspricht aber entschieden nur die von
Förster vertheidigte Ansicht. Bei Zugrundelegung derselben bleibt
doch noch ein Spielraum für Anwendung des § 46 G. B.O., wenn
eben nur die Bewilligung nach Form und Inhalt, d. h. ob sie nicht
perplex oder dem Inhalte des Grundbuchs widersprechend ist, geprüft ¬
wird.
7. Einzelne nicht vom Staate geschaffene Credit=Institute (wenn
man für diese den Namen „Institut", also doch wohl staatliche Einrichtung? ¬
brauchen darf) also z. B. Aktiengesellschaften schließen die
Kündigung der Darlehne auf länger als 30 Jahre aus, oder verabreden
wenigstens längere Amortisationsperioden. Es ist für zweifelhaft gehalten
worden, ob solche Abreden wegen § 92 Ablös.=Gesetz vom 2. März 1850
eingetragen werden dürfen.
Die Ausführungen in Lette und von Rönne's Landes-CulturGesetzgebung ¬
(Bd. 21 S. 708) lassen indessen keinen Zweifel, daß man
ganz allgemein hat bestimmen wollen, daß bei Capitalien, — abgesehen
von Credit=Instituten,
— die Kündigung nur für einen 30 Jahre
nicht übersteigenden Zeitraum sollte ausgeschlossen werden können.
De lege lata kommt dagegen in Betracht, daß das Gesetz die Worte
wählt: „auferlegt werden", und daß die Ueberschrift lautet „„betr. die
Ablösung der Reallasten und die Regulirung der gutsherrlichen und
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bäuerlichen Verhältnisse.
Andererseits spricht für Anwendbarkeit des Gesetzes § 23 Ges. vom
26. Mai 1873 für Neuvorpommern. Erwägt man nun noch, daß das
Wort: „Credit=Institut“ sehr dehnbar erscheint, so möchte den Grundbuchrichtern ¬
zu empfehlen sein, den § 92 cit. nicht von Amtswegen
heranzuziehen, und es der prozessualischen Entscheidung zu überlassen,
festzustellen, ob die übernommene Verpflichtung anfechtbar ist.
8. Lebhafte Bedenken ruft § 15 E. G. hervor. Derselbe bestimmt:
Das Recht der Auflassung und Belastung des Grundstücks
erlangt aber der Erwerber erst durch seine Eintragung im
Grundbuch.