Volltext : Wetzlarische Nebenstunden (Th. 64 (1766))

stipulirt,  daß  die  gezahlte  Geld=Sorten  :c.  95
kann,  in  dem  beyde  gewollt  haben  muͤssen,  daß
ihr  Status  nach  dem  Contract  eben  derselbe  bleiben -
  solle,  der  er  vorher  war:  weil  keiner  sich
zum  Schaden  contrahiren  wollen.
§.  2.
Gleichwie  sie  sich  demnach  vorstellen  muͤssen, -
  daß  das  Geld  fallen  oder  steigen  kann,
gleichwohl  aber  auf  keinen  dieser  Faͤlle  was  besonders -
  sich  stipulirt  haben;  also  muͤssen  sie  darein -
  gewilligt  haben,  daß  erstern  Falls  der  Schuldner -
  was  zuzusetzen  gehalten,  hingegen  leztern
falls,  was  abzuziehen,  befugt  seyn  solle.
5.  3.
Man  setze  den  Fall,  daß  ein  Capital  in
Cronen=Thalern  dargelehnt  worden,  die  zu  selbiger -
  Zeit  2.  fl.  45.  kr.  gegolten,  mittlerweil
aber  auf  40  kr.  herunter  gekommen,  so  ist  tempore -
  solutionis  der  Debitor  gehalten  5.  kr.  auf
jeden  Cronen=Thaler  zuzusetzen.
Soll  also
eine  Gleichheit  zwischen  dem  Debitore  und
Creditore  seyn;  so  muß  Debitor  in  dem  Fall,
da  der  Cronen-Thaler  tempore  Contractus
2  fl.  40  kr.  gegolten,  medio  tempore  aber  auf
45  kr.  gestiegen,  tempore  solutionis  5.  kr.  abzuziehen, -
  oder  den  Cronen=Thaler  zu  2.  fl.  45  kr.
anzurechnen,  befugt  seyn.
§.  4.
Es  hat  solches  um  so  viel  mehr  statt,  wenn
nicht  auf  grobe  Müͤnz=Sorten  expresse  contrahirt -

Max-Planck-Institut  für
            
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