Object : ¬Das zürcherische Sachenrecht mit Erläuterungen

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daß  das  die  Hauptsache  sei,  ohne  welche  die  andere  Sache  nicht
bestehen  kann,  ist  indessen  nicht  erschöpfend.
§  641.
Hat  einer  der  Eigenthümer  auf  widerrechtliche
Weise  die  Vermischung  oder  Verbindung  verschuldet,
so  hat  die  schuldlose  Partei  überdem  die  Wahl,  gegen
Entschädigung  der  rechtmäßigen  Ansprüche  der  schuldigen
Partei  das  Ganze  zu  behalten  oder  das  Ganze  dem
schuldigen  Theile  zu  überlassen  und  von  diesem  volle
Entschädigung  zu  fordern.
Ausführlichere  Bestimmungen  darüber  finden  sich  in  dem
preuß.  Landr.  I.  9.  §  299  ff.  Vergl.  auch  österr.  Ges.  §  415
und  Code  civ.  §  577.
E.  Ersitzung.
§  642.
Der  rechtmäßige  und  redliche  Besitz  einer
beweglichen  Sache  erwächst  ohne  Rücksicht  auf  Anoder ¬
  Abwesenheit  des  Eigenthümers  unter  der  Voraussetzung ¬
  zu  Eigenthum,  daß  derselbe  drei  Jahre  lang
ununterbrochen  und  unwidersprochen  (§  644)  fortgesetzt
wurde.
1.  Rechtmäßige.  Siehe  zu  §  495.  Mit  Bezug  auf  den
Fund  vergl.  zu  §  629.  Es  versteht  sich,  daß  hier  Eigenthumsbesitz ¬
  gemeint  ist.
2.  Redliche.  Vergl.  zu  §  497.  Wenn  der  anfangs  redlich
erworbene  Besitz  aufhört,  ein  redlicher  zu  sein,  d.  h.  wenn  der
bisher  redliche  Besitzer,  nachdem  er  erfahren  hat,  daß  die  Sache
einem  Andern  gehört,  sie  diesem  widerrechtlich  vorenthält  (§  499
und  zu  §  654),  so  verliert  auch  der  Besitz  die  Kraft,  Eigenthum
zu  werden,  und  die  Ersitzung  wird  abgebrochen.
Sachenrecht.
            
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