Objekt : Hoffmann, Franz: ¬Die Arbeiterversicherungsgesetze des Deutschen Reiches

11.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  der  Quittungskarten
für  die  Invalidenversicherung.  Vom  10.  November  1899.
(RGBl.  S.  667.)
Auf  Grund  des  §.  132  Abs.  1  und  des  §.  135  Abs.  2  des  Invalidenversicherungsgesetzes ¬
  hat  der  Bundesrath  über  die  Einrichtung  der  Quittungskarten ¬
  für  die  Invalidenversicherung  unter  theilweiser  Abänderung  der  geltenden
einschlägigen  Vorschriften  folgende  Bestimmungen  beschlossen:
1.  Für  die  Selbstversicherung  und  deren  Fortsetzung  (§.  14  Abs.  1)  sind
besondere  Quittungskarten  von  grauer  Farbe  zu  verwenden.
Wer  hierfür  andere  Quittungskarten  unbefugt  verwendet,  kann,
sofern  nicht  nach  anderen  gesetzlichen  Vorschriften  eine  härtere  Strafe
eintritt,  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  und  da,  wo  die  Beitragskontrole ¬
  Rentenstellen  übertragen  ist,  von  deren  Vorsitzenden
mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  belegt  werden.
2.  Die  Quittungskarten  sind,  in  Stoff  und.  Format  den  bisherigen
Quittungskarten  entsprechend,  für  die  Versicherungspflicht  einerseits
in  gelber  Farbe  und  für  die  Selbstversicherung  andererseits  in  grauer
Farbe  nach  den  anliegenden  Formularen  A  und  B  herzustellen.  *)*)
Den  zur  Selbstversicherung  oder  deren  Fortsetzung  berechtigten  Personen ¬
  ist  vom  1.  Januar  1900  ab  bei  Ertheilung  einer  neuen  Quittungskarte ¬
  eine  solche  nach  Formular  B  auszustellen,  sofern  sie  nicht  den
Nachweis  führen,  daß  für  sie  früher  auf  Grund  der  Versicherungspflicht ¬
  Beiträge  entrichtet  worden  sind.
4.  Die  Gültigkeitsdauer  der  Quittungskarte  für  versicherungspflichtige
Personen  (Formular  A)  kann  durch  Abstempelung  verlängert  werden.
Die  hierzu  befugte  Stelle  wird  von  der  Landes=Zentralbehörde  bezeichnet. ¬
  Die  Verlängerung  darf  nur  während  der  Gültigkeitsdauer
der  Karte  und  zwar  einmal  für  ein  oder  für  zwei  weitere  volle  Jahre
nach  dem  Ausstellungstag  und  nur  dann  erfolgen,  wenn  für  die  Zeit
vom  Ausstellungstag  ab  mindestens  zwanzig  Beitragswochen,  einschließlich ¬
  der  denselben  gemäß  §.  46  Abs.  2  gleich  zu  behandelnden
Die  Formulare  sind  nicht  abgedruckt.
2.  Wegen  Zusammensetzung  des  Papierstoffs  für  die  grauen  Quittungskarten ¬
  (Formular  B)  s.  Bek.  vom  4.  Januar  1900  (CBl.  S.  12).
            
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