Inhaltsverzeichnis : Leuthold, Carl Edwin: ¬Das österreichische Bergrecht in seinen Grundzügen

54
§  9.  Das  Salz.
die  Gewinnung  selbst  nach  den  allgemeinen  berggesetzlichen  Regeln,
also  auch  seitens  Privater  auf  Grund  erfolgter  Feldesverleihung
zuzulassen.  Allein  die  bezüglich  des  Salzmonopols  bestehenden,  im
angezogenen  §  4  aufrechterhaltenen  Gesetze  begründen  zugleich
ein  ausschließliches  Occupationsrecht  des  Staates  am  Salze,  so
daß  also  bezüglich  dieses  Minerales  der  berggesetzliche  Vorbehalt
lediglich  den  Zweck  hat,  die  Ausschließung  des  Grundeigenthümers
vom  bezüglichen  Verfügungsrechte  zum  nochmaligen  Ausdrucke
zu  bringen3).
II.  Nach  der  Zoll=  und  Staatsmonopolsordnung  vom
11.  Juli  1835  ist  alles  auf  oder  unter  der  Oberfläche  des  Staatsgebietes ¬
  von  der  Natur  erzeugte,  im  reinen  Zustande  oder  im
Gemenge  mit  anderen  Stoffen  vorhandene  Kochsalz*)  ein  ausschließendes ¬
  Staatseigenthum  (§  402).  Deshalb  ist
a)  Niemandem  ohne  besondere  Bewilligung  der  Gefällsbehörden, ¬
  auf  welche  kein  Anspruch  zusteht,  erlaubt,  auf  eigenem
oder  fremdem  Grunde  gediegenes  Kochsalz  (Steinsalz),  salzhaltige
Erden  oder  andere  salzhaltige  Mineralien  zu  graben,  Salzquellen
3)  Auch  der  Referentenentwurf  vom  Jahre  1876  (§§  1,  2)  blieb  der
Sache  nach  bei  diesem  Standpunkte  stehen
(Motive  S.  74).  Im  bosnischen
B.  G.  §  1  werden  die  Mineralien,  welche
wegen  ihres  Gehaltes  an  Kochsalz ¬
  benutzbar  sind,  die  mit  dem  Kochsalze  auf  der  nämlichen  Lagerstätte
vorkommenden  Salze  und  die  Soolquellen  den  bergrechtlichen  Vorschriften
unterstellt.  Doch  erhält  §  2  daneben  das  Salzmonopol  ebenfalls  aufrecht
und  §  2  der  Vollzugsvorschrift  bemerkt  demgemäß,  daß  die  allgemeinen
Vorschriften  des  B.  G.  bezüglich  der  Aufsuchung  oder  Benützung  des  Kochsalzes, ¬
  der  beibrechenden  Salze  und  der  Soolquellen  nicht  in  Anwendung
kommen,  daher  die  Bergbehörden  auf  diese  keinen  Einfluß  zu  nehmen  und
keine  Berechtigungen  zu  ertheilen  haben.
*)  Kalisalze,  welche  in  solcher  inniger  Verbindung  mit  Kochsalz  vorkommen, ¬
  daß  sie  gemeinsam  gewonnen  werden  müssen,  unterliegen  hienach
mit  dem  Monopole;  Haberer  und  Zechner  S.  12.  Dagegen  ist  das
frühere  Salpetermonopol  durch  Patent  vom  31.  März  1853  aufgehoben
worden.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer