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Ob in den hierüber ausgefertigten s. g. Finanzausgleichungen ¬
nunmehr eine bleibende Ausscheidung ¬
von Gefällen erfolgt sey, wie es nach Hrn. Zachariä ¬
(S. 85.) scheinen könnte, kann ich nicht prüfen, da
die gewünschte Ausfolge derselben an mich Anstand gefunden ¬
hat. Indessen, nach den gedruckten ständischen
Verhandlungen zu schließen, hatten dieselben nur einzelne
spezielle Abfindungen zum Gegenstand, und auch die
ständische Verabschiedung bezog sich auf nichts Weiteres,
als auf den Geldpunkt 133)
im rechtmäßigen
Die Frage, ob die Standesherr, | |
Besitz gewisser nutzbarer Rechte gegen ihre fruͤheren Unterthanen ¬
sich befinden, ist hienach durch diese Vorgänge, ¬
welche immer nur die Ausscheidung von Rechten
gegenüber von der Regierung bezweckten, keineswegs
erledigt. Auch die im Organisations=Manifest v. 18. März
1806. §. 27. enthaltene Bestimmung:
„die Ritterguts-Besitzer bleiben im Besitz und Genusse ¬
ihrer bisher rechtmäßig bezogenen gutsherrlichen ¬
und andern Revenüen. Jedoch gebühren Uns alle
wesentliche Regalien, besonders auch Zoll, Arcis, Umgeld, ¬
sowie das Chaussee=Geld, letzteres gegen Ueber40 =
nahme der Chaussee=Kosten.|
B. Heft. S. 1717.
153) Verh. der Kr. der Abg. v. 1825/7.
7. Heft. S. 1978. ff.
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