Inhaltsverzeichnis : Reyscher, August Ludwig: ¬Die grundherrlichen Rechte des württembergischen Adels

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Ob  in  den  hierüber  ausgefertigten  s.  g.  Finanzausgleichungen ¬
  nunmehr  eine  bleibende  Ausscheidung ¬
  von  Gefällen  erfolgt  sey,  wie  es  nach  Hrn.  Zachariä ¬
  (S.  85.)  scheinen  könnte,  kann  ich  nicht  prüfen,  da
die  gewünschte  Ausfolge  derselben  an  mich  Anstand  gefunden ¬
  hat.  Indessen,  nach  den  gedruckten  ständischen
Verhandlungen  zu  schließen,  hatten  dieselben  nur  einzelne
spezielle  Abfindungen  zum  Gegenstand,  und  auch  die
ständische  Verabschiedung  bezog  sich  auf  nichts  Weiteres,
als  auf  den  Geldpunkt  133)
im  rechtmäßigen
Die  Frage,  ob  die  Standesherr,  |  |
Besitz  gewisser  nutzbarer  Rechte  gegen  ihre  fruͤheren  Unterthanen ¬
  sich  befinden,  ist  hienach  durch  diese  Vorgänge, ¬
  welche  immer  nur  die  Ausscheidung  von  Rechten
gegenüber  von  der  Regierung  bezweckten,  keineswegs
erledigt.  Auch  die  im  Organisations=Manifest  v.  18.  März
1806.  §.  27.  enthaltene  Bestimmung:
„die  Ritterguts-Besitzer  bleiben  im  Besitz  und  Genusse ¬
  ihrer  bisher  rechtmäßig  bezogenen  gutsherrlichen ¬
  und  andern  Revenüen.  Jedoch  gebühren  Uns  alle
wesentliche  Regalien,  besonders  auch  Zoll,  Arcis,  Umgeld, ¬
  sowie  das  Chaussee=Geld,  letzteres  gegen  Ueber40 =

nahme  der  Chaussee=Kosten.|
B.  Heft.  S.  1717.
153)  Verh.  der  Kr.  der  Abg.  v.  1825/7.
7.  Heft.  S.  1978.  ff.
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