Objekt : Müller, Peter Franz Joseph: Über das Güterwesen

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Geschichten,  und  Geschichtchen  überhaupt,  die  in
den  unzähligen  Länder=  und  StädteChronika's ¬
  gar  erbaulich  und  wunderschön =
  zu  lesen  sind.
§.  23.
Veränderter  Besitzustand  der  Hobsgter.  |  |
Diese  Einrichtung  hat  großentheils  bis  auf
den  heutigen  Tag  gewährt;  nur  sind  nicht  alle
heutigen  Aufsitzer  von  Hobsgütern
rc.  Erben  der  Urhüfner.
Wer  ein  Hobsgut  baut  (zellet,  colit)
braucht  es  deswegen  nicht  immer;  wer  dagegen =
  mit  dem  Gute  behandiget  ist,  baut  es
zwar  nicht  immer,  braucht,  benutzt  es  aber
vorzugsweise,  hat  es  in  Nießbrauch.
3.  B.  1541  „Kinder=Dirichs=Gut  zu
Middelich  in  Heldringhausen,
so  hiebevorn  sel.  van  Backem  daran
behandiget  gewest,  und  gebrückt
hefft"
Ehemals  waren  die  Aufsitzer  der  Hobsgüter, =
  wenn  schon  eigentlich  nicht  an  die  Hufe,
glebae  adscriptitii,  doch  an  den  Hof  gebunden.
jure  curtialitatis  adstricti,  und  alle  waren  Villani, ¬
  Ackersleute;  wenn  schon  diese  Verbindung
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