Volltext : ¬Das Privatrecht der freien Stadt Frankfurt (Theil 1/2)

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er  den  Richter  um  Hülfe  anruft,  die  Sache  vom  Gegner  nicht
auf  eine  gewaltsame,  heimliche,  oder  bittliche  Weise  inne  hat,
zur  Vertheidigung  seines  Besitzstandes  gegen  den  Störer  das
Interdictum  uti  possidetis  zu  a),  betrifft  aber  der  Gegenstand
eine  bewegliche  Sache,  so  findet  das  Interdictum  utrubi  statt,
welches  aber  die  nemliche  Wirkung  und  Eigenschaft  hat,  besonders ¬
  bei  uns,  wo  beide  Interdicta  summarisch  behandelt  werden ¬
  2).  Auch  kann  auf  Leistung  einer  Kaution  de  non  amplius
turbando  angetragen  und  erkannt  werden  *).
§.  142.
Fortsetzung.  Besonders  durch  eine  Bauführung.
Wird  der  Besitzer  einer  unbeweglichen  Sache  oder  eines
dinglichen  Rechtes  durch  Führung  eines  neuen  Gebäudes,  oder
andern  Werks  in  seinen  Rechten  gefährdet,  so  kommt  ihm  die
Einsprache  gegen  Bauveränderung,  novi  operis  nunciatio  zu
statten,  kraft  deren  er  dem  Bauenden  verbietet,  mit  seinem  Baue
fortzufahren,  bis  die  Sache  völlig  untersucht  oder  Sicherheit
geleistet  worden  2).
Dieses  Bauverbot  kann  nun  entweder  durch  den  Richter
geschehen,  oder  aussergerichtlich,  wegen  Gefahr  beim  Verzug.
Beide  sind  darin  verschieden,  daß  beim  gerichtlichen  Verbot  der
Bauende  alsbald  verbunden  ist,  mit  dem  Bauen  einzuhalten,  bis
die  Untersuchung  geschehen,  während  das  aussergerichtliche  Verbot
augenblicklich  seine  Wirkung  verliert,  wenn  der  Bauende  Sicherheit ¬
  dafür  leistet,  daß  er,  im  Falle  er  unterliegen  sollte,  alles
was  seitdem  gebaut  worden,  wieder  niederreissen  wolle  b).  Des
Bauverbots  kann  sich  der  Eigenthümer  der  Sache,  welche  bedroht ¬
  ist,  oder  der  nutzbare  Eigenthümer,  und  wem  sonst  ein
a)  L.  i.  §.  i.  3.  4.  9.  L.  3.  §.  2.  L.  ult.  D.  uti  possidetis
(XLIII,  17).  L.  8.  §.  5.  f.  si  servit.  vind.  (VIII,  5).  §.  4.  Inst.  de
interdict.  (IV,  15).
b)  Verordnung  vom  30.  Dez.  1819.  Art.  10.  (Statutensammlung
Bd.  2.  S.  120).  Die  angezogene  Verordn.  Art.  63  u.  f.
c)  L.  un.  Cod.  uti  possidetis  (VIII,  6).
a)  L.  1.  17.  20.  D.  de  novi  operis  nunciatione  (XXXIX,  1).
b)  L.  5.  §.  17.  eodem.  Dr.  K.  Fr.  Reinhardt  in  seiner  Abhandlung: ¬
  Ausführliche  Erläuterung  des  Pandektentitels:  de  novi  operis
nunciatione  1820,  bestreitet  die  sehr  übliche  Eintheilung  der  N.  O.  N.
in  eine  judicialis  und  extrajudicialis,  indem  solche  aus  den  Quellen
wenigstens  nicht  erwiesen  werden  könne.  Bei  uns  muß  bei  einem  gerichtlich ¬
  angelegten  Bauverbot  das  Verbot  sogleich  wieder  aufgehoben  werden,
wenn  der  Bauende  cautio  de  opere  demoliendo  stellt.  S.  ang.  Verordn.
Art.  71.
            
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