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er den Richter um Hülfe anruft, die Sache vom Gegner nicht
auf eine gewaltsame, heimliche, oder bittliche Weise inne hat,
zur Vertheidigung seines Besitzstandes gegen den Störer das
Interdictum uti possidetis zu a), betrifft aber der Gegenstand
eine bewegliche Sache, so findet das Interdictum utrubi statt,
welches aber die nemliche Wirkung und Eigenschaft hat, besonders ¬
bei uns, wo beide Interdicta summarisch behandelt werden ¬
2). Auch kann auf Leistung einer Kaution de non amplius
turbando angetragen und erkannt werden *).
§. 142.
Fortsetzung. Besonders durch eine Bauführung.
Wird der Besitzer einer unbeweglichen Sache oder eines
dinglichen Rechtes durch Führung eines neuen Gebäudes, oder
andern Werks in seinen Rechten gefährdet, so kommt ihm die
Einsprache gegen Bauveränderung, novi operis nunciatio zu
statten, kraft deren er dem Bauenden verbietet, mit seinem Baue
fortzufahren, bis die Sache völlig untersucht oder Sicherheit
geleistet worden 2).
Dieses Bauverbot kann nun entweder durch den Richter
geschehen, oder aussergerichtlich, wegen Gefahr beim Verzug.
Beide sind darin verschieden, daß beim gerichtlichen Verbot der
Bauende alsbald verbunden ist, mit dem Bauen einzuhalten, bis
die Untersuchung geschehen, während das aussergerichtliche Verbot
augenblicklich seine Wirkung verliert, wenn der Bauende Sicherheit ¬
dafür leistet, daß er, im Falle er unterliegen sollte, alles
was seitdem gebaut worden, wieder niederreissen wolle b). Des
Bauverbots kann sich der Eigenthümer der Sache, welche bedroht ¬
ist, oder der nutzbare Eigenthümer, und wem sonst ein
a) L. i. §. i. 3. 4. 9. L. 3. §. 2. L. ult. D. uti possidetis
(XLIII, 17). L. 8. §. 5. f. si servit. vind. (VIII, 5). §. 4. Inst. de
interdict. (IV, 15).
b) Verordnung vom 30. Dez. 1819. Art. 10. (Statutensammlung
Bd. 2. S. 120). Die angezogene Verordn. Art. 63 u. f.
c) L. un. Cod. uti possidetis (VIII, 6).
a) L. 1. 17. 20. D. de novi operis nunciatione (XXXIX, 1).
b) L. 5. §. 17. eodem. Dr. K. Fr. Reinhardt in seiner Abhandlung: ¬
Ausführliche Erläuterung des Pandektentitels: de novi operis
nunciatione 1820, bestreitet die sehr übliche Eintheilung der N. O. N.
in eine judicialis und extrajudicialis, indem solche aus den Quellen
wenigstens nicht erwiesen werden könne. Bei uns muß bei einem gerichtlich ¬
angelegten Bauverbot das Verbot sogleich wieder aufgehoben werden,
wenn der Bauende cautio de opere demoliendo stellt. S. ang. Verordn.
Art. 71.