Objekt : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

§.  1.
Einleitung.
Zu  den  erfreulichsten  Erscheinungen  unserer  Zeit
gehört  wohl  das  Streben  fast  aller  modernen  Gesetzgebungen, ¬
  die  Entscheidung  öffentlicher  Angelegenheiten  in  die
Hände  solcher  Personen  zu  legen,  welche  mit  der  erforderlichen ¬
  Einsicht  zugleich  auch  ein  selbständiges  Interesse
an  der  glücklichen  Lösung  der  staatlichen  Aufgaben  verbinden. ¬
  Diese  Tendenz  nach  Autonomie  und  Selbstregierung
hat  sich  insbesondere  auf  dem  Gebiete  der  Administration
Geltung  errungen  und  hat  fast  überall  eine  durchgreifende
Umgestaltung  der  vorherrschend  bureaukratischen  Verwaltungsformen ¬
  des  18.  Jahrhunderts  herbeigeführt.  Zwei  Elemente ¬
  lassen  sich  aber  in  jener  allgemeinen  Strömung  unserer
Zeit  wahrnehmen.  Das  Streben  nach  Selbstverwaltung  verfolgt ¬
  nämlich  zunächst  das  Ziel,  die  Führung  der  Verwaltungsgeschäfte ¬
  nach  Möglichkeit  den  Händen  gleichgiltiger -
  Beamten  zu  entwinden  und  dieselbe  jenen  Kreisen
anzuvertrauen,  welche  von  einer  guten  Verwaltung  der
öffentlichen  Angelegenheiten  Vortheil,  von  einer  schlechten
dagegen  Nachtheil  zu  erwarten  haben.  Seit  Langem  kann
man  es  als  eine  der  werthvollsten  Erfahrungen  des  europäischen -
  Staatslebens  bezeichnen,  dass  selbst  schlichte  Leute.
deren  Blick  durch  ihr  Interesse  geschärft  wird,  auf  dem
Gebiete  der  Administration  in  der  Regel  weit  bessere  ReMenger, -
  Die  Zulässigkoit  neuen  thatsächlichen  Vorbringens.
            
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