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Zeiller a. a. O. nicht anerkennen; eben so wenig Pothier
(Traité des contrats des bienfaisances Nr. 55. T. 1), welcher ¬
sich hier abermals des römischen Rechts angenommen hat, und
keine Ausnahme von der Regel: res perit domino gelten lassen
will. Beide streitende Theile schlagen sich indeß nur mit entgegenstehenden ¬
Präsumtionen herum, wodurch sie der Wahrheit um keinen
Schritt näher kommen, und darum lohnt es sich nicht der Mühe,
die Gründe pro et contra zu würdigen. Auch beim Mandate
berufen sich viele Naturrechtslehrer auf African's Billigkeitsprinzip ¬
in L. 61. §. 5. D. de furtis, womit namentlich auch
Pothier einverstanden ist.
Und damit über diesen Gegenstand genug:! Die monströsen
Ideen, sogar die römische actio de pauperie und die noxae
datio als naturrechtlich zu erweisen *), sollen dahingestellt bleiben. ¬
Doch mögen zum Schlusse folgende Worte Schöman's
(Handb. des Civilr. Thl. 1. S. 186) dienen:
„Die Philosophie des Rechts verpflichtet den Bürger unbedingt ¬
zur Entschädigung, wenn er oder sein Eigenthum, es sey
lebendes oder lebloses Eigenthum, die unmittelbare Ursache
der Beschädigung seines Mitbürgers ist, um den Zustand der
Rechtsgleichheit zu erhalten. Vor der Beschädigung war der Zustand ¬
beider Mitbürger in Hinsicht dieser Beschädigung völlig gleich.
Darf diese, jetzt gestiftet, unersetzt bleiben, so hat eine schiefe Billigkeit ¬
die schändlichste Mißgeburt der Ungleichheit des Rechts zur
Welt gebracht.... so erhält das Nichtrecht ein Uebergewicht
gegen das Recht des Eigenthümers; dem Bürger wird
stillschweigend die Befugniß ertheilt, durch unrechtliche Thätigkeit.... ¬
seiner Sachen den Ruin seines leidenden Mitbürgers ¬
zu stiften. Wie, o Staat u. s. w."
Und nun sage man noch,
daß das Naturrecht nicht alles
Mögliche erweisen könne!
3) Vgl. die Litt. bei Höpfnes,
124 und Zeiller
ich
tan
a. a. O. §. 179.
Debreceni Egyetemi Könyrtk
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