Inhaltsverzeichnis : Hepp, Carl Ferdinand Theodor: ¬Die Zurechnung auf dem Gebiete des Civilrechts insbesondere die Lehre von den Unglücksfällen nach den Grundsätzen des römischen und deutschen Rechts und der neueren Legislation

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Zeiller  a.  a.  O.  nicht  anerkennen;  eben  so  wenig  Pothier
(Traité  des  contrats  des  bienfaisances  Nr.  55.  T.  1),  welcher ¬
  sich  hier  abermals  des  römischen  Rechts  angenommen  hat,  und
keine  Ausnahme  von  der  Regel:  res  perit  domino  gelten  lassen
will.  Beide  streitende  Theile  schlagen  sich  indeß  nur  mit  entgegenstehenden ¬
  Präsumtionen  herum,  wodurch  sie  der  Wahrheit  um  keinen
Schritt  näher  kommen,  und  darum  lohnt  es  sich  nicht  der  Mühe,
die  Gründe  pro  et  contra  zu  würdigen.  Auch  beim  Mandate
berufen  sich  viele  Naturrechtslehrer  auf  African's  Billigkeitsprinzip ¬
  in  L.  61.  §.  5.  D.  de  furtis,  womit  namentlich  auch
Pothier  einverstanden  ist.
Und  damit  über  diesen  Gegenstand  genug:!  Die  monströsen
Ideen,  sogar  die  römische  actio  de  pauperie  und  die  noxae
datio  als  naturrechtlich  zu  erweisen  *),  sollen  dahingestellt  bleiben. ¬
  Doch  mögen  zum  Schlusse  folgende  Worte  Schöman's
(Handb.  des  Civilr.  Thl.  1.  S.  186)  dienen:
„Die  Philosophie  des  Rechts  verpflichtet  den  Bürger  unbedingt ¬
  zur  Entschädigung,  wenn  er  oder  sein  Eigenthum,  es  sey
lebendes  oder  lebloses  Eigenthum,  die  unmittelbare  Ursache
der  Beschädigung  seines  Mitbürgers  ist,  um  den  Zustand  der
Rechtsgleichheit  zu  erhalten.  Vor  der  Beschädigung  war  der  Zustand ¬
  beider  Mitbürger  in  Hinsicht  dieser  Beschädigung  völlig  gleich.
Darf  diese,  jetzt  gestiftet,  unersetzt  bleiben,  so  hat  eine  schiefe  Billigkeit ¬
  die  schändlichste  Mißgeburt  der  Ungleichheit  des  Rechts  zur
Welt  gebracht....  so  erhält  das  Nichtrecht  ein  Uebergewicht
gegen  das  Recht  des  Eigenthümers;  dem  Bürger  wird
stillschweigend  die  Befugniß  ertheilt,  durch  unrechtliche  Thätigkeit.... ¬
  seiner  Sachen  den  Ruin  seines  leidenden  Mitbürgers ¬
  zu  stiften.  Wie,  o  Staat  u.  s.  w."
Und  nun  sage  man  noch,
daß  das  Naturrecht  nicht  alles
Mögliche  erweisen  könne!
3)  Vgl.  die  Litt.  bei  Höpfnes,
124  und  Zeiller
ich
tan
a.  a.  O.  §.  179.
Debreceni  Egyetemi  Könyrtk
Atengedett  falkapdllsey
            
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