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§. 315.)
beobachtet, obschon nach dem letztern Gesetz keine demselben
widersprechenden Statuten angezogen werden sollen. Erst im
Jahr 1814 ward durch ein allerhöchstes Rescript dasselbe
völlig bei Seite gesetzt und dagegen auf die allg. Vorm.
Ordn. als Norm verwiesen. Außerdem enthielten die Görlitzer =
Statuten ausführliche Bestimmungen über Vormundschaft; =
vergl. A. T. Schott. jus Gorlicense c. tutel. aetatis
L. 1776.
Die allgemeine Vormundschaftsordnung enthält weniger ¬
eine Zusammenstellung der über Tutel und Curatel gültigen ¬
Rechtssätze, als eine Vorschrift für Richter und Vormünder, =
wie dieselben bei Anordnung und Verwaltung der
Tutel sich zu benehmen haben. Das gemeine, namentlich römische, -
Recht ist nirgends allgemein aufgehoben, vielmehr
wird an mehrern Stellen auf das gemeine Recht verwiesen
und manche Vorschrift desselben wiederholt. Nur in Ansehung ¬
der delatio tutelae weicht das sächsische Recht von dem
gemeinen namentlich dem röm. Recht bedeutend ab. Andre
Abweichungen kommen bei der Altersvormundschaft theils in
Ansehung der Dauer der Vormundschaft, theils in Ansehung
der Art und Weise, wie der Vormund für den Pupillen handelt, =
vor. Dagegen enthält, was das Verhältniß zwischen
Vormund und Pflegbefohlenen betrifft, die V. O. wenig
neues. Es ergiebt sich daher, daß auch nach der V. O. dem
gemeinen und selbst dem r. Recht sein Ansehen verbleibt, so
weit nicht veränderte Verfassung oder ausdrückliche Abänderung
entgegen stehen.
Ueber die Verschiedenheit, welche zwischen dem römischen
Recht und den Bestimmungen des heutigen Rechts über Tutel ¬
obwaltet, ist hier nur noch im allgemeinen einiges zu
sagen. Diese Verschiedenheit äußert sich im allgemeinen
in der Aufsicht, welche Obrigkeiten und Beamte rücksichtlich
der Anordnung und Verwaltung der Tutel zu führen haben,