Metadaten : Bemerkungen und Excurse über das in dem Königreich Sachsen gültige Civilrecht (3)

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§.  315.)
beobachtet,  obschon  nach  dem  letztern  Gesetz  keine  demselben
widersprechenden  Statuten  angezogen  werden  sollen.  Erst  im
Jahr  1814  ward  durch  ein  allerhöchstes  Rescript  dasselbe
völlig  bei  Seite  gesetzt  und  dagegen  auf  die  allg.  Vorm.
Ordn.  als  Norm  verwiesen.  Außerdem  enthielten  die  Görlitzer =
  Statuten  ausführliche  Bestimmungen  über  Vormundschaft; =
  vergl.  A.  T.  Schott.  jus  Gorlicense  c.  tutel.  aetatis
  L.  1776.
Die  allgemeine  Vormundschaftsordnung  enthält  weniger ¬
  eine  Zusammenstellung  der  über  Tutel  und  Curatel  gültigen ¬
  Rechtssätze,  als  eine  Vorschrift  für  Richter  und  Vormünder, =
  wie  dieselben  bei  Anordnung  und  Verwaltung  der
Tutel  sich  zu  benehmen  haben.  Das  gemeine,  namentlich  römische, -
  Recht  ist  nirgends  allgemein  aufgehoben,  vielmehr
wird  an  mehrern  Stellen  auf  das  gemeine  Recht  verwiesen
und  manche  Vorschrift  desselben  wiederholt.  Nur  in  Ansehung ¬
  der  delatio  tutelae  weicht  das  sächsische  Recht  von  dem
gemeinen  namentlich  dem  röm.  Recht  bedeutend  ab.  Andre
Abweichungen  kommen  bei  der  Altersvormundschaft  theils  in
Ansehung  der  Dauer  der  Vormundschaft,  theils  in  Ansehung
der  Art  und  Weise,  wie  der  Vormund  für  den  Pupillen  handelt, =
  vor.  Dagegen  enthält,  was  das  Verhältniß  zwischen
Vormund  und  Pflegbefohlenen  betrifft,  die  V.  O.  wenig
neues.  Es  ergiebt  sich  daher,  daß  auch  nach  der  V.  O.  dem
gemeinen  und  selbst  dem  r.  Recht  sein  Ansehen  verbleibt,  so
weit  nicht  veränderte  Verfassung  oder  ausdrückliche  Abänderung
  entgegen  stehen.
Ueber  die  Verschiedenheit,  welche  zwischen  dem  römischen
Recht  und  den  Bestimmungen  des  heutigen  Rechts  über  Tutel ¬
  obwaltet,  ist  hier  nur  noch  im  allgemeinen  einiges  zu
sagen.  Diese  Verschiedenheit  äußert  sich  im  allgemeinen
in  der  Aufsicht,  welche  Obrigkeiten  und  Beamte  rücksichtlich
der  Anordnung  und  Verwaltung  der  Tutel  zu  führen  haben,
            
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