Volltext : Westphal, Ernst Christian: Theorie des Römischen Rechts von Testamenten, deren Erblasser, und Erben, ihrer Form und Gültigkeit

Von  der  Jnofficiositäts=Klage.
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tinente,  totum  testamentum  infirmari,  dicendum  est
etiain  institutam  ab  intestato  posse  adire  hereditatem.
Nec  enim  quae  ex  testamento  adiit,  quod  nutat  valere
repudiare  legitimam  hereditatem  videtur,  quam  (quidem) ¬
  nescit  sibi  deferri;  cum  et  hi,  qui  seiant  jus  suum ¬
  eligentis  id,  quod  purant  sibi  competere,  non
amitrunt.  Quod  evenit  in  patrono,  qui  judicium  defuncti, ¬
  falsa  opinione  motus  amplexus  est.  Is  enim
nen  videtur  bonorum  possessionem  contra  tabulas,  tapudiasse. ¬
  Ex  qu'bus  apparet  non  recte  totam  heredis
tatem  praeteritum  vindicare:  cum,  rescisso  testamento
etiam  institutae  salvum  jus  sit  ad  undae  hereditatis
Diese  Stelle  verdienet  eine  umständlichere  Erklärung.
Es  war  die  Hauptfrage,  ob  die  ausgeschlossene  Tochter,
den  ganzen  Nachlaß  abfodern  könne.  Die  Antwort  ist;
Hiein,  sondern  nur  einen  Theil  der  Erbschaft.  Gegen
die  andre  Tochter  hat  die  ausgeschlossene  nichts  zu  suchen.
sondern  nur  gegen  die  fremde  Person.  In  so  weit  ist
auch  nichts  einzuwenden.  Es  ist  aber  die  Frage,  welchen ¬
  Theil  die  Ausgeschlossene  erhalte,  ob  sie  die  Hälfte
bekomme,  oder  drey  Viertheile  der  Erbschaft,  welche
dem  fremden  Erben  im  Testamente  beygelegt  waren.
Faulus  entscheidet  für  die  Hälfte  Er  hat  aber  sehr  gesündigt. =
  Sie  muß  drey  Viertheile  bekommen.  1)  Die
andere  Tochter  kann  gar  nicht  verklagt  werden.  Sie
ist  also  ganz  ausser  dem  Streite.  Dieser  ist  nur  mit
der  fremden  Person  zu  führen.  Zwischen  dieser
und  der  Klägerin  wird  allein  entschieden.  Res  inter
alos  acta  et  judicata  tertio  nec  prodest,  nec  obest.
Wie  soll  daher  die  ernannte  Tochter  mehr  bekommen,
als  ihr  das  Testament  giebt?  2)  Das  Testament  wird
nur  zum  Theil  umgeworfen,  zum  andern  Theile  besteht
es.
Zu  welchem  Theile  fällt  es  hinweg?  zum  Theil
des  Fremden.  Zu  welchem  besteht  es?  zum  Theil  der
eingesetzten  Tochter.  Und  doch  soll  diese  nicht  bekommen. =

            
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