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Bert-old Delbrück.
zeibehörden haben das Recht, öffentliche Ladungen mit Pra-
clustvftisten und Präklusivbescheide zu erlassen, nur so weit,
als ihnen solches durch die Gesetzgebung ausdrücklich übertra-
gen ist Es ist ein Mißbrauch, wenn an vielen Orten
die Polizeibehörden die Sache in die Hand genommen haben
und nur ein ganz entschiedenes Gewohnheitsrecht kann in die-
ser Beziehung anerkannt werden.
Nicht selten macht der Verlierer den Verlust in öffentli-
chen Blättern bekannt und es ist denkbar, daß er gleichwohl
aus Unachtsamkeit das Aufgebot des Richters übersieht und
die Meldung unterläßt. Eine solche Privatbekanntmachung
des Verlierers muß für einflußlos erachtet werden, sie kann
nur in Verbindung mit anderen Umständen ein Restitutions-
gesuch 32) begründen. Man hat zwar gesagt, der Schlußbe-
scheid des Richters beruhe auf der Annahme, daß der Eigen-
thümer die Sache derelinquirt habe, eine solche Annahme stehe
aber mit der erfolgten Bekanntmachung kn directem Wider-
spruch33). Allein es ist zu erwägen, daß dergleichen Rechts-
annahmen formeller Natur sind und bei Kräften bleiben, wenn
der Einspruch nicht in formell vorgeschriebener Art erfolgt.
WaS würde man dazu sagen, wenn der Beklagte, der im
3t) Die Polizei «Directior, zu Braunschweig kann proclamiren,
aber nicht den Schlußbescheid abfaffen. Steinacker S. 397. —
Mit Recht weist das hannov. Kriegsminist, daher die nichtrichterlichen
Behörden an, sich auf die Bekanntmachung deS Fundes ohne Hinzu»
fügung eines Präjudizes zu beschränken. Mag. f. hannov. R. VI.
S. 42.
32) Die Restitution kann nur im Zusammenhänge mit der Lehre
von Edictalladungen und Präclusivbescheiden gehörig erörtert werden
und bleibt hier ausgeschlossen. Dergl. übrigen-: Pr. Ldr. § 55, 56.
Steinacker S. 398, auch Vorn, Id. 10 Ut. b i. k. Christi-
naeus in Leg. Mun. Mechlin. zu tit. 2, art. 52 qo. 4, art. 53 no. 5
et Add., desgl. in den vecis. V dec. 14 no. 19.
33) B o r n e m a n n a. a. O. S. 17.