Volltext : Chiari, Joseph: Handbuch des österreichischen Notariates

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§.  5.  Der  Werthsbetrag  ist  bei  Pacht-  und  Miethverträgen,  sowie  bei
anderen  Verträgen  über  wiederkehrenbe  Leistungen,  nach  dem  zwanzigfachen  Betrage ¬
  der  einjährigen  Leistung  zu  berechnen,  wenn  das  Geschäft  auf  unbestimmte
Zeit,  auf  Lebenszeit,  oder  auf  zwanzig  oder  mehr  Jahre  abgeschlossen  wird.  Wird
es  auf  kürzere  Zeit  abgeschlossen,  so  entscheidet  die  Summe  der  für  sämmtliche
Jahre  zu  entrichtenden  Leistungen.
§.  6.  Das  Honorar  für  Urkunden,  deren  Gegenstand  nicht  in  einem  bestimmten ¬
  Werthsbetrage  ausgedrückt  ist,  sowie  für  Urkunden,  durch  welche  nur
die  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit  bestätigt  wird,  ohne  Unterschied  ob  sie  einen
Werthsbetrag  enthalten  oder  nicht,  ist  nach  der  auf  das  Geschäft  verwendeten  Zeit
in  der  Art  zu  berechnen,  daß  der  Notar  für  die  erste  Stunde  1  fl.  20  kr.  erhält.
Ein  Zeitraum,  welcher  nicht  eine  volle  Stunde  erreicht,  ist  einer  ganzen  Stunde
gleich  zu  achten.
Bei  Ueberschreitung  der  ersten  Stunde  wird  jede  vollendete  weitere  halbe
Stunde  mit  40  kr.  berechnet.  Ein  Zeitraum,  welcher  geringer  ist  als  eine  halbe
Stunde,  bleibt  unbeachtet.
Bei  Schenkungen  und  letztwilligen  Anordnungen  ohne  bestimmten  Werthsist ¬
  nach  denselben  Grundsätzen  das  Honorar  im  doppelten  Betrage  zu
betrag
berechnen.
Bei  allen  diesen  Urkunden  findet  die  Berechnung  eines  Percentual-Zuschusses
nicht  Statt.
Für  die  Aufnahme  von  Wechselprotesten  beträgt  das  Honorar,
§.  7.
der  Wechsel  den  Betrag  von  200  fl.  nicht  übersteigt,  1  fl.,  und  wenn  er
wenn
auf  einen  höheren  Betrag  lautet,  2  fl.
Für  Notariatsbeurkundungen  werden  folgende  Gebühren  festgesetzt:
§.  8.
Für  die  Legalisirung  von  Unterschriften,  wenn  der  Notar  die  Partei
fl.  20  kr.
kennt
30  wenn „
  ihre  Identität  erst  durch  Zeugen  bestätigt  werden  muß
Wird  die  Unterschrift  zweier  oder  mehrerer  Personen  unter  Einem  legalisirt, ¬
  so  ist  doch  die  Legalisirungsgebühr  nur  einfach  zu  beziehen,  wenn  sie
gleichzeitig  vor  dem  Notar  erscheinen;  die  einzeln  erscheinende  Person  hat
sie  abgesondert  zu  entrichten.
Für  die  Vidimirung  von  Abschriften  von  nicht  mehr  als  einen  Bogen
(die  Seite  zu  25  Zeilen,  die  Zeile  zu  15  Sylben  berechnet)  15  kr.;  sie  wird
voll  bezahlt,  wenn  auch  die  Abschrift  keinen  ganzen  Bogen  beträgt.
fl.  3  kr.
Für  jede  Seite  über  den  ersten  Bogen
„  15  Für „
  eine  Bestätigung  des  Datums
Für  eine  Uebersetzungsbestätigung  von  nicht  mehr  als  einen
1  Bogen „

für  jede  nach  dem  obigen  Maßstabe  zu  berechnende  Seite  über
„  15  einen „
  Bogen
„  20  Für „
  Lebenszeugnisse,  wenn  der  Notar  die  Partei  kennt
Wenn  ihre  Persons=Identität  durch  Zeugen  bestätigt  werden
30  muß „

§.  9.  Bei  Hinterlegung  einer  Urkunde  zu  den  Notariatsacten  ist  zu
entrichten:
Chiari,  Handb.  d.  Notariats.
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