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§. 5. Der Werthsbetrag ist bei Pacht- und Miethverträgen, sowie bei
anderen Verträgen über wiederkehrenbe Leistungen, nach dem zwanzigfachen Betrage ¬
der einjährigen Leistung zu berechnen, wenn das Geschäft auf unbestimmte
Zeit, auf Lebenszeit, oder auf zwanzig oder mehr Jahre abgeschlossen wird. Wird
es auf kürzere Zeit abgeschlossen, so entscheidet die Summe der für sämmtliche
Jahre zu entrichtenden Leistungen.
§. 6. Das Honorar für Urkunden, deren Gegenstand nicht in einem bestimmten ¬
Werthsbetrage ausgedrückt ist, sowie für Urkunden, durch welche nur
die Erfüllung einer Verbindlichkeit bestätigt wird, ohne Unterschied ob sie einen
Werthsbetrag enthalten oder nicht, ist nach der auf das Geschäft verwendeten Zeit
in der Art zu berechnen, daß der Notar für die erste Stunde 1 fl. 20 kr. erhält.
Ein Zeitraum, welcher nicht eine volle Stunde erreicht, ist einer ganzen Stunde
gleich zu achten.
Bei Ueberschreitung der ersten Stunde wird jede vollendete weitere halbe
Stunde mit 40 kr. berechnet. Ein Zeitraum, welcher geringer ist als eine halbe
Stunde, bleibt unbeachtet.
Bei Schenkungen und letztwilligen Anordnungen ohne bestimmten Werthsist ¬
nach denselben Grundsätzen das Honorar im doppelten Betrage zu
betrag
berechnen.
Bei allen diesen Urkunden findet die Berechnung eines Percentual-Zuschusses
nicht Statt.
Für die Aufnahme von Wechselprotesten beträgt das Honorar,
§. 7.
der Wechsel den Betrag von 200 fl. nicht übersteigt, 1 fl., und wenn er
wenn
auf einen höheren Betrag lautet, 2 fl.
Für Notariatsbeurkundungen werden folgende Gebühren festgesetzt:
§. 8.
Für die Legalisirung von Unterschriften, wenn der Notar die Partei
fl. 20 kr.
kennt
30 wenn „
ihre Identität erst durch Zeugen bestätigt werden muß
Wird die Unterschrift zweier oder mehrerer Personen unter Einem legalisirt, ¬
so ist doch die Legalisirungsgebühr nur einfach zu beziehen, wenn sie
gleichzeitig vor dem Notar erscheinen; die einzeln erscheinende Person hat
sie abgesondert zu entrichten.
Für die Vidimirung von Abschriften von nicht mehr als einen Bogen
(die Seite zu 25 Zeilen, die Zeile zu 15 Sylben berechnet) 15 kr.; sie wird
voll bezahlt, wenn auch die Abschrift keinen ganzen Bogen beträgt.
fl. 3 kr.
Für jede Seite über den ersten Bogen
„ 15 Für „
eine Bestätigung des Datums
Für eine Uebersetzungsbestätigung von nicht mehr als einen
1 Bogen „
für jede nach dem obigen Maßstabe zu berechnende Seite über
„ 15 einen „
Bogen
„ 20 Für „
Lebenszeugnisse, wenn der Notar die Partei kennt
Wenn ihre Persons=Identität durch Zeugen bestätigt werden
30 muß „
§. 9. Bei Hinterlegung einer Urkunde zu den Notariatsacten ist zu
entrichten:
Chiari, Handb. d. Notariats.
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