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Wie schon erwähnt, stützt sich diese Ansicht auf die mehrfach ¬
besprochene 1. 1 D. quis a quo appell (49, 3) 59), welche also
von den Vertheidigern dieser Meinung richtiger, als von der
communis opinio verstanden, im Paragraph 1 nicht auf den Fall
einer von einem judex delegatus ad univers. caus. s. mandatarius
ausgehenden Subdelegation bezogen, sondern, wenn auch noch
nicht sachgemäss, im Anfang von der judicis datio und in §. 1
von der jurisdictio mandata des römischen Rechts, so doch
wenigstens dahin verstanden, wird, dass in derselben von der
Appellation von den Entscheidungen der beiden Arten der judices
delegati gehandelt werde, und dass an erster Stelle von der
jurisdictio delegata im engeren Sinne des Wortes, an zweiter von
der jurisdictio mandata in der bewussten derselben beigelegten
Bedeutung die Rede sei. 59)
38) Siehe § 11 Note 3.
3*) Schmalzgrucber l. c. I, 29 n. 3 IV. siehe §. 11 Note 5. Freilich ¬
ist es sehr zweifelhaft, ob dieser Schriftsteller diese Ansicht auch noch
nach canonischem Rechte für praktisch hält, denn l. c. II, 28 n. 53, wo er
genauer von der Appellation gegen die Sentenz der Delegaten handelt, wird
eines Unterschiedes zwischen jurisdictio mandata und delegata nicht gedacht,
sondern es heisst daselbst betreffs der Appellation von den Entscheidungen
des Delegaten (im Gegensatz zur Berufung von denjenigen der Subdelegaten)
ganz einfach folgendermassen : Appellandum est ad delegantem vel ejus
superiorem l. 1 pr., l. fin. quis a quo appell. Jedenfalls liegt aber auch
schon in der Auffassung, welche 1. c. I, 29 n. 3 in den Worten nisi aliquid
sibi retinuerit ausgedrückt liegt und annimmt, dass sich der Mandirende
etwas von der ihm in der betreffenden Sache zustehenden Gewalt vorbehalten
könne, eine Abweichung vom römischen Recht, in welchem es sich immer
nur um die Mandirung der Gerichtsbarkeit mindestens zu einer ganzen Sache
handelt, und schliesst sich diese Anschauung Schmalzgruebers ganz der
im cap. sup question. 27 cit. (siehe Note 57) gemachten Distinction an. Es
meint dieser Autor also, falls er den 1. c. I, 29 n. 3 gemachten Unterschied
wirklich auch für das canonische Recht gelten lassen will, doch jedenfalls,
dass derselbe nur soweit Platz greift, als sich der Mandirende nicht bei der
Delegirung der universitas causarum eine Einwirkung auf die darunter begriffenen ¬
Sachen vorbehalten hat. — Engel l. c. I, 29 n. 3, welcher aber
die Geltung dieser Regel auf den Fall, dass die gesammte Gerichtsbarkeit,
natürlich abgesehen von bestimmten Fällen, die auch bei der Bestellung von
Generalvicaren vorbehalten zu werden pflegen, übertragen wird, einschränkt,
indem er sagt: Interim circa punctum appellationis videtur probabiliter textus