Volltext : Kaempfe, Walther: ¬Die Begriffe der Iurisdictio, Ordinaria, Quasiordinaria, Mandata und Delegata im römischen, canonischen und gemeinen deutschen Recht und die zwischen diesen Jurisdictions-Arten obwaltenden Unterschiede

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Wie  schon  erwähnt,  stützt  sich  diese  Ansicht  auf  die  mehrfach ¬
  besprochene  1.  1  D.  quis  a  quo  appell  (49,  3)  59),  welche  also
von  den  Vertheidigern  dieser  Meinung  richtiger,  als  von  der
communis  opinio  verstanden,  im  Paragraph  1  nicht  auf  den  Fall
einer  von  einem  judex  delegatus  ad  univers.  caus.  s.  mandatarius
ausgehenden  Subdelegation  bezogen,  sondern,  wenn  auch  noch
nicht  sachgemäss,  im  Anfang  von  der  judicis  datio  und  in  §.  1
von  der  jurisdictio  mandata  des  römischen  Rechts,  so  doch
wenigstens  dahin  verstanden,  wird,  dass  in  derselben  von  der
Appellation  von  den  Entscheidungen  der  beiden  Arten  der  judices
delegati  gehandelt  werde,  und  dass  an  erster  Stelle  von  der
jurisdictio  delegata  im  engeren  Sinne  des  Wortes,  an  zweiter  von
der  jurisdictio  mandata  in  der  bewussten  derselben  beigelegten
Bedeutung  die  Rede  sei.  59)
38)  Siehe  §  11  Note  3.
3*)  Schmalzgrucber  l.  c.  I,  29  n.  3  IV.  siehe  §.  11  Note  5.  Freilich ¬
  ist  es  sehr  zweifelhaft,  ob  dieser  Schriftsteller  diese  Ansicht  auch  noch
nach  canonischem  Rechte  für  praktisch  hält,  denn  l.  c.  II,  28  n.  53,  wo  er
genauer  von  der  Appellation  gegen  die  Sentenz  der  Delegaten  handelt,  wird
eines  Unterschiedes  zwischen  jurisdictio  mandata  und  delegata  nicht  gedacht,
sondern  es  heisst  daselbst  betreffs  der  Appellation  von  den  Entscheidungen
des  Delegaten  (im  Gegensatz  zur  Berufung  von  denjenigen  der  Subdelegaten)
ganz  einfach  folgendermassen  :  Appellandum  est  ad  delegantem  vel  ejus
superiorem  l.  1  pr.,  l.  fin.  quis  a  quo  appell.  Jedenfalls  liegt  aber  auch
schon  in  der  Auffassung,  welche  1.  c.  I,  29  n.  3  in  den  Worten  nisi  aliquid
sibi  retinuerit  ausgedrückt  liegt  und  annimmt,  dass  sich  der  Mandirende
etwas  von  der  ihm  in  der  betreffenden  Sache  zustehenden  Gewalt  vorbehalten
könne,  eine  Abweichung  vom  römischen  Recht,  in  welchem  es  sich  immer
nur  um  die  Mandirung  der  Gerichtsbarkeit  mindestens  zu  einer  ganzen  Sache
handelt,  und  schliesst  sich  diese  Anschauung  Schmalzgruebers  ganz  der
im  cap.  sup  question.  27  cit.  (siehe  Note  57)  gemachten  Distinction  an.  Es
meint  dieser  Autor  also,  falls  er  den  1.  c.  I,  29  n.  3  gemachten  Unterschied
wirklich  auch  für  das  canonische  Recht  gelten  lassen  will,  doch  jedenfalls,
dass  derselbe  nur  soweit  Platz  greift,  als  sich  der  Mandirende  nicht  bei  der
Delegirung  der  universitas  causarum  eine  Einwirkung  auf  die  darunter  begriffenen ¬
  Sachen  vorbehalten  hat.  —  Engel  l.  c.  I,  29  n.  3,  welcher  aber
die  Geltung  dieser  Regel  auf  den  Fall,  dass  die  gesammte  Gerichtsbarkeit,
natürlich  abgesehen  von  bestimmten  Fällen,  die  auch  bei  der  Bestellung  von
Generalvicaren  vorbehalten  zu  werden  pflegen,  übertragen  wird,  einschränkt,
indem  er  sagt:  Interim  circa  punctum  appellationis  videtur  probabiliter  textus
            
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