Metadaten : Biermann, Johannes: Widerspruch und Vormerkung nach deutschem Grundbuchrecht

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der
beispielsweise  seinem  zukünftigen  Schwiegersohn  zum  Zwecke
Ehe  ein  Grundstück  geschenkt  und  aufgelassen,  so  kann  er  die  Rückauflassung ¬
  desselben  verlangen,  wenn  die  Eheschließung  unterbleibt;
der  Anspruch  auf  Rückauflassung  kann  durch  eine  Vormerkung  gesichert ¬
  werden.  Ein  anderer  Fall  ist,  daß  der  Kausalvertrag  nichtig,
die  Auflassung  giltig  ist.  Liegt  Nichtigkeit  des  Kausalvertrages
wegen  Formmangels  vor,  so  wird  dieses  Manko  allerdings  durch
die  Auflassung  geheilt.  Auch  andere  Nichtigkeiten  können  nicht  mehr
geltend  gemacht  werden,  so  weit  in  der  Auflassung  eine  Bestätigung
liegt.  Ist  dies  dagegen  nicht  der  Fall  und  wird  die  Auflassung
nicht  ebenfalls  von  dem  Nichtigkeitsgrunde  getroffen,  so  ist  der  auf
Grund  der  Auflassung  als  Eigentümer  Eingetragene  durch  das
Eigentum  an  dem  Grundstück  in  ungerechtfertigter  Weise  bereichert.
Es  besteht  gegen  ihn  der  Anspruch  auf  Rückauflassung  und  dieser
kann  durch  eine  Vormerkung  gesichert  werden.  Erstreckt  sich  dagegen ¬
  die  Nichtigkeit  auch  auf  die  Auflassung,  so  wird  kein  Eigentum ¬
  auf  den  Erwerber  übertragen.  Zur  Sicherung  des  Rückempfangs ¬
  dient  dann  die  Eintragung  eines  Widerspruchs  gegen  das
im  Grundbuch  eingetragene  Eigentum  des  Erwerbers.
Was  von  der  Vormerkung  zur  Erhaltung  des  Rechts  auf
Auflassung  des  ganzen  Grundstücks  gilt,  gilt  auch  von  der  auf
Auflassung  eines  Teilstücks  gerichteten.  Eine  besondere,  dem
§  64  der  Preuß.  G.B.O.  entsprechende  Bestimmung  über  diesen
Fall  enthält  das  neue  Recht  nicht.  G.B.O.  §  6  Satz  1:
Soll  ein  Grundstücksteil  mit  einem  Rechte  belastet
werden,
ist  er  von  dem  Grundstück  abzuschreiben  und
als  selbständiges  Grundstück  einzutragen
kann  keine  Anwendung  finden.  Denn  die  Vormerkung  ist  immer
nur  eine  provisorische  Eintragung,  aus  der  vielleicht  eine  definitive ¬
  Eintragung  wird,  vielleicht  aber  auch  nicht.  Die  Abschreibung
könnte  demnach  gleichfalls  nur  eine  provisorische  sein,  so  daß
bei  Löschung  der  Vormerkung  die  Zurückschreibung  erfolgen  müßte
oder  wenigsténs  könnte.  Dies  aber  wäre  wenig  praktisch.  Es  erscheint ¬
  daher  richtiger,  den  §  6  G.B.O.  nur  von  definitiven  Eintragungen ¬
  zu  verstehen,  welcher  Annahme  der  Wortlaut  der  Bestimmung ¬
  nicht  entgegensteht?)  ?).  Nach  §  64  Satz  3  der  Preuß.
8)  Für  die  Eigentumsvormerkung  übereinstimmend  Predari,  Bem.  9
zu  G.B.O.  §  6  S.  73,  K.G.  Beschluß  vom  5.  Mai  1900,  Jahrb.  Bd.  XX
S.  A  80.
9)  Darüber,  daß  es  in  Preußen  zur  Eintragung  der  Vormerkung
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