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der
beispielsweise seinem zukünftigen Schwiegersohn zum Zwecke
Ehe ein Grundstück geschenkt und aufgelassen, so kann er die Rückauflassung ¬
desselben verlangen, wenn die Eheschließung unterbleibt;
der Anspruch auf Rückauflassung kann durch eine Vormerkung gesichert ¬
werden. Ein anderer Fall ist, daß der Kausalvertrag nichtig,
die Auflassung giltig ist. Liegt Nichtigkeit des Kausalvertrages
wegen Formmangels vor, so wird dieses Manko allerdings durch
die Auflassung geheilt. Auch andere Nichtigkeiten können nicht mehr
geltend gemacht werden, so weit in der Auflassung eine Bestätigung
liegt. Ist dies dagegen nicht der Fall und wird die Auflassung
nicht ebenfalls von dem Nichtigkeitsgrunde getroffen, so ist der auf
Grund der Auflassung als Eigentümer Eingetragene durch das
Eigentum an dem Grundstück in ungerechtfertigter Weise bereichert.
Es besteht gegen ihn der Anspruch auf Rückauflassung und dieser
kann durch eine Vormerkung gesichert werden. Erstreckt sich dagegen ¬
die Nichtigkeit auch auf die Auflassung, so wird kein Eigentum ¬
auf den Erwerber übertragen. Zur Sicherung des Rückempfangs ¬
dient dann die Eintragung eines Widerspruchs gegen das
im Grundbuch eingetragene Eigentum des Erwerbers.
Was von der Vormerkung zur Erhaltung des Rechts auf
Auflassung des ganzen Grundstücks gilt, gilt auch von der auf
Auflassung eines Teilstücks gerichteten. Eine besondere, dem
§ 64 der Preuß. G.B.O. entsprechende Bestimmung über diesen
Fall enthält das neue Recht nicht. G.B.O. § 6 Satz 1:
Soll ein Grundstücksteil mit einem Rechte belastet
werden,
ist er von dem Grundstück abzuschreiben und
als selbständiges Grundstück einzutragen
kann keine Anwendung finden. Denn die Vormerkung ist immer
nur eine provisorische Eintragung, aus der vielleicht eine definitive ¬
Eintragung wird, vielleicht aber auch nicht. Die Abschreibung
könnte demnach gleichfalls nur eine provisorische sein, so daß
bei Löschung der Vormerkung die Zurückschreibung erfolgen müßte
oder wenigsténs könnte. Dies aber wäre wenig praktisch. Es erscheint ¬
daher richtiger, den § 6 G.B.O. nur von definitiven Eintragungen ¬
zu verstehen, welcher Annahme der Wortlaut der Bestimmung ¬
nicht entgegensteht?) ?). Nach § 64 Satz 3 der Preuß.
8) Für die Eigentumsvormerkung übereinstimmend Predari, Bem. 9
zu G.B.O. § 6 S. 73, K.G. Beschluß vom 5. Mai 1900, Jahrb. Bd. XX
S. A 80.
9) Darüber, daß es in Preußen zur Eintragung der Vormerkung
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