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ein wesentliches Moment der Klage, Einrede 2c. zum Gegenstand ¬
habe 56); 3. daß über die Klage resp. Einrede 2c. Verhandlungen ¬
zwischen den Parteien vorher gegangen seyen, beide
ihre Rechte vertheidigt, oder doch in der Lage sich befunden
hatten, sie vertheidigen zu können; indem hiervon jedenfalls im
Allgemeinen die Fähigkeit einer Entscheidung, rechtskräftig zu
werden, abhängt.
§. 67.
C. Nach der Identität der Personen.
Das römische Recht bestimmt für das Vorhandenseyn der
Voraussetzungen der res judicata weiter, daß die Identität der
Parteien feststehe. Diese erschien weder durch Adstipulation und
Adpromission, noch — unter Voraussetzung der Legitimation —
durch Stellvertretung, noch durch Correalität, noch durch Gewaltverhältniß, ¬
Succession, Verpfändung ausgeschlossen 5?
Die
Praxis hat diese im Allgemeinen angedeuteten Grundsätze im
Näheren ausgebildet; wofür aus der in Hessen bestehenden folgende ¬
specielle Nachweisungen Belege darbieten:
—
vielmehr eine die Klage als begründet annehmende Entscheidung liege"; Balz g.
Schönfeld [3737] 1837, worin erkannt wurde: daß, da bereits dem Kläger bei
Meidung der Abweisung mit der Klage deren bessere Begründung rechtskräftig
aufgegeben worden, es nur auf diese ankomme; Rausch g. Krug, 1838, wodurch
die Rechtskraft in Beziehung auf die Begründung einer Einrede bei einer Auflage ¬
auf bessere Erklärung des Gegners lediglich von der Androhung der Special-Präjudicien ¬
für abhängig erklärt wurde.
56) Schotten g. Jeppe (4638] 15/9 1838; hierdurch wurde der Androhung
der Nichtberücksichtigung des betr. Vorgebens des Klägers in dem Amtsbescheide--,
da solches nur ein einzelnes, nach Lage der Sache nicht für wesentlich zu haltendes, ¬
Moment des von demselben behaupteten Besitzes zum Gegenstande hatte,
nicht die Eigenschaft und Wirkung eines auf die Zurückweisung der Klage selbst
sich beziehenden Präjudizes beigelegt.
57) 1. 4, 11 §. 7 D. 42. 1; 1. 7 §. 2 D. de cur. fur. (27. 10); Gaj.
4. 98; 1. 4, 21 §. 4 D. 42. 1; l. 5 D. de fidei. (46. 1); 1. 31 §. 1 D. de
nov. (46. 2); — l. 11 §. 7 D. 42. 1; l. 3 pr. D. de pop. act. (43. 23)
l. 45 §. 1 D. de proc. (3. 3); l. 30 §. 3 D. de jurej. (12. 2); l. 3 §. 18
D. de lib. hom. (43. 29); — l. 11 §. 3. 9; l. 9 §. 2 D. 42. 1; l. 10 D.
de exc. (44. 1); l. 2 C. 8. 36; l. 3 §. 1 D. de pign. (20. 1); l. 11 §. 10;
l. 63 D. 42. 1.