Volltext : Strippelmann, Friedrich Georg Lebrecht: ¬Die Nichtigkeits-Beschwerde, nach gemeinem und hessischem Rechte

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ein  wesentliches  Moment  der  Klage,  Einrede  2c.  zum  Gegenstand ¬
  habe  56);  3.  daß  über  die  Klage  resp.  Einrede  2c.  Verhandlungen ¬
  zwischen  den  Parteien  vorher  gegangen  seyen,  beide
ihre  Rechte  vertheidigt,  oder  doch  in  der  Lage  sich  befunden
hatten,  sie  vertheidigen  zu  können;  indem  hiervon  jedenfalls  im
Allgemeinen  die  Fähigkeit  einer  Entscheidung,  rechtskräftig  zu
werden,  abhängt.
§.  67.
C.  Nach  der  Identität  der  Personen.
Das  römische  Recht  bestimmt  für  das  Vorhandenseyn  der
Voraussetzungen  der  res  judicata  weiter,  daß  die  Identität  der
Parteien  feststehe.  Diese  erschien  weder  durch  Adstipulation  und
Adpromission,  noch  —  unter  Voraussetzung  der  Legitimation  —
durch  Stellvertretung,  noch  durch  Correalität,  noch  durch  Gewaltverhältniß, ¬
  Succession,  Verpfändung  ausgeschlossen  5?
Die
Praxis  hat  diese  im  Allgemeinen  angedeuteten  Grundsätze  im
Näheren  ausgebildet;  wofür  aus  der  in  Hessen  bestehenden  folgende ¬
  specielle  Nachweisungen  Belege  darbieten:
—
vielmehr  eine  die  Klage  als  begründet  annehmende  Entscheidung  liege";  Balz  g.
Schönfeld  [3737]  1837,  worin  erkannt  wurde:  daß,  da  bereits  dem  Kläger  bei
Meidung  der  Abweisung  mit  der  Klage  deren  bessere  Begründung  rechtskräftig
aufgegeben  worden,  es  nur  auf  diese  ankomme;  Rausch  g.  Krug,  1838,  wodurch
die  Rechtskraft  in  Beziehung  auf  die  Begründung  einer  Einrede  bei  einer  Auflage ¬
  auf  bessere  Erklärung  des  Gegners  lediglich  von  der  Androhung  der  Special-Präjudicien ¬
  für  abhängig  erklärt  wurde.
56)  Schotten  g.  Jeppe  (4638]  15/9  1838;  hierdurch  wurde  der  Androhung
der  Nichtberücksichtigung  des  betr.  Vorgebens  des  Klägers  in  dem  Amtsbescheide--,
da  solches  nur  ein  einzelnes,  nach  Lage  der  Sache  nicht  für  wesentlich  zu  haltendes, ¬
  Moment  des  von  demselben  behaupteten  Besitzes  zum  Gegenstande  hatte,
nicht  die  Eigenschaft  und  Wirkung  eines  auf  die  Zurückweisung  der  Klage  selbst
sich  beziehenden  Präjudizes  beigelegt.
57)  1.  4,  11  §.  7  D.  42.  1;  1.  7  §.  2  D.  de  cur.  fur.  (27.  10);  Gaj.
4.  98;  1.  4,  21  §.  4  D.  42.  1;  l.  5  D.  de  fidei.  (46.  1);  1.  31  §.  1  D.  de
nov.  (46.  2);  —  l.  11  §.  7  D.  42.  1;  l.  3  pr.  D.  de  pop.  act.  (43.  23)
l.  45  §.  1  D.  de  proc.  (3.  3);  l.  30  §.  3  D.  de  jurej.  (12.  2);  l.  3  §.  18
D.  de  lib.  hom.  (43.  29);  —  l.  11  §.  3.  9;  l.  9  §.  2  D.  42.  1;  l.  10  D.
de  exc.  (44.  1);  l.  2  C.  8.  36;  l.  3  §.  1  D.  de  pign.  (20.  1);  l.  11  §.  10;
l.  63  D.  42.  1.
            
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