Band III. Abth. I. Proc. vor adm. Behörden.
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Obrigkeiten die Uebernahme von Handwerks-Gerechtigkeiten ¬
und Errichtung von Heirathsbriefen bey Individuen ¬
gestattet hätten, welche das Handwerk, was
sie treiben wollten, entweder nicht erlernt hätten,
oder doch nicht gehörig darauf gewandert seyen,
und damit genug gethan zu haben glauben, wenn sie,
die Obrigkeiten, solche Individuen nachher anweisen, die
Dispensation von den Wanderjahren nachzusuchen.
Dies wird ihnen untersagt und erklärt, man werde bey
Entschließungen über Dispensations=Gesuche nie darauf
Rücksicht nehmen, daß der Kauf über eine Realgerechtigkeit ¬
bereits abgeschlossen, oder ein Heirathsbrief errichtet ¬
worden sey, sondern jedesmal, wenn nicht andere ¬
erhebliche Gründe für den Bittsteller sprächen, das
Gesuch abweisen, und ihnen zugleich die Ersatzklage
gegen jede Obrigkeit, durch die er eingeführt wurde,
vorbehalten. *) Ein Auftrag vom 17. Mai 1804
gestützt auf kurfürstl. Rescript vom 7. dess. M. u. I.
erklärt, der Landesherr wolle zwar das Wandern der
Handwerksbursche nicht hindern, sondern dasselbe, als
eine zu Ausbildung des Kunstgeschmacks abzweckende
Einrichtung erhalten wissen, warnt jedoch gegen Ertheilung ¬
der Pässe für reisende Bursche, welche unter dem
Vorwande, ein Handwerk zu erlernen, nach aus7), ¬
und eine unterm 6.
wärtigen Staaten sich begeben
übertragen, die Dispensationen von Wanderjahren sind aber
dabey nicht speciell genannt. Mayr's Gen. VII. S. 44.
8.2. — eben so wenig bey Organisation der Landesdirection,
v. 15. Aug. 1803. Rgbl. dess. J. S. 662. 2. A.
6) Rgbl. 1804. S. 122.
7) ebd. S. 517 ff.