Metadaten : Vollständige Darstellung des bayerischen Verfahrens in administrativ-contentiösen Rechtssachen (301)

Band  III.  Abth.  I.  Proc.  vor  adm.  Behörden.
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Obrigkeiten  die  Uebernahme  von  Handwerks-Gerechtigkeiten ¬
  und  Errichtung  von  Heirathsbriefen  bey  Individuen ¬
  gestattet  hätten,  welche  das  Handwerk,  was
sie  treiben  wollten,  entweder  nicht  erlernt  hätten,
oder  doch  nicht  gehörig  darauf  gewandert  seyen,
und  damit  genug  gethan  zu  haben  glauben,  wenn  sie,
die  Obrigkeiten,  solche  Individuen  nachher  anweisen,  die
Dispensation  von  den  Wanderjahren  nachzusuchen.
Dies  wird  ihnen  untersagt  und  erklärt,  man  werde  bey
Entschließungen  über  Dispensations=Gesuche  nie  darauf
Rücksicht  nehmen,  daß  der  Kauf  über  eine  Realgerechtigkeit ¬
  bereits  abgeschlossen,  oder  ein  Heirathsbrief  errichtet ¬
  worden  sey,  sondern  jedesmal,  wenn  nicht  andere ¬
  erhebliche  Gründe  für  den  Bittsteller  sprächen,  das
Gesuch  abweisen,  und  ihnen  zugleich  die  Ersatzklage
gegen  jede  Obrigkeit,  durch  die  er  eingeführt  wurde,
vorbehalten.  *)  Ein  Auftrag  vom  17.  Mai  1804
gestützt  auf  kurfürstl.  Rescript  vom  7.  dess.  M.  u.  I.
erklärt,  der  Landesherr  wolle  zwar  das  Wandern  der
Handwerksbursche  nicht  hindern,  sondern  dasselbe,  als
eine  zu  Ausbildung  des  Kunstgeschmacks  abzweckende
Einrichtung  erhalten  wissen,  warnt  jedoch  gegen  Ertheilung ¬
  der  Pässe  für  reisende  Bursche,  welche  unter  dem
Vorwande,  ein  Handwerk  zu  erlernen,  nach  aus7), ¬
  und  eine  unterm  6.
wärtigen  Staaten  sich  begeben
übertragen,  die  Dispensationen  von  Wanderjahren  sind  aber
dabey  nicht  speciell  genannt.  Mayr's  Gen.  VII.  S.  44.
8.2.  —  eben  so  wenig  bey  Organisation  der  Landesdirection,
v.  15.  Aug.  1803.  Rgbl.  dess.  J.  S.  662.  2.  A.
6)  Rgbl.  1804.  S.  122.
7)  ebd.  S.  517  ff.
            
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