§ 298. Die bloße Solidarität.
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sind, so daß, wenn das eine Forderungsrecht erfüllt ist, das andere ¬
gegenstandslos geworden ist“4. Der Hauptfall des bloß
solidarischen Rechtsverhältnisses ist der, wo Mehrere auf Ersatz
eines und desselben Schadens haften, aus unerlaubtem Verhalten 15,
14 Der nahe liegende und bequeme Ausdruck: die mehreren Forderungsrechte ¬
müssen auf dieselbe Leistung gerichtet sein (vgl. § 292 Note 3 a. E.),
gibt über die Beziehung, in welcher die mehreren Forderungsrechte zu einander ¬
stehen müssen, keinen genügenden Aufschluß. Was gehört dazu, daß man
sagen könne, es sei dieselbe Leistung vorhanden? Vgl. I § 121 Note 10,
II § 343a Note 4. 6.
15 Es macht dabei keinen Unterschied, ob dieses unerlaubte Verhalten
unter dem Gesichtspunkt eines Delicts, oder unter dem Gesichtspunkt des
Verstoßes gegen eine concrete Rechtspflicht zur rechtlichen Würdigung kommt.
Ueber den ersten Fall s. l. 1 § 4 D. de eo per quem fact. erit 2. 10, l. 14
§ 15 l. 15 D. quod met. causa 4. 2, l. 17 pr. D. de dolo 4. 3, l. 5 pr.
D. de nox. act. 9. 4, l. 3 pr. D. si mens. 11. 6, l. 7 § 4 l. 8 D. quod
falso tut. 27. 6, l. 1 § 13 D. de vi 43. 16, l. 1 C. de cond. furt. 4. 8
(Ribbentrop § 14. 15); über den zweiten Fall s. l. 5 § 15 D. comm. 13.
6, l. 1 § 44 l. 22 D. dep. 16. 3, l. 15 D. de tutelae 27. 3 (l. 18 § 1 D.
de adm. et per. 26. 7), vgl. Ribbentrop § 9. 10. 19. Vgl. HGB. Art. 173
Abs. 3. Art. 204. 241 Abs. 2. Art. 245 Abs. 4. Art. 247 Abs. 2 Ziff. 3.
Art. 248 Abs. 3. Andere hierher gehörige Reichsgesetze bei Mandry S.
398 fg. — Zu dem Gesagten bemerke man noch: a) eine unerlaubte Handlung, ¬
welche Mehrere gemeinschaftlich vornehmen, ist eine unerlaubte Handlung ¬
für Jeden; schuldig ist Jeder. Vgl. 1. 1 § 14 D. de tutelae 27. 3.
„Plane si ex dolo communi conventus praestiterit tutor, neque mandandae ¬
sunt actiones, neque utilis competit, quia proprii delicti poenam
subit . .“. Ebenso l. 15 eod. (s. unten). Wird in l. 15 § 2 D. quod vi
43. 24 ausnahmsweise die Einheit der Handlung betont und deßwegen Correalschuld ¬
für die mehreren Delinquenten angenommen, oder ist die Stelle
anders zu erklären? Vgl. Ribbentrop S. 95 fg., Schmidt Interdiktenverfahren ¬
S. 200 fg., Bekker Aktionen I S. 178 fg., Ziebarth Jahrb. f.
Dogm. XII S. 402 fg., s. auch Baron S. 219—221. b. Wenn eine und
dieselbe Sache bei Mehreren deponirt oder Mehreren geliehen wird, oder
wenn Mehreren ein Auftrag gegeben wird (vgl. noch l. 60 § 2 D. mand.
17. 1), oder Mehrere aus einem andern Grunde zur Besorgung fremder Angelegenheiten ¬
verpflichtet sind, so liegt zunächst eine untheilbare Obligation
vor (anders, wenn der gleiche Auftrag jedem von Mehreren besonders gegeben ¬
wird). Die Folge dieser Untheilbarkeit ist, daß jeder für seine Verschuldung ¬
in Betreff des Ganzen, nicht bloß in Betreff eines Theiles einzustehen ¬
hat. Läßt er sich eine Verschuldung zu Schulden kommen, so nimmt
dadurch seine Verpflichtung für ihn eine neue Gestalt an. Lassen sich mehrere
Verpflichtete eine Verschuldung zu Schulden kommen, so sind sie aus dieser
Solidarschuldner. Dieß ist entschieden die Auffassung der Quellen. L 5