Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des Pandektenrechts (2)

§  298.  Die  bloße  Solidarität.
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sind,  so  daß,  wenn  das  eine  Forderungsrecht  erfüllt  ist,  das  andere ¬
  gegenstandslos  geworden  ist“4.  Der  Hauptfall  des  bloß
solidarischen  Rechtsverhältnisses  ist  der,  wo  Mehrere  auf  Ersatz
eines  und  desselben  Schadens  haften,  aus  unerlaubtem  Verhalten  15,
14  Der  nahe  liegende  und  bequeme  Ausdruck:  die  mehreren  Forderungsrechte ¬
  müssen  auf  dieselbe  Leistung  gerichtet  sein  (vgl.  §  292  Note  3  a.  E.),
gibt  über  die  Beziehung,  in  welcher  die  mehreren  Forderungsrechte  zu  einander ¬
  stehen  müssen,  keinen  genügenden  Aufschluß.  Was  gehört  dazu,  daß  man
sagen  könne,  es  sei  dieselbe  Leistung  vorhanden?  Vgl.  I  §  121  Note  10,
II  §  343a  Note  4.  6.
15  Es  macht  dabei  keinen  Unterschied,  ob  dieses  unerlaubte  Verhalten
unter  dem  Gesichtspunkt  eines  Delicts,  oder  unter  dem  Gesichtspunkt  des
Verstoßes  gegen  eine  concrete  Rechtspflicht  zur  rechtlichen  Würdigung  kommt.
Ueber  den  ersten  Fall  s.  l.  1  §  4  D.  de  eo  per  quem  fact.  erit  2.  10,  l.  14
§  15  l.  15  D.  quod  met.  causa  4.  2,  l.  17  pr.  D.  de  dolo  4.  3,  l.  5  pr.
D.  de  nox.  act.  9.  4,  l.  3  pr.  D.  si  mens.  11.  6,  l.  7  §  4  l.  8  D.  quod
falso  tut.  27.  6,  l.  1  §  13  D.  de  vi  43.  16,  l.  1  C.  de  cond.  furt.  4.  8
(Ribbentrop  §  14.  15);  über  den  zweiten  Fall  s.  l.  5  §  15  D.  comm.  13.
6,  l.  1  §  44  l.  22  D.  dep.  16.  3,  l.  15  D.  de  tutelae  27.  3  (l.  18  §  1  D.
de  adm.  et  per.  26.  7),  vgl.  Ribbentrop  §  9.  10.  19.  Vgl.  HGB.  Art.  173
Abs.  3.  Art.  204.  241  Abs.  2.  Art.  245  Abs.  4.  Art.  247  Abs.  2  Ziff.  3.
Art.  248  Abs.  3.  Andere  hierher  gehörige  Reichsgesetze  bei  Mandry  S.
398  fg.  —  Zu  dem  Gesagten  bemerke  man  noch:  a)  eine  unerlaubte  Handlung, ¬
  welche  Mehrere  gemeinschaftlich  vornehmen,  ist  eine  unerlaubte  Handlung ¬
  für  Jeden;  schuldig  ist  Jeder.  Vgl.  1.  1  §  14  D.  de  tutelae  27.  3.
„Plane  si  ex  dolo  communi  conventus  praestiterit  tutor,  neque  mandandae ¬
  sunt  actiones,  neque  utilis  competit,  quia  proprii  delicti  poenam
subit  .  .“.  Ebenso  l.  15  eod.  (s.  unten).  Wird  in  l.  15  §  2  D.  quod  vi
43.  24  ausnahmsweise  die  Einheit  der  Handlung  betont  und  deßwegen  Correalschuld ¬
  für  die  mehreren  Delinquenten  angenommen,  oder  ist  die  Stelle
anders  zu  erklären?  Vgl.  Ribbentrop  S.  95  fg.,  Schmidt  Interdiktenverfahren ¬
  S.  200  fg.,  Bekker  Aktionen  I  S.  178  fg.,  Ziebarth  Jahrb.  f.
Dogm.  XII  S.  402  fg.,  s.  auch  Baron  S.  219—221.  b.  Wenn  eine  und
dieselbe  Sache  bei  Mehreren  deponirt  oder  Mehreren  geliehen  wird,  oder
wenn  Mehreren  ein  Auftrag  gegeben  wird  (vgl.  noch  l.  60  §  2  D.  mand.
17.  1),  oder  Mehrere  aus  einem  andern  Grunde  zur  Besorgung  fremder  Angelegenheiten ¬
  verpflichtet  sind,  so  liegt  zunächst  eine  untheilbare  Obligation
vor  (anders,  wenn  der  gleiche  Auftrag  jedem  von  Mehreren  besonders  gegeben ¬
  wird).  Die  Folge  dieser  Untheilbarkeit  ist,  daß  jeder  für  seine  Verschuldung ¬
  in  Betreff  des  Ganzen,  nicht  bloß  in  Betreff  eines  Theiles  einzustehen ¬
  hat.  Läßt  er  sich  eine  Verschuldung  zu  Schulden  kommen,  so  nimmt
dadurch  seine  Verpflichtung  für  ihn  eine  neue  Gestalt  an.  Lassen  sich  mehrere
Verpflichtete  eine  Verschuldung  zu  Schulden  kommen,  so  sind  sie  aus  dieser
Solidarschuldner.  Dieß  ist  entschieden  die  Auffassung  der  Quellen.  L  5
            
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