Inhaltsverzeichnis : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 26 (1851))

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Dieser  Vorgang  liefert  einen  schlagenden  Beweis  dafür,
wie  wenig  unser  Criminal=Gesetz-Buch  mit  seiner  oft  so
unsichern  Ausdrucksweise  für  das  schwurgerichtliche  Verfahren -
  paßt,  wie  nothwendig  es  wenigstens  ist,  daß  in
vorkommenden  Fällen  das  Gericht  die  schwankenden  und
unklaren  Ausdrücke  des  Gesetzes  für  die  Geschwornen  in
bestimmte  und  allgemein  verständliche  umwandle,  den  Rechtsbegriff -
  in  seine  einzelnen  factischen  Merkmale  zerlege  oder
faciem)  gehe,  während  der  Staatsanwalt  jede  Beleidigung
der  Person  hierher  ziehen  wollte.  Der  Vertheidiger  berief
sich  für  seine  Auslegung  auf  den  gewöhnlichen  Sprachgebrauch, -
  auf  den  Umstand,  daß  bei  entgegenstehender  Auslegung -
  das  Wort  „persönlich"  im  Gesetz  ganz  überflüssig
dastehe,  was  bei  der  sorgfältigen  Redaction  des  Cr.=G.=B.
nicht  zu  vermuthen  sei,  und  wies  auf  die  unsinnigen  Consequenzen -
  hin,  zu  welchen  eine  andere  Auslegung  führen
müsse.  Da  das  Gesetz  weder  zwischen  befreundeten  und
feindlichen,  noch  zwischen  europäischen  und  außereuropäischen
Fürsten  unterscheide,  so  würden,  bis  zum  Erlaß  des  Preßgesetzes -
  (welches  hinsichtlich  der  durch  die  Presse  begangenen
Injurien  eine  Abänderung  getroffen  habe,)  alle  Beleidigungen
fremder  Fürsten,  in  den  Zeitungen  oder  auf  der  Bierbank
von  Amtswegen  zu  bestrafen  gewesen  sein.  Ob  man  nun
wohl  dem  Cr.=G.=B.  den  Unsinn  zutrauen  dürfe,  daß  es
Denjenigen  mit  Arbeitshaus  bedrohe,  der  den  Kaiser  Faustin -
  oder  die  Königin  Pomare  in  den  Zeitungen  beleidige.
Im  Jahre  1813  habe  man  ganz  allgemein  den  Kaiser  Napoleon -
  den  corsischen  Bluthund  genannt.  Bei  dieser  Auslegung -
  unseres  Cr.-G.=B.  würden  darnach  die  besten  Patrioten -
  in's  Arbeitshaus  haben  wandern  müssen.  Zweck  des
Gesetzes  sei  aber  auch  wohl  nur,  „das  Gastrecht"  zu  schützen. -
  —  Der  Staats=Anwalt  bezog  sich  für  seine  Ansicht
darauf,  daß  im  Art.  139.,  worin  von  Beleidigungen  in  faciem -
  die  Rede,  die  Ausdrücke:  „Beleidigung  in  Gegenwart,
„thätliche  Beleidigung"  gebraucht  seien,  weshalb  nicht  anzunehmen -
  sei,  daß  das  Gesetz  im  Art.  130.,  wenn  es  dabei
Max-Planck-Institut  für
            
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