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Dieser Vorgang liefert einen schlagenden Beweis dafür,
wie wenig unser Criminal=Gesetz-Buch mit seiner oft so
unsichern Ausdrucksweise für das schwurgerichtliche Verfahren -
paßt, wie nothwendig es wenigstens ist, daß in
vorkommenden Fällen das Gericht die schwankenden und
unklaren Ausdrücke des Gesetzes für die Geschwornen in
bestimmte und allgemein verständliche umwandle, den Rechtsbegriff -
in seine einzelnen factischen Merkmale zerlege oder
faciem) gehe, während der Staatsanwalt jede Beleidigung
der Person hierher ziehen wollte. Der Vertheidiger berief
sich für seine Auslegung auf den gewöhnlichen Sprachgebrauch, -
auf den Umstand, daß bei entgegenstehender Auslegung -
das Wort „persönlich" im Gesetz ganz überflüssig
dastehe, was bei der sorgfältigen Redaction des Cr.=G.=B.
nicht zu vermuthen sei, und wies auf die unsinnigen Consequenzen -
hin, zu welchen eine andere Auslegung führen
müsse. Da das Gesetz weder zwischen befreundeten und
feindlichen, noch zwischen europäischen und außereuropäischen
Fürsten unterscheide, so würden, bis zum Erlaß des Preßgesetzes -
(welches hinsichtlich der durch die Presse begangenen
Injurien eine Abänderung getroffen habe,) alle Beleidigungen
fremder Fürsten, in den Zeitungen oder auf der Bierbank
von Amtswegen zu bestrafen gewesen sein. Ob man nun
wohl dem Cr.=G.=B. den Unsinn zutrauen dürfe, daß es
Denjenigen mit Arbeitshaus bedrohe, der den Kaiser Faustin -
oder die Königin Pomare in den Zeitungen beleidige.
Im Jahre 1813 habe man ganz allgemein den Kaiser Napoleon -
den corsischen Bluthund genannt. Bei dieser Auslegung -
unseres Cr.-G.=B. würden darnach die besten Patrioten -
in's Arbeitshaus haben wandern müssen. Zweck des
Gesetzes sei aber auch wohl nur, „das Gastrecht" zu schützen. -
— Der Staats=Anwalt bezog sich für seine Ansicht
darauf, daß im Art. 139., worin von Beleidigungen in faciem -
die Rede, die Ausdrücke: „Beleidigung in Gegenwart,
„thätliche Beleidigung" gebraucht seien, weshalb nicht anzunehmen -
sei, daß das Gesetz im Art. 130., wenn es dabei
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