Metadaten : Runde, Justus Friedrich: Grundsätze des allgemeinen deutschen Privatrechts

6.  Hauptst.  Von  der  Leibeigenschaft.  393
den  sudlichen  Provinzen  Deutschlandes,  naͤmlich  in  Oberhessen ¬
  e),  im  Pfälzischen  (§.  316.),  Franken  f),  Bayern  g)
und  Schwaben  h),  wenn  gleich  in  einigen  diesen  Gegenden ¬
  so  gar  die  Luft  eigen  macht,  eine  in  manchem  Betracht ¬
  mildere  Gestalt,  als  die  Westphaͤlische  Leibeigenschaft ¬
  zu  haben  pflegt  i);  welche  in  den  Hochstiftern  Oßnabrück ¬
  k),  Muͤnster  !),  Paderborn  m),  desgleichen  im
Fuͤrstenthum  Minden  n),  und  in  den  Grafschaften  Ravensberg ¬
  o),  Bentheim  p),  Lippe  q)  und  Hoya  r)  uͤblich
ist.  Man  kann  hiernach  drey  unterschiedene  Arten  der  heutigen ¬
  deutschen  Leibeigenschaft  bestimmen:  die  strenge,  mittlere ¬
  und  gelinde;  welche  auch  wohl  durch  die  dreyerley  Ausdrücke, ¬
  Leib-oder  Halseigen,  Eigenbehorig,  und  Eigene ¬
  oder  Eigenarme  pflegen  unterschieden  zu  werden.
Von  den  Eigenbehoͤrigen  in  Westphalen  (homines  proprii) ¬
  müssen  übrigens  noch  die  dortigen  Hoͤrigen  (Liti,
Litones)  noch  wohl  unterschieden  werden  s).  Die  Hauptquelle ¬
  der  Rechte  der  Eigenbehoͤrigen,  sind,  naͤchst  den
zwischen  ihnen  und  dem  Leib-  und  Gutsherren  geschlossenen ¬
  Vertraͤgen,  die  Eigenthumsordnung  und  das  Herkommen. ¬
  Die  Hoͤrigen  hingegen  haben  ihre  Hofhoͤrigen
Rechte  (ius  curiale  litonicum).
a)  Churf.  Johann  Georg  Policey=Ordnung  für  das  Marggrafthum =
  Niederlausiz  v.  J.  1651.  Tit.  2.  u.  3.  Jm  CODICE
AUGUSTEO  Th.  3.  S.  450  sq.  Confirmation  Churf.  Johann
Georg  1  zu  Sachsen,  über  der  gehors.  Stände  des  Maragr.
Oberlausitz  unterthänigst  eingeschickten  Bedenken;  die  Unterthanen, =
  auch  deren  Kinder  und  Gesinde  betreffend,  v.
Jahr  1651.  Ebendaselbst  Th.  3.  S.  211  f.  Jon.  CHR.  SCHACHER
de  hominibus  Glebae  adscriptis  Lusatiae  superioris.  Lips.  1715.
JOH.  TOB.  RICHTER  de  marchionatus  Lusatiae  superioris  iure  fingulari ¬
  bomines  proprios  manumissos  renocandi.  Lips.  1748.  C.  F.  DE
HEINEKEN  de  natura  et  indole  hominum  propriorum  in  Lusatia
inferiori,  adspersis  romani  saxonicique  inris  differentiis.  Lips.  1774.
)  Siehe  die  erläuterte  und  erklärte  Bauerordnung  v.  J.  1616.
insonderheit  Tit.  11.  §.  12.  in  J.  C.  Dähnert  Sammlung
Bb  5
Pommer=
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer