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mit jenem die alte Gütergemeinschaft nicht fort, sondern
fangen eine neue an. Nur Schade, daß die Theorie
der communio incidens für unser» Fall nicht paßt.
Denn solcher Communioni ist es bekanntlich wesent,
lich, daß sie von jedem der Interessenten durch die Ac-
tio familiae herciscundae oder de Communi dividundo
beliebig aufgelößt werden kann, während nach Mün-
sterschem Rechte den Kindern nie das Recht auf Thei-
lung anzutragen zusteht; man könnte diese Analogie
höchstens in denjenigen Provinzial, Rechten anwenden,
die bei der ehelichen Gütergemeinschaft das System der
Theilung haben. Ueber solche Fehler kein Wort. Aber
Wetter, Seite 126., giebt den Kindern folgende wich-
tigen Rechte:
1) Jedes Kind soll über seine (ideellen) Antheile dis»
1 poniren, selbst Testamente machen können;
2) Jedes Kind soll seinen Antheil auf seine Geschwister,
mitAusschließung desUeberlebenden,vererben können.
Zum Glück für unsere Ansicht sind beide Sätze un,
richtig. Vom Erstem bringt Weiter keine Beweise bei,
wären Beweise aber auch rein unmöglich, da die Pra-
xis das gerade Gegentheil befolgt. Was den zweiten
Satz betrifft, so wirft dem Verf. Schlüter selbst, Vor-
rede pag. X. vor, daß er Unrecht habe. Das geheime
Ober-Tribunal hat in Sachen Vasquez widecHüls-
witt entschieden: Daß, wenn eins der Kinder eines
Wittwers stirbt, dessen Antheil an dem elterlichen ge-
meinschaftlichen auf die übrigen Kinder und den über-
lebenden Ehegatten nach den Köpfen vererbt werde.
Dasselbe schreibt die P. O. VII. 16. vor. Aber gerade
daraus, daß die Kinder vor der Theilung keine Antheile
vererben, folgt, daß sie keine haben. Mit dem Prinzips
der prorogata ließe sich jene Entscheidung des hohen
Gerichtshofes nicht reimen, und hier haben wir wiederum
ein eclatantes Beispiel, wie unsere Gerichtshöfe an dem
Consolidations-Prinzip unvermeidlich festhalten müssen,
indem sie von den einzelnen Consequenzen desselben nicht
loskommen könne», während ihnen die Schriftsteller ih,
rer Praxis das Communions-Prinzip anhangen.
Das Resultat von dem Allen ist: den Kindern bleibt