Metadaten : Burchardi, Georg Christian: ¬Die Lehre von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

A.  Geschichtliche  Einleitung.  345
oder  Schadensersatz  möglich  sey,  und  müssen  dies  behaupten, =
  um  nicht  mit  den  zahlreichen  Stellen  in  Collision ¬
  zu  gerathen,  welche  die  Zulässigkeit  jener  Klagen ¬
  in  der  angegebenen  Beziehung  aussprechen  17)
und  für  welche  ihnen  sonst  eine  Erklärung  abgehen
würde.  Allein  Ulpian  geht  in  unserem  Fragment
unverkennbar  davon  aus,  daß  ein  nichtiger  Verkauf
keineswegs  die  actio  venditi  gegen  den  Käufer  begründe. ¬
  Denn  nur  aus  dem  Mangel  dieser  Klage
leitet  er  das  Recht  des  betrogenen  Verkäufers  auf  Anstellung =
  der  actio  de  dolo  gegen  den  ungültigerweise
verkauften  und  darauf  freigelassenen  Sklaven  ab.  Auch
er  hat  freilich  wieder  einen  Fehler  begangen,  weil,
wenn  ein  nichtiger  Handel  auch  keine  Contractsklage
erzeugt,  doch  die  condictio  sine  causa  immer  auf
Rückgabe  oder  Ersatz  der  tradirten  Sache  Statt  findet,
folglich  aus  diesem  Grunde  die  aclio  de  dolo  dennoch
nicht  vorkommen  kann.  Vorläufig  genügt  es  jedoch,
daß  Ulpian  nicht  mit  dem  Nullitätssystem  übereinstimmt.

7.
Wir  müssen  nun  versuchen,  uns  in  den  Gedankengang -
  Ulpians  hineinzusetzen,  um  wenigstens  zu  begreifen,
  wie  er  zu  den  aufgestellten  Saͤtzen  gekommen
sey,  wenn  sich  diese  auch  nur  zum  Theil  rechtfertigen
lassen.  Sollte  es  wohl  gleichgültig  seyn,  daß  gerade
von  einem  Minderjährigen  als  Verkäufer  die  Rede  ist?
145)  M.  s.  oben  Note  97.
            
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