Metadaten : Weber, Adolph Dietrich: Systematische Entwickelung der Lehre von der natürlichen Verbindlichkeit und deren gerichtlichen Wirkung

Vorrede.
IV
denen,  wo  bloß  der  gerichtliche  Effect  entweder
ganz  oder  zum  Theil  versagt  worden  ist.  Bei
verschiedenen  Materien,  wo  auf  richtige  Grundsätze =
  von  Einschränkung  der  gerichtlichen  Wirkung =
  natuͤrlicher  Verbindlichkeiten  alles  ankoͤmmt,
z.  B.  bei  der  Verjährung,  wird  daran  gar  nicht
Jn  der  Lehre  vom  Pfandrechte  wird
gedacht.  —
zwar  der  Satz,  daß  auch  wegen  natuͤrlicher  Verbindlichkeiten ¬
  eine  Verpfändung  gültig  geschehen
könne,  hingeworfen,  sucht  man  aber  eine  bestimmte, =
  ins  Detail  gehende  Aufklaͤrung,  in  wie
fern  die  Verpfaͤndung  in  dergleichen  Faͤllen  wirksam ¬
  sei,  und  ob  z.  B.  da,  wo  die  Hauptschuld
nicht  ausgeklagt  werden  kann,  die  hypothekarische
Klage  zulässig  sei?  so  wird  man  schwerlich  etwas
zutreffendes  finden.  Kurz,  diese  ganze  Lehre  hat
ungemein  viele  Lüͤcken,  und  eine  vollstaͤndige  Bearbeitung =
  derselben  duͤrfte  der  Cultur  unserer
Wissenschaft  sehr  beförderlich  sein.  Jch  habe  den
Versuch  gemacht,  diesen  Abgang  zu  ergänzen,
und  in  dieser  Schrift  nicht  nur  eine  vollständige
Theorie  von  der  natürlichen  Verbindlichkeit  und
deren  gerichtlichen  Wirkung  überhaupt  zu  liefern,
sondern
            
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