Vorrede.
IV
denen, wo bloß der gerichtliche Effect entweder
ganz oder zum Theil versagt worden ist. Bei
verschiedenen Materien, wo auf richtige Grundsätze =
von Einschränkung der gerichtlichen Wirkung =
natuͤrlicher Verbindlichkeiten alles ankoͤmmt,
z. B. bei der Verjährung, wird daran gar nicht
Jn der Lehre vom Pfandrechte wird
gedacht. —
zwar der Satz, daß auch wegen natuͤrlicher Verbindlichkeiten ¬
eine Verpfändung gültig geschehen
könne, hingeworfen, sucht man aber eine bestimmte, =
ins Detail gehende Aufklaͤrung, in wie
fern die Verpfaͤndung in dergleichen Faͤllen wirksam ¬
sei, und ob z. B. da, wo die Hauptschuld
nicht ausgeklagt werden kann, die hypothekarische
Klage zulässig sei? so wird man schwerlich etwas
zutreffendes finden. Kurz, diese ganze Lehre hat
ungemein viele Lüͤcken, und eine vollstaͤndige Bearbeitung =
derselben duͤrfte der Cultur unserer
Wissenschaft sehr beförderlich sein. Jch habe den
Versuch gemacht, diesen Abgang zu ergänzen,
und in dieser Schrift nicht nur eine vollständige
Theorie von der natürlichen Verbindlichkeit und
deren gerichtlichen Wirkung überhaupt zu liefern,
sondern