Full text : Vermischte Abhandlungen meistens über Gegenstände des Rechts und der Rechtspolizei (2)

88
Kaufschilling  ausgestellt  zu  haben.  Gleichwohl  heißt
es  in  den  angezogenen  Brauerischen  Erläuterungen:
„Unser  Gesetzbuch,  indem  es  die  Einrede  des
„Nichtempfangs  gegen  eine  Empfangsurkunde  unter
„seine  Verfügungen  nirgends  aufnahm,  hat  sie  abge„schafft ¬
  *)
,  zwar  nicht  in  dem  Sinn,  als  ob  nun
„der,  der  beweisen  kann,  daß  das  Bekenntniß  nur
„auf  Hoffnung  einer  Zahlung,  die  nicht  (in  casu  sub„strato ¬
  nicht  ganz)  erfolgte,  damit  nicht  gehört  werden
„dürfte;  denn  eine  solche  Einrede  ist  eine  Behaup„tung, ¬
  daß  die  Vertragsursache  mangle  (condictio
„causa  data,  causa  non  secuta),  zu  welcher  der  Satz
„1131  jeden  berechtigt,  aber  in  dem  Sinn,  daß
„nicht  mehr  der  Inhaber  des  Bekenntnisses  die  Zah„lung, ¬
  sondern  derjenige,  der  es  widerruft,  die  Nicht„zahlung, ¬
  als  den  Grund  seines  Widerrufs  bewei„sen ¬
  muß.
Als  Brauer  dieses  niedergeschrieben  hatte,  stund
der  Zusatz  1360  a.  (der  Zusatz  1360  b.  ist  bekanntlich
durch  das  zweite  Einführungs=Edikt  wieder  aufgehoben =
  worden)  ja  schon  da,  und  dessen  ungeachtet  läßt
*)  Gegen  diese  Behauptung  wird  man  doch  Zweifel  erheben,  und  sogar
anfuhren  können,  daß  solche  zu  viel,  also  nichts  beweise.  Denn  es  würde
hieraus  folgen,  daß  alle  Bestimmungen  des  römischen  Rechts,  sobald  derselben ¬
  im  Code  Napoléon  keine  Erwähnung  gethan  worden,  nichts  mehr  gelten ¬
  wurden.  Dieß  ist  aber  nicht  richtig,  und  die  tägliche  Praxis  lehrt  auch
das  Gegentheil.  Wenn  Brauer  schon  damals,  als  er  seine  Erläuterungen  niedergeschrieben ¬
  hatte,  das  zweite  Einführungs=Edikt  vor  Augen  hätte  haben
können,  so  würde  er  vielleicht  ein  anderes  urtheil  gefällt  haben.  Denn  nach
§  3  jenes  Edikts  soll  die  subsidiarische  Rechtskraft  des  römischen  Rechts  noch
bestehen  bleiben.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer