88
Kaufschilling ausgestellt zu haben. Gleichwohl heißt
es in den angezogenen Brauerischen Erläuterungen:
„Unser Gesetzbuch, indem es die Einrede des
„Nichtempfangs gegen eine Empfangsurkunde unter
„seine Verfügungen nirgends aufnahm, hat sie abge„schafft ¬
*)
, zwar nicht in dem Sinn, als ob nun
„der, der beweisen kann, daß das Bekenntniß nur
„auf Hoffnung einer Zahlung, die nicht (in casu sub„strato ¬
nicht ganz) erfolgte, damit nicht gehört werden
„dürfte; denn eine solche Einrede ist eine Behaup„tung, ¬
daß die Vertragsursache mangle (condictio
„causa data, causa non secuta), zu welcher der Satz
„1131 jeden berechtigt, aber in dem Sinn, daß
„nicht mehr der Inhaber des Bekenntnisses die Zah„lung, ¬
sondern derjenige, der es widerruft, die Nicht„zahlung, ¬
als den Grund seines Widerrufs bewei„sen ¬
muß.
Als Brauer dieses niedergeschrieben hatte, stund
der Zusatz 1360 a. (der Zusatz 1360 b. ist bekanntlich
durch das zweite Einführungs=Edikt wieder aufgehoben =
worden) ja schon da, und dessen ungeachtet läßt
*) Gegen diese Behauptung wird man doch Zweifel erheben, und sogar
anfuhren können, daß solche zu viel, also nichts beweise. Denn es würde
hieraus folgen, daß alle Bestimmungen des römischen Rechts, sobald derselben ¬
im Code Napoléon keine Erwähnung gethan worden, nichts mehr gelten ¬
wurden. Dieß ist aber nicht richtig, und die tägliche Praxis lehrt auch
das Gegentheil. Wenn Brauer schon damals, als er seine Erläuterungen niedergeschrieben ¬
hatte, das zweite Einführungs=Edikt vor Augen hätte haben
können, so würde er vielleicht ein anderes urtheil gefällt haben. Denn nach
§ 3 jenes Edikts soll die subsidiarische Rechtskraft des römischen Rechts noch
bestehen bleiben.