fullscreen : System des heutigen Pandektenrechts (1)

§  37.
I.  Die  Rechte.
119.
resoentweder -
  in  den  Mängeln  des  Rechtes  des  Vormanns
—
luto  iure  concedentis  resoluitur  ius  concessum"),
oder  in  dem  Inhalt  des  Uebertragungsgeschäfts,
nach  seiner  schematischen  Natur*).
oder  nach  den  beigefügten  besonderen  Bestimmungene).
—--Dergestalt -
  können  revokabel  werden  neben  dem  Eigentum*)
alle  andern  dinglichen  Rechte  einschliesslich  der  Hypotheken
und  Grundschulden  3);  desgleichen  die  originären  und  abgeleiteten ¬
  Rechte  an  unkörperlichen  Sachen*);  seltener  Obligationen ¬
  i);  Familienrechte  gar  nichtk).
den  "revokabeln"  beizuzälen;  es  scheint  aber  zweckmäsziger,  die
reszissibeln"  Re
dere
Gruppe  zu  behandeln.  Dagegen
chte  als  bes
son
—
mag  noch  ausdrücklich  bemerkt  werden,  dass  bei  der  “Revokation"
um  Besteller  zu
keineswegs  immer  an  eine  Rückkehr  des  Re
21
-. -

-..
denken  ist,  auch  bei  vertragsmäsziger  Revokabilität  nicht,  man  gedenke ¬
  der  Dos  und  der  Vergabungen  im  Soldatentestament.
c)  1.  Das  R.  des  Vormanns  war  zeitlich  beschränkt;  2.  es  war  ein
schwächeres  R.  und  das  stärkere  wird  geltend  gemacht;  3.  es  war
—
jel,  und  die  Reszission  erfolgt.  Hierher  gehören  auch  die  Fälle,
reszissib
—
wenn  ich  vom  Erben  des  Toterklärten  gekauft  habe  und  der  Toterklärte ¬
  danach  heimkehrt,  und  wenn  ein  näherer  Erbe  der  ausgeschlagen ¬
  hatte  sich  dawider  restituiren  lässt.
d)  Wie  bei  Dos,  donatio  mortis  causa.
e)  Zeitbestimmungen  jewelcher  Art,  vgl.  §  111.
*)  Beil.  I.
g)  Beispiel  einer  wegen  Reszissibilität  des  Mutterrechts  revokabeln ¬
  Grundschuld  RE.  IX  17.
h)  Insonderheit  bei  Uebertragung  derselben  auf  Zeit:  doch  lassen
sich,  da  die  Rechte  an  unkörperlichen  Sachen  vererblich  sind,  unschwer
auch  solche  Fälle  auffinden,  wo  die  Revokabilität  auf  Mängeln  im
Recht  des  Vormanns  beruht.
i)  Unechte  Revokabilität  ist  bei  Obligationen  ganz  unbedenklich,
aber  auch  die  echte  muss  angenommen  werden:  z.  B.  der  Testäments+ ¬

erbe  hat  eine  ererbte  Fordrung  cedirt,  nachher  aber  warend  diese
Forderung  noch  besteht  wird  das  Testament  reszindirt.  Absichtliche
Bestellung  revokabler  Obligationen  wird  selten  einen  vernünftigen
Grund  haben,  doch  könnte  Jemand  eine  Rentenforderung  konstituirt
oder  eine  schon  vorhandene  cedirt  werden,  bis  er  ein  gewisses  Alter
zweifellos  dass  die  konerreicht, ¬
  eine  Stellung  erlangt  u.  s.  w.;
stituirte  alsdann  one  weiteres  erlöschen  würde,  dass  gültig  ausgemacht
sein  könnte  die  cedirte  solle  zurückcedirt  werden;  warum  sollte  die
Verabredung  echter  Revokabilität  (d.  h.  hier  Rückfall  der  cedirten
            
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