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steriums als „statthaft" erklärt wird. Die Möglichkeit eines Auseinandergehens ¬
der Ansichten ist hier, wo ein aktuelles öffentliches
Interesse, d. h. eine direkte Inanspruchnahme des Straßengeländes
für den allgemeinen Verkehr nicht in Frage zu kommen braucht,
noch größer wie bei den normalen Enteignungsfällen des Artikels 4.
Der Wegfall des Aushilfsmittels, wie es die früher zugelassene
Generalsanktion des Planes durch das Staatsministerium gewährte,
wird hier umso mehr vermißt werden.
Für den Fall der späteren Aufgabe des Straßenunternehmens,
der bei antizipierter Geländeenteignung leicht vorkommen kann,
gewährt der § 59 des neuen Enteignungsgesetzes dem Privateigentümer ¬
an Stelle des nach dem bisherigen Rechte (§ 84 des alten
Ges.,) nur für ein Jahr zugebilligten Einstandsrechtes auf die Dauer
von drei Jahren nach Zustellung des Enteignungsbeschlusses einen
Anspruch auf Rückerstattung, der aber mit einer dinglichen Wirkung
nicht ausgestattet ist. (Vergl. Motive zu § 59.
Artikel 6.“
Der Eigentümer eines zur Herstellung oder Erweiterung einer
Ortsstraße oder eines öffentlichen Platzes nach dem festgestellten
Bauplan nötigen Grundstücks kann, sofern das Grundstück unbebaut
ist, die
sofortige Übernahme durch die Gemeinde verlangen,
wenn das Grundstück zur Zeit der Feststellung des Planes
nach dem letzteren in seinem ganzen Umfang abzutreten ist
oder wenn und insoweit es zu dieser Zeit in Folge seiner
Lage an einer bereits bestehenden Ortsstraße zur Bebanung
geeignet ist, oder wenn dasselbe für einen öffentlichen
Platz bestimmt und das Gelände für die den Platz umgebenden ¬
Straßen von der Gemeinde erworben ist.
Hinsichtlich eines überbauten Grundstücks kann das Verlangen
nach sofortiger Übernahme durch die Gemeinde von dem Eigentümer
gestellt werden, wenn der Um=, Aus- oder Wiederaufbau des Gebäudes ¬
deshalb versagt wird, weil die Grundfläche desselben ganz
oder zum Teil zur Herstellung oder Erweiterung einer Straße oder
eines Platzes nötig ist.
Über die Verbindlichkeit der Gemeinde zur Übernahme des Eigentums ¬
entscheidet der Bezirksrat als Verwaltungsbehörde.
*) Vergl. hierzu den § 61 des neuen Enteignungsgesetzes (untern
Anhang III).