Contents : Walz, Ernst: ¬Das badische Ortsstrassenrecht

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steriums  als  „statthaft"  erklärt  wird.  Die  Möglichkeit  eines  Auseinandergehens ¬
  der  Ansichten  ist  hier,  wo  ein  aktuelles  öffentliches
Interesse,  d.  h.  eine  direkte  Inanspruchnahme  des  Straßengeländes
für  den  allgemeinen  Verkehr  nicht  in  Frage  zu  kommen  braucht,
noch  größer  wie  bei  den  normalen  Enteignungsfällen  des  Artikels  4.
Der  Wegfall  des  Aushilfsmittels,  wie  es  die  früher  zugelassene
Generalsanktion  des  Planes  durch  das  Staatsministerium  gewährte,
wird  hier  umso  mehr  vermißt  werden.
Für  den  Fall  der  späteren  Aufgabe  des  Straßenunternehmens,
der  bei  antizipierter  Geländeenteignung  leicht  vorkommen  kann,
gewährt  der  §  59  des  neuen  Enteignungsgesetzes  dem  Privateigentümer ¬
  an  Stelle  des  nach  dem  bisherigen  Rechte  (§  84  des  alten
Ges.,)  nur  für  ein  Jahr  zugebilligten  Einstandsrechtes  auf  die  Dauer
von  drei  Jahren  nach  Zustellung  des  Enteignungsbeschlusses  einen
Anspruch  auf  Rückerstattung,  der  aber  mit  einer  dinglichen  Wirkung
nicht  ausgestattet  ist.  (Vergl.  Motive  zu  §  59.
Artikel  6.“
Der  Eigentümer  eines  zur  Herstellung  oder  Erweiterung  einer
Ortsstraße  oder  eines  öffentlichen  Platzes  nach  dem  festgestellten
Bauplan  nötigen  Grundstücks  kann,  sofern  das  Grundstück  unbebaut
ist,  die
sofortige  Übernahme  durch  die  Gemeinde  verlangen,
wenn  das  Grundstück  zur  Zeit  der  Feststellung  des  Planes
nach  dem  letzteren  in  seinem  ganzen  Umfang  abzutreten  ist
oder  wenn  und  insoweit  es  zu  dieser  Zeit  in  Folge  seiner
Lage  an  einer  bereits  bestehenden  Ortsstraße  zur  Bebanung
geeignet  ist,  oder  wenn  dasselbe  für  einen  öffentlichen
Platz  bestimmt  und  das  Gelände  für  die  den  Platz  umgebenden ¬
  Straßen  von  der  Gemeinde  erworben  ist.
Hinsichtlich  eines  überbauten  Grundstücks  kann  das  Verlangen
nach  sofortiger  Übernahme  durch  die  Gemeinde  von  dem  Eigentümer
gestellt  werden,  wenn  der  Um=,  Aus-  oder  Wiederaufbau  des  Gebäudes ¬
  deshalb  versagt  wird,  weil  die  Grundfläche  desselben  ganz
oder  zum  Teil  zur  Herstellung  oder  Erweiterung  einer  Straße  oder
eines  Platzes  nötig  ist.
Über  die  Verbindlichkeit  der  Gemeinde  zur  Übernahme  des  Eigentums ¬
  entscheidet  der  Bezirksrat  als  Verwaltungsbehörde.
*)  Vergl.  hierzu  den  §  61  des  neuen  Enteignungsgesetzes  (untern
Anhang  III).
            
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