Sechster Abschnitt.
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vertrag gültig, obgleich die Delegation nicht mittelst einer Urkunde, ¬
sondern nur mündlich geschähe. Sogar eine stillschweigende ¬
Einwilligung des ordentlichen Seelsorgers in die Stellvertretung ¬
eines andern wäre zur Gültigkeit der Ehe hinreichend,
wenn sie nur wirklich vorhanden war. Allein eine bloß vermuthete ¬
Erlaubniß, oder eine nachgefolgte Genehmigung reicht nicht
hin. Die Erlaubniß muß zur Zeit, als der andere von den Brautleuten ¬
die Erklärung ihrer Einwilligung in die Ehe aufnimmt,
schon wirklich gegeben seyn: denn das, was zur wesentlichen
Form eines Actes erfordert wird, muß schon damahls vorhanden
seyn, als der Act unternommen wird. Es läßt sich nicht mit der
Wirkung nachhohlen, daß der Act als gleich Anfangs gültig betrachtet ¬
werden könnte. Wie aber, wenn der ordentliche Seelsorger ¬
zwar die Vollmacht für einen andern schon ausgestellet; dieer ¬
aber, bevor er davon Kenntniß erhielt, bey Schließung der
Ehe bereits assistirt hat? Man muß unterscheiden, ob die Vollmacht ¬
entweder von dem Adsistenten selbst, oder von einem andern, ¬
aber mit des erstern Willen, oder wenigstens Vorwissen,
verlangt worden sey, oder nicht. Im ersten Falle gilt der Ehevertrag; ¬
nicht aber im zweyten, weil in jenem die zur Bevollmächtigung ¬
als einem Vertrage nöthige Einwilligung beyder Theile
zur Zeit der Eheschließung bereits da war, nicht aber in diesem.
So hat diese Frage auch Papst Benedict XIV. in der Bulle Paucis
abhinc vom J. 1758 entschieden. Würde der ordentliche Seelsorger ¬
seine Vollmacht widerrufen, aber der aufgestellte Vertreter ¬
zur Zeit der Schließung der Ehe noch keine Kenntniß davon
erhalten haben; so wäre die Ehe als gültig geschlossen zu betrachten, ¬
weil der Widerruf einer Vollmacht in der Regel (eine Ausnahme ¬
macht das Gesetzbuch im §. 76) nur von der Zeit an, als
derselbe dem Bevollmächtigten bekannt wird, von Wirksamkeit seyn
kann. Wenn der ordentliche Seelsorger einem andern nur die Erlaubniß ¬
ertheilet hat, die Sacramente überhaupt, oder das Sacrament ¬
der Ehe insbesondere zu administriren, so könnte die
Gültigkeit der vor einem solchen Stellvertreter geschlossenen Ehe,
8 Allg. bürgerl. Gesetzbuch §. 863.