Volltext : ¬Das österreichische Eherecht (1)

Sechster  Abschnitt.
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vertrag  gültig,  obgleich  die  Delegation  nicht  mittelst  einer  Urkunde, ¬
  sondern  nur  mündlich  geschähe.  Sogar  eine  stillschweigende ¬
  Einwilligung  des  ordentlichen  Seelsorgers  in  die  Stellvertretung ¬
  eines  andern  wäre  zur  Gültigkeit  der  Ehe  hinreichend,
wenn  sie  nur  wirklich  vorhanden  war.  Allein  eine  bloß  vermuthete ¬
  Erlaubniß,  oder  eine  nachgefolgte  Genehmigung  reicht  nicht
hin.  Die  Erlaubniß  muß  zur  Zeit,  als  der  andere  von  den  Brautleuten ¬
  die  Erklärung  ihrer  Einwilligung  in  die  Ehe  aufnimmt,
schon  wirklich  gegeben  seyn:  denn  das,  was  zur  wesentlichen
Form  eines  Actes  erfordert  wird,  muß  schon  damahls  vorhanden
seyn,  als  der  Act  unternommen  wird.  Es  läßt  sich  nicht  mit  der
Wirkung  nachhohlen,  daß  der  Act  als  gleich  Anfangs  gültig  betrachtet ¬
  werden  könnte.  Wie  aber,  wenn  der  ordentliche  Seelsorger ¬
  zwar  die  Vollmacht  für  einen  andern  schon  ausgestellet;  dieer ¬
  aber,  bevor  er  davon  Kenntniß  erhielt,  bey  Schließung  der
Ehe  bereits  assistirt  hat?  Man  muß  unterscheiden,  ob  die  Vollmacht ¬
  entweder  von  dem  Adsistenten  selbst,  oder  von  einem  andern, ¬
  aber  mit  des  erstern  Willen,  oder  wenigstens  Vorwissen,
verlangt  worden  sey,  oder  nicht.  Im  ersten  Falle  gilt  der  Ehevertrag; ¬
  nicht  aber  im  zweyten,  weil  in  jenem  die  zur  Bevollmächtigung ¬
  als  einem  Vertrage  nöthige  Einwilligung  beyder  Theile
zur  Zeit  der  Eheschließung  bereits  da  war,  nicht  aber  in  diesem.
So  hat  diese  Frage  auch  Papst  Benedict  XIV.  in  der  Bulle  Paucis
abhinc  vom  J.  1758  entschieden.  Würde  der  ordentliche  Seelsorger ¬
  seine  Vollmacht  widerrufen,  aber  der  aufgestellte  Vertreter ¬
  zur  Zeit  der  Schließung  der  Ehe  noch  keine  Kenntniß  davon
erhalten  haben;  so  wäre  die  Ehe  als  gültig  geschlossen  zu  betrachten, ¬
  weil  der  Widerruf  einer  Vollmacht  in  der  Regel  (eine  Ausnahme ¬
  macht  das  Gesetzbuch  im  §.  76)  nur  von  der  Zeit  an,  als
derselbe  dem  Bevollmächtigten  bekannt  wird,  von  Wirksamkeit  seyn
kann.  Wenn  der  ordentliche  Seelsorger  einem  andern  nur  die  Erlaubniß ¬
  ertheilet  hat,  die  Sacramente  überhaupt,  oder  das  Sacrament ¬
  der  Ehe  insbesondere  zu  administriren,  so  könnte  die
Gültigkeit  der  vor  einem  solchen  Stellvertreter  geschlossenen  Ehe,
8  Allg.  bürgerl.  Gesetzbuch  §.  863.
            
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