Objekt : Siefart, Hugo: ¬Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit auf dem Gebiete des Versicherungswesens

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geworden  sind,  daß  sie  ohne  fremde  Wartung  und  Pflege  nicht
bestehen  können,  für  die  Dauer  dieser  Hilflosigkeit  ein  Rechtsanspruch ¬
  auf  Erhöhung  der  Rente  bis  zum  vollen  Betrage  des
Jahresarbeitsverdienstes  eingeräumt  worden.259)  Das  Gesetz  läßt
hiernach  für  die  Erhöhung  der  Rente  einen  —  verschiedene
Abstufungen  ermöglichenden  —  Spielraum  zwischen  662/  und
10o  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes.  An  sich  ist  ein  gewisser
Grad  von  Hilflosigkeit  in  dem  bezeichneten  Sinne  auch  denkbar,
wenn  noch  nicht  völlige  Erwerbsunfähigkeit  besteht,  z.  B.  bei
einem  an  beiden  Beinen  Gelähmten,  der  aber  Arbeiten  im
Sitzen  verrichten  kann.  In  solchen  Fällen,  die  allerdings  nicht
gerade  häufig  sein  werden,  ist  aber  nach  der  Fassung  der
gesetzlichen  Vorschrift  die  Gewährung  einer  Entschädigung  für
die  Hilflosigkeit  nicht  zulässig.
259)  §  9  Abs.  3  G.  U.  V.  G.,  vgl.  hierzu  Kommissionsbericht  v.
27.  4.  1900  Reichstag.  10.  Leg.-Per.  I.  Sess.  1898/1900  Nr.  703a  S.  28
bis  30  u.  über  den  Begriff  »Hilflosigkeit«  Rek.  E.  1899  u.  1936  A.  N.  1902
S.  181  u.  468  sowie  Rek.  E.  v.  31.  3.  1905  Pr.  L.  15901/04.
            
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