Inhaltsverzeichnis : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 46 = H. 91/92 (1835))

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zur Sprache und die Landstände trugen/ wie, für Lingen
(§. 21.)/ bei dieser Gelegenheit vor:
In hiefiger Grafschaft/ so wie in den benachbarten
Provinzen ist von Alters her eingeführt/ daß der äl-
teste Sohn oder in Ermangelung der Söhne/ die äl-
teste Tochter oder Fräulein ein adeliches Gut erbt
und die andern Kinder nach dem Ertrage des Guts
eine billige Abfindung erhalten; es wird gehorsamst
anheimgestellt/ ob hierunter/ wie auch wegen Abfindung
der Söhne und Töchter/ mit Vorbehalt der elter-
lichen Disposition/ gleich wie in dem benachbar-
ten Hochstift Osnabrück in Ansehung der Töchter
zur Conservation der Güter ergangen/ eine gesetzliche
Vorschrift nicht dienlich erachtet werde.
Diese Angelegenheit ward jedoch zum Provinzialrecht
verwiesen und der Entwurf des letztren für Lingen und
Tecklenburg gemeinschaftlich verhandelt und gilt daher das-
jenige/ was §. 21. angeführt ist/ auch in Ansehung Teck-
lenburgs.
In Rücksicht dieses letztgedachten Landes insonder-
heit nahm jedoch das Landes-Justiz-Collegium so weit
die Lehnsfolge an, „daß die zu einem Stammgute gehö-
rigen Lehnstücke dem Besitzer des Guts allein belassen
„und die übrigen Geschwister nur von dem Hauptgut ab-
„gefunden werden, daß aber, wenn das Stammgut auf
„eine Person weiblichen Geschlechts verfällt und die Lehns«
„stücke männlicher Qualität sind, sie auf den ältesten der
„männlichen Agnaten verfallen, wenn aber das Lehn weiblicher
„Qualität ist, es zwar auf die in eben der Linie mit dem
„verstorbenen Vasallen sich befindende Person weiblichen
„Geschlechts verfällt, in deren Ermangelung aber Per-
„sonen männlichen Geschlechts in den folgenden Linien
„den weiblichen Vorgehen."
Die Verhandlungen über das Lingen-Tecklenburgische
Provinzialrecht sind indessen nicht fortgesetzt worben und
daher die Ansichten der Regierung nicht näher erörtert.
Uebrigens erstreckt das in der Anmerkung 98. gedacht« Zeu-
gen-Verhör sich auch auf Tecklenburg und beweiset für
dieses Land das 4. 24. gedachte Gewohnheitsrecht nicht
minder, als für Osnabrück.

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