Volltext : Spangenberg, Ernst Peter Johann: ¬Das Oberappellationsgericht in Celle für das Königreich Hannover

Erste  Abthl.  Dritter  Abschn.  In  Bezug  a.  d.  Plenum.  331
über  die  Erhaltung  und  Verbesserung  der  Geschäftsordnung; ¬

5.  die  Angelegenheiten,  welche  sich  auf  die  Gerichtsinstitute
und  die  Cassen  derselben  beziehen,  namentlich  auf  das
Wittweninstitut,  die  Bibliothek,  und  den  dazu  gehörigen
Cassen,  ferner  auf  die  Besoldungs=  und  Sportelncasse,
so  wie  die  extraordinairen  Verwilligungen  aus  letzterer;
6.  die  Aufsicht  über  das  Depositenwesen  u.  s.  w.  so  wie  der
eben  gedachten  Cassen,  und  die  allgemeinen  Vorträge
über  diesen  Gegenstand;
7.  Die  Ablassung  der  verschiedenen  Designationen  der  bei
dem  Oberappellationsgerichte  vorgekommenen  Rechtssachen,
und  ähnliche  Geschäfte  dieser  Art.
B.  Das  Verfahren  im  Pleno  richtet  sich  nach  der  Natur ¬
  und  Eigenthümlichkeit  dieser  verschiedenartigen  Geschäfte;
sie  mögen  jedoch  seyn,  von  welcher  Art  sie  wollen,  so  ist  dennoch ¬
  für  jedes  einzelne  die  durch  das  Präsidium  vorzunehmende
Bestellung  eines  Referenten  und  Correferenten,  eine  unabweichliche ¬
  Bedingung;  und  nur  in  solchen  Angelegenheiten  des
Gerichts  selbst,  welche  bestimmte  Institute  desselben  betreffen,
die  zunächst  von  ständigen  Deputirten  beaufsichtigt  worden,
wie  die  Wittwencasse,  die  Bibliothek,  das  Depositenwesen
u.  s.  w.  vertreten  diese,  vermöge  jener  Deputation  oder  Commission, ¬
  die  Stelle  eines  Referenten  und  Correferenten.
Erstes  Kapitel.
Verfahren  bei  Gegenständen  der  streitigen  Gerichtsbarkeit.
Das  Verfahren  bei  Gegenständen  der  streitigen  Gerichtsbarkeit, ¬
  welche  an  das  Plenum  erwachsen  sind,  also  bei  commissarisch ¬
  aufgetragenen,  Austrägal-,  Compromißund ¬
  solchen  Rechtssachen,  welche  das  Personal  der  Gerichtsmitglieder ¬
  betreffen,  in  sofern  deren  Entscheidung  auf  das
Dienstverhältniß  des  Mitglieds  von  Einfluß  ist,  ist  dasselbe,
welches  in  den  Urtheilssenaten,  in  Betreff  derjenigen  Rechtssachen, ¬
  in  denen  foͤrmliche  Appellationsprocesse  erkannt,  oder
            
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