Metadaten : Rheinisches Archiv für Zivil- und Strafrecht (N.F. Bd. 6 = Bd. 108 (1912))

Haftpflicht der Justizbeamten.

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dies aber fahrlässigerweise unterläßt, so haftet er neben dem
GV. wegen konkurrierenden Verschuldens oder verliert — wenn
er selbst der Geschädigte ist — seinen Schadensersatzanspruch
gemäß § 839 Abs. 3 BGB Vgl. RG — DJZtg. 1898 S.
165 —, das gegenüber den Ausführungen der Vorinstanz
„der Verlust des Rechtsmittels habe darin seinen Grund, daß
die Nachholung der Zustellung vom Rechtsanwalt versäumt sei,
somit fehle der Kausalzusammenhang" mit Recht bemerkt, daß
jedes der beiden Versehen, ohne daß es auf die Zeitfolge
ankomme, Ursache des Schadens sei. Dieser Gesichtspunkt ist
anscheinend auch in einem Urteile des OLG Colmar — DJ.
Ztg. 1908 S. 144 — außer acht gelassen, wo gesagt Wird,
da nicht die Abschrift der Zustellungsurkunde, sondern die Ur-
schrift maßgebend sei, so könne trotz des ihm zur Last fallen-
den Verschuldens der GV. — der eine richtige Urschrift, aber
eine unrichtige Abschrift der Zustellungsurkunde gefertigt hatte
— nicht verantwortlich gemacht werden, wenn der Richter in
der unrichtigen Meinung, die Abschrift sei maßgebend, die
Zustellung des Urteils für nichtig erklärt und deshalb die ihr
nachfolgende Berufung verworfen hatte 23).
In ähnlicher Weise wie der Notar nimmt auch der GV.
eine Sonderstellung ein, die nach Ansicht des RG. 16, 396
— und der herrschenden Meinung in dem Resultat gipfelt:
Vertrags Verhältnis zum Auftraggeber, den übrigen Betei-
ligten gegenüber reines A m t s Verhältnis. Auf die hieraus
hergeleiteten Folgerungen sowie auf die Bedenklichkeit dieses
Standpunkts ist oben S. 40 hingewiesen worden.
Auch die Haftung für Handlungen der Bureauangestellten
ist die gleiche beim Gerichtsvollzieher wie beim Notar. Auf
die Ausführungen oben S. 52 kann daher hier verwiesen
werden.
VI.
Der Richter kann als Organ der Justizverwaltung —
aufsichtführender Amtsrichter, Land- und Oberlandesgerichts-
23) Die Entscheidung ist allerdings auch darauf gestützt, daß die
Partei oder der Rechtsanwalt die Richtigkeit der Abschrift der Zustel-
lungsurkunde hätten prüfen können und müssen, und daß eventuell der
Regreßanspruch gegen den GV. durch den Schadensersatzanspruch der
Partei gegen den Rechtsanwalt gemäß 8 839 Abs. 1 Satz 2 BGB
ausgeschlossen sei.

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