Full text : Kent, Paul: ¬Das Reichsgesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen

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§  13.  LVIII.  Firma.
Kohler  M-R.  S.  132  ff.).  Vielmehr  sind  nach  Zeichenrecht  Mehrere,
welche  berechtigter  Weise  eine  übereinstimmende  Firma  führen,  neben
einander  und  ohne  jede  Beschränkung  befugt,  ihre  Firma  in  derjenigen
Gestalt,  in  welcher  dieselbe  ihnen  zusteht,  zur  Waarenbezeichnung  zu
verwenden  (vergl.  489).  Dagegen  macht  derjenige,  welcher  seine  ihm
rechtmässig  zustehende  Firma  als  Waarenbezeichnung  in  einer  Weise
benutzt,  welche  darauf  berechnet  und  geeignet  ist,  Verwechselungen
mit  dem  Namen  oder  der  Firma  eines  Änderen  hervorzurufen,  sich
nach  Massgabe  des  Gesetzes  zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbs -
  haftbar  (vergl.  8,  vergl.  auch  bürgerl.  Gesetzbuch  §  826).
523.  Bedeutung  der  Eintragung  in  das  Handelsregister.
Die  Eintragung  der  Firma  in  das  Handelsregister  ist  zwar  durch
das  Handelsgesetzbuch  vorgeschrieben;  indessen  ist  dieselbe  regelmässig ¬
  —  abgesehen  von  einigen  später  zu  erörternden  Ausnahmen
—  ohne  jede  Bedeutung  für  die  Rechtsgültigkeit  und  den  Schutz  der
Firma.  Die  Eintragung  der  Firma  verfolgt  zunächst  nur  den  Zweck
die  Begründung  der  Firma  und  die  dieselbe  betreffenden  Rechtsverhältnisse -
  zur  öffentlichen  Kenntniss  zu  bringen;  sie  ist,  da  die  Publizität -
  dieser  Thatsachen  im  öffentlichen  Interesse  liegt,  als  Ordnungsvorschrift -
  aus  rechtspolizeilichen  Gründen  angeordnet  und  beurkundet
nur  die  zur  Eintragung  angemeldeten  Thatsachen,  ohne  irgendwelche
Berechtigungen  zu  begründen,  welche  nicht  ohnedies  begründet  sein
würden.  Daher  ist  eine  den  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs
entsprechende  Firma  auch  dann  geschützt,  wenn  dieselbe  nicht  im
Handelsregister  eingetragen  steht  (R-O-H.  Bd.  3  S.  413.  414,  R-O-H.
Bd.  4  S.  259,  Civ.  Bd.  14  S.  19,  Johow  &  Küntzel  Bd.  5  S.  24.  25.
Kohler  M-R.  S.  125.  126,  Merkel  in  Holtzendorff  Handbuch  Bd.  3
S.  830  ff.,  Stenglein  §  14  N.  4,  Gareis  &  Fuchsberger  N.  52
anders  Meves  §  13  N.  12,  Landgraf  §  13  N.  5,  Völderndorff  in
Endemann  Handbuch  §  54  I.).  Nur  für  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften ¬
  auf  Aktien,  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung ¬
  und  Genossenschaften  ist  bestimmt,  dass  vor  der  Eintragung  in
das  Handels-  oder  Genossenschaftsregister  die  Gesellschaft  oder  Genossenschaft, ¬
  also  auch  deren  Firma,  nicht  zu  Recht  besteht  (Art.  178,
211  des  Handelsgesetzbuchs,  Ges.  v.  20.  April  1892  §  11,  Ges.  v
1.  Mai  1889  §  13).
Andererseits  hat  die  Eintragung  in  das  Handelsregister  nicht
etwa  zur  Folge,  dass  eine  geschäftliche  Bezeichnung,  welche  nicht
Firma  im  Rechtssinne  ist,  oder  nicht  den  firmenrechtlichen  Vorschriften ¬
  des  Handelsgesetzbuchs  entspricht,  dadurch  den  Firmenschutz ¬
  erlangen  könne;  denn,  wie  bereits  dargelegt,  setzt  die  Eintragung ¬
  der  Regel  nach  das  Vorhandensein  der  Firma  schon  voraus ¬
  und  beurkundet  nur  deren  Annahme.  Das  Bestehen  einer  rechtsgültigen ¬
  Firma  wird  daher  nicht  durch  die  blosse  Thatsache  bewiesen,
dass  dieselbe  im  Handelsregister  eingetragen  steht  (Ci  v.  Bd.  7  S.  282.
283,  Civ.  Bd.  29  S.  69,  Johow  &  Küntzel  Bd.  5  S.  19,  anders
Landgraf  §  13  N.  5).  Wer  eine  seinem  Familiennamen  nicht  entsprechende -
  Firma  führt,  muss  daher  im  Falle  des  Bestreitens  auch
trotz  Eintragung  der  Firma  im  Handelsregister  den  Nachweis  ihrer
Rechtmässigkeit  führen  (Civ.  Bd.  7  S.  282.  283).  Ganz  bedeutungslos -
  ist  indessen  für  den  Beweis  der  Rechtsgültigkeit  der  Firma  deren
Eintragung  insofern  nicht,  als  der  Eintragung  eine  Prüfung  des  Re¬
            
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