331
§ 13. LVIII. Firma.
Kohler M-R. S. 132 ff.). Vielmehr sind nach Zeichenrecht Mehrere,
welche berechtigter Weise eine übereinstimmende Firma führen, neben
einander und ohne jede Beschränkung befugt, ihre Firma in derjenigen
Gestalt, in welcher dieselbe ihnen zusteht, zur Waarenbezeichnung zu
verwenden (vergl. 489). Dagegen macht derjenige, welcher seine ihm
rechtmässig zustehende Firma als Waarenbezeichnung in einer Weise
benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechselungen
mit dem Namen oder der Firma eines Änderen hervorzurufen, sich
nach Massgabe des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs -
haftbar (vergl. 8, vergl. auch bürgerl. Gesetzbuch § 826).
523. Bedeutung der Eintragung in das Handelsregister.
Die Eintragung der Firma in das Handelsregister ist zwar durch
das Handelsgesetzbuch vorgeschrieben; indessen ist dieselbe regelmässig ¬
— abgesehen von einigen später zu erörternden Ausnahmen
— ohne jede Bedeutung für die Rechtsgültigkeit und den Schutz der
Firma. Die Eintragung der Firma verfolgt zunächst nur den Zweck
die Begründung der Firma und die dieselbe betreffenden Rechtsverhältnisse -
zur öffentlichen Kenntniss zu bringen; sie ist, da die Publizität -
dieser Thatsachen im öffentlichen Interesse liegt, als Ordnungsvorschrift -
aus rechtspolizeilichen Gründen angeordnet und beurkundet
nur die zur Eintragung angemeldeten Thatsachen, ohne irgendwelche
Berechtigungen zu begründen, welche nicht ohnedies begründet sein
würden. Daher ist eine den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
entsprechende Firma auch dann geschützt, wenn dieselbe nicht im
Handelsregister eingetragen steht (R-O-H. Bd. 3 S. 413. 414, R-O-H.
Bd. 4 S. 259, Civ. Bd. 14 S. 19, Johow & Küntzel Bd. 5 S. 24. 25.
Kohler M-R. S. 125. 126, Merkel in Holtzendorff Handbuch Bd. 3
S. 830 ff., Stenglein § 14 N. 4, Gareis & Fuchsberger N. 52
anders Meves § 13 N. 12, Landgraf § 13 N. 5, Völderndorff in
Endemann Handbuch § 54 I.). Nur für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften ¬
auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung ¬
und Genossenschaften ist bestimmt, dass vor der Eintragung in
das Handels- oder Genossenschaftsregister die Gesellschaft oder Genossenschaft, ¬
also auch deren Firma, nicht zu Recht besteht (Art. 178,
211 des Handelsgesetzbuchs, Ges. v. 20. April 1892 § 11, Ges. v
1. Mai 1889 § 13).
Andererseits hat die Eintragung in das Handelsregister nicht
etwa zur Folge, dass eine geschäftliche Bezeichnung, welche nicht
Firma im Rechtssinne ist, oder nicht den firmenrechtlichen Vorschriften ¬
des Handelsgesetzbuchs entspricht, dadurch den Firmenschutz ¬
erlangen könne; denn, wie bereits dargelegt, setzt die Eintragung ¬
der Regel nach das Vorhandensein der Firma schon voraus ¬
und beurkundet nur deren Annahme. Das Bestehen einer rechtsgültigen ¬
Firma wird daher nicht durch die blosse Thatsache bewiesen,
dass dieselbe im Handelsregister eingetragen steht (Ci v. Bd. 7 S. 282.
283, Civ. Bd. 29 S. 69, Johow & Küntzel Bd. 5 S. 19, anders
Landgraf § 13 N. 5). Wer eine seinem Familiennamen nicht entsprechende -
Firma führt, muss daher im Falle des Bestreitens auch
trotz Eintragung der Firma im Handelsregister den Nachweis ihrer
Rechtmässigkeit führen (Civ. Bd. 7 S. 282. 283). Ganz bedeutungslos -
ist indessen für den Beweis der Rechtsgültigkeit der Firma deren
Eintragung insofern nicht, als der Eintragung eine Prüfung des Re¬