Metadaten : Bernstein, Wilhelm: Vorlesungen über das deutsche Wechselrecht

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Wird  der  Protest  auf  ein  Blatt  gesetzt,  das  mit  dem  Wechsel
verbunden  wird,  so  soll  die  Verbindungsstelle  mit  dem  Amtssiegel  oder
dem  Amtsstempel  versehen  werden.
Ist  dies  geschehen,  so  braucht  der
Unterschrift  des  Protestbeamten  ein  Siegel  oder  Stempel  nicht  beigefügt
zu  werden.
Wird  der  Protest  unter  Vorlegung  mehrerer  Exemplare  desselben ¬
  Wechsels  oder  unter  Vorlegung  des  Originals  und  einer  Kopie
erhoben,  so  genügt  die  Beurkundung  auf  einem  der  Exemplare  oder  auf
dem  Originalwechsel.  Auf  den  anderen  Exemplaren  oder  auf  der  Kopie
ist  zu  vermerken,  daß  sich  der  Protest  mangels  Zahlung  auf  dem  ersten
Exemplar  oder  auf  dem  Originalwechsel  befindet.  Auf  den  Vermer
finden  die  Vorschriften  des  Abs.  2  und  des  Abs.  3  Satz  1  entsprechende
Anwendung.  Der  Protestbeamte  hat  den  Vermerk  zu  unterzeichnen.
Art.  88b.  Bezieht  sich  der  Protest  auf  eine  andere  wechselrechtliche ¬
  Leistung  als  die  Zahlung,  so  ist  er  auf  eine  Abschrift  des  Wechsels
oder  der  Kopie  oder  auf  ein  mit  der  Abschrift  zu  verbindendes  Blatt
zu  setzen.  Die  Abschrift  hat  auch  die  auf  dem  Wechsel  oder  der  Kopie
befindlichen  Indossamente  und  anderen  Vermerke  zu  enthalten.  Die
Vorschriften  des  Artikels  88  a  Abs.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung. ¬

Art.  89.  Muß  eine  wechselrechtliche  Leistung  von  mehreren  Personen ¬
  verlangt  werden,  so  ist  über  die  mehrfache  Aufforderung  nur  eine
Protesturkunde  erforderlich.
Art.  89a.  Die  Wechselzahlung  kann  an  den  Protestbeamten  erfolgen. ¬
  Die  Befugnis  des  Protestbeamten  zur  Annahme  der  Zahlung
kann  nicht  ausgeschlossen  werden.
Art.  90.  Schreibfehler,  Auslassungen  und  sonstige  Mängel  der
Protesturkunde  können  bis  zur  Aushändigung  der  Urkunde  an  die
Person,  für  welche  der  Protest  erhoben  ist,  von  dem  Protestbeamten
berichtigt  werden.  Die  Berichtigung  ist  als  solche  unter  Beifügung  der
Unterschrift  kenntlich  zu  machen.
Von  dem  Protest  ist  eine  beglaubigte  Abschrift  zurückzubehalten.
Über  den  Inhalt  des  Wechsels  oder  der  Kopie  ist  ein  Vermerk  aufzunehmen. ¬
  Der  Vermerk  hat  zu  enthalten:
1.  den  Betrag  des  Wechsels;
2.  die  Zahlungszeit;
3.  den  Ort,  den  Monatstag  und  das  Jahr  der  Ausstellung;
4.  die  Namen  des  Ausstellers,  des  Remittenten  und  des  Bezogenen;
5.  falls  eine  vom  Bezogenen  verschiedene  Person  angegeben  ist,  durck
welche  die  Zahlung  erfolgen  soll,  den  Namen  dieser  Person  sowie  die
Namen  der  etwaigen  Notadressen  und  Ehrenakzeptanten.
Die  Abschriften  und  Vermerke  sind  geordnet  aufzubewahren.
XVII.  Ort  und  Zeit  für  die  Präsentation  und  andere  im  Wechselverkehre ¬
  vorkommende  Handlungen.
Art.  91.  Die  Präsentation  zur  Annahme  oder  Zahlung,  die
sowie  alle
Protesterhebung,  die  Abforderung  eines  Wechselduplikats
Person  vorzunehmenden  Akte  müssen  in
sonstigen  bei  einer  bestimmten
deren  Geschäftslokal  und  in  Ermangelung  eines  solchen  in  deren
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Bernstein,  Wechselrecht.
            
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