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Wird der Protest auf ein Blatt gesetzt, das mit dem Wechsel
verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Amtssiegel oder
dem Amtsstempel versehen werden.
Ist dies geschehen, so braucht der
Unterschrift des Protestbeamten ein Siegel oder Stempel nicht beigefügt
zu werden.
Wird der Protest unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben ¬
Wechsels oder unter Vorlegung des Originals und einer Kopie
erhoben, so genügt die Beurkundung auf einem der Exemplare oder auf
dem Originalwechsel. Auf den anderen Exemplaren oder auf der Kopie
ist zu vermerken, daß sich der Protest mangels Zahlung auf dem ersten
Exemplar oder auf dem Originalwechsel befindet. Auf den Vermer
finden die Vorschriften des Abs. 2 und des Abs. 3 Satz 1 entsprechende
Anwendung. Der Protestbeamte hat den Vermerk zu unterzeichnen.
Art. 88b. Bezieht sich der Protest auf eine andere wechselrechtliche ¬
Leistung als die Zahlung, so ist er auf eine Abschrift des Wechsels
oder der Kopie oder auf ein mit der Abschrift zu verbindendes Blatt
zu setzen. Die Abschrift hat auch die auf dem Wechsel oder der Kopie
befindlichen Indossamente und anderen Vermerke zu enthalten. Die
Vorschriften des Artikels 88 a Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. ¬
Art. 89. Muß eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Personen ¬
verlangt werden, so ist über die mehrfache Aufforderung nur eine
Protesturkunde erforderlich.
Art. 89a. Die Wechselzahlung kann an den Protestbeamten erfolgen. ¬
Die Befugnis des Protestbeamten zur Annahme der Zahlung
kann nicht ausgeschlossen werden.
Art. 90. Schreibfehler, Auslassungen und sonstige Mängel der
Protesturkunde können bis zur Aushändigung der Urkunde an die
Person, für welche der Protest erhoben ist, von dem Protestbeamten
berichtigt werden. Die Berichtigung ist als solche unter Beifügung der
Unterschrift kenntlich zu machen.
Von dem Protest ist eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten.
Über den Inhalt des Wechsels oder der Kopie ist ein Vermerk aufzunehmen. ¬
Der Vermerk hat zu enthalten:
1. den Betrag des Wechsels;
2. die Zahlungszeit;
3. den Ort, den Monatstag und das Jahr der Ausstellung;
4. die Namen des Ausstellers, des Remittenten und des Bezogenen;
5. falls eine vom Bezogenen verschiedene Person angegeben ist, durck
welche die Zahlung erfolgen soll, den Namen dieser Person sowie die
Namen der etwaigen Notadressen und Ehrenakzeptanten.
Die Abschriften und Vermerke sind geordnet aufzubewahren.
XVII. Ort und Zeit für die Präsentation und andere im Wechselverkehre ¬
vorkommende Handlungen.
Art. 91. Die Präsentation zur Annahme oder Zahlung, die
sowie alle
Protesterhebung, die Abforderung eines Wechselduplikats
Person vorzunehmenden Akte müssen in
sonstigen bei einer bestimmten
deren Geschäftslokal und in Ermangelung eines solchen in deren
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Bernstein, Wechselrecht.