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zu deren Abstellung das behoͤrige zu verordnen gnaͤdigst geruhen ¬
mögen; So sind Wir von Kayserlichen Amtswegen allerdings =
gemeynet, dieser zum Besten des gemeinen Wesens
überhaupt, insonderheit aber zur Aufrichtung des gedruckten
Nahrungs=Standes und Gewerbes abziehlenden guten Absicht =
nicht nur die Hände zu bieten, sondern auch denen hier
ob schon vorhändenen Kayserlichen Verordnungen die Wirksamkeit =
zu verschaffen.
Und da Wir mißfällig vernehmen, daß sothane Mißbräuche, =
in Unsern und des heiligen Reichs Städten am meisten =
im Schwange gehen; So thun wir Euch ein solches
mit dem gemessensten Kaysel. Befehl gnädigst zu wissen
daß Jhr auf Befolgung des Reichs=Schlusses sowohl, als
des obangezogenen Kayserlichen Edicts de Anno 1731 mit
allem Erst und Nachdruck haltet, auch ob, und in welcher
Maas ein jeder deren darin vorgeschriebenen Articuln zum
Vollzug gebracht worden, Uns pflicht schuldigst und vordersamst =
anzeiget, vornehmlich aber nicht gestattet, daß denen
Küͤnstlern und Meistern die Zahl der Arbeiter, Gesellen und
Lehr=Jungen, auf irgend eine Weise beschraͤnket, folglich
das Publicum, zu merklichem Abbruch und Schaden deren
Commerzien, gehindert werden, sich mit kunstreichen und
geschickten Leuten versehen zu koͤnnen Hieran vollziehet Ihr
Unsere Kayserliche ernstliche und gnaͤdigste Willens-Meynung
und Wir verbleiben Euch mit Kayserlichen Gnaden gewogen.
Geben zu Wien den 4ten August Anno 1764. Unsers Reichs
im Neunzehenden.
Franz.
Vt. R. Fürst Colloredo.
Ad Mandatum Sacræ Caesareae
Majestatis proprium.
Christian August Frhr. v. Beck.
G. ReichsC ¬
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