Inhaltsverzeichnis : Ortloff, Johann Andreas: Corpus iuris opificiarii, oder Sammlung von allgemeinen Innungsgesetzen und Verordnungen für die Handwerker

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zu  deren  Abstellung  das  behoͤrige  zu  verordnen  gnaͤdigst  geruhen ¬
  mögen;  So  sind  Wir  von  Kayserlichen  Amtswegen  allerdings =
  gemeynet,  dieser  zum  Besten  des  gemeinen  Wesens
überhaupt,  insonderheit  aber  zur  Aufrichtung  des  gedruckten
Nahrungs=Standes  und  Gewerbes  abziehlenden  guten  Absicht =
  nicht  nur  die  Hände  zu  bieten,  sondern  auch  denen  hier
ob  schon  vorhändenen  Kayserlichen  Verordnungen  die  Wirksamkeit =
  zu  verschaffen.
Und  da  Wir  mißfällig  vernehmen,  daß  sothane  Mißbräuche, =
  in  Unsern  und  des  heiligen  Reichs  Städten  am  meisten =
  im  Schwange  gehen;  So  thun  wir  Euch  ein  solches
mit  dem  gemessensten  Kaysel.  Befehl  gnädigst  zu  wissen
daß  Jhr  auf  Befolgung  des  Reichs=Schlusses  sowohl,  als
des  obangezogenen  Kayserlichen  Edicts  de  Anno  1731  mit
allem  Erst  und  Nachdruck  haltet,  auch  ob,  und  in  welcher
Maas  ein  jeder  deren  darin  vorgeschriebenen  Articuln  zum
Vollzug  gebracht  worden,  Uns  pflicht  schuldigst  und  vordersamst =
  anzeiget,  vornehmlich  aber  nicht  gestattet,  daß  denen
Küͤnstlern  und  Meistern  die  Zahl  der  Arbeiter,  Gesellen  und
Lehr=Jungen,  auf  irgend  eine  Weise  beschraͤnket,  folglich
das  Publicum,  zu  merklichem  Abbruch  und  Schaden  deren
Commerzien,  gehindert  werden,  sich  mit  kunstreichen  und
geschickten  Leuten  versehen  zu  koͤnnen  Hieran  vollziehet  Ihr
Unsere  Kayserliche  ernstliche  und  gnaͤdigste  Willens-Meynung
und  Wir  verbleiben  Euch  mit  Kayserlichen  Gnaden  gewogen.
Geben  zu  Wien  den  4ten  August  Anno  1764.  Unsers  Reichs
im  Neunzehenden.
Franz.
Vt.  R.  Fürst  Colloredo.
Ad  Mandatum  Sacræ  Caesareae
Majestatis  proprium.
Christian  August  Frhr.  v.  Beck.
G.  ReichsC ¬
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