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15 Pferden, und überhaupt die Familien nicht mehr mit doppelten
oder einfachen oder antheiligen Diensten verzeichnet. Der Umfang
des ganzen Besitzthums war also maßgebend geworden. Die früher
oft sehr eng bemessenen Dienste des Adels wurden nun ungemessen,
wogegen der Landesherr den dienenden Vasallen allen Schaden an
Waffen, Rüstung und Pferden, den Unterhalt im Felde und die zum
Loskaufen aus Kriegsgefangenschaft erforderliche Summe gewährleistete. ¬
Gleichwohl war die Steuerfreiheit des Adels durch die ungemein ¬
großen Kosten der Ausrüstung und in Berücksichtigung des
Umstandes, daß der Landesherr in seltenen Fällen im Stande war,
die nach einem Kriege den Rittern schuldigen Baarschaften aufzutreiben, ¬
theuer genug erkauft. — Von Entrichtung des Zehnten, der sich
während der Kolonisation anfänglich sehr verschiedenartig gestaltet
hatte, waren die adelichen Ackerwerke, welche aus Possessoren=Hufen
entstanden waren, und die Besitzungen derjenigen Grundherren, welche
das ganze oder das halbe Zehntrecht ihrek Güter erworben hatten,
Dort, wo das Zehntrecht zwischen Bischof, Landesgänzlich ¬
frei*).
fürst und Gutsherrn getheilt war, blieb der letztere für die Ritterhufen
zu einem Drittheil in dem Falle verbunden, wenn er wohl den Antheil ¬
des Fürsten, aber nicht den des Bischofes zu erlangen gewußt
hatte. Dagegen entrichteten viele in Neubruch erst später angelegte
Rittersitze an Stelle des Zehnten ein Ablösungs=Quantum, während
der Zehnte auf der Insel Rügen fast von allen adelichen Gütern abgeführt ¬
wurde. Hier blieb das Verhältniß das ganze Mittelalter hindurch ¬
und zum Theil bis zur neuern Zeit, wogegen in Pommern schon
im Laufe des vierzehnten Jahrhunderts fast sämmtliche Ritterhufen durch
ein ferneres Abkommen frei vom Zehnten geworden sind. Auch die Ab**) ¬
gabe des Meßkorns hat das nämliche Schicksal gehabt
Der außerordentlichen Bedepflicht ist der Pommersche Adel von
jeher unterworfen gewesen, d. h. er hat bei außerordentlichen Gelegenheiten ¬
zu den Subsidien, die unter dem Namen petitiones, talliae,
*) v. Bilow a. a. O. S. 178.
**) Der revidirte Entwurf des altpommerschen Provinzialrechtes von 1836,
§. 323, nimmt an, daß das Meßkorn nur an den contribuabeln, aber nicht an den
Ritterhufen hafte; das Provinzialrecht Neuvorpommerns weiset auf Observanz und
Kirchenmatrikel hin, die meist im Sinne der Exemtion angelegt sind.