Volltext : ¬Die ländliche Verfassung in der Provinz Pommern (20)

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15  Pferden,  und  überhaupt  die  Familien  nicht  mehr  mit  doppelten
oder  einfachen  oder  antheiligen  Diensten  verzeichnet.  Der  Umfang
des  ganzen  Besitzthums  war  also  maßgebend  geworden.  Die  früher
oft  sehr  eng  bemessenen  Dienste  des  Adels  wurden  nun  ungemessen,
wogegen  der  Landesherr  den  dienenden  Vasallen  allen  Schaden  an
Waffen,  Rüstung  und  Pferden,  den  Unterhalt  im  Felde  und  die  zum
Loskaufen  aus  Kriegsgefangenschaft  erforderliche  Summe  gewährleistete. ¬
  Gleichwohl  war  die  Steuerfreiheit  des  Adels  durch  die  ungemein ¬
  großen  Kosten  der  Ausrüstung  und  in  Berücksichtigung  des
Umstandes,  daß  der  Landesherr  in  seltenen  Fällen  im  Stande  war,
die  nach  einem  Kriege  den  Rittern  schuldigen  Baarschaften  aufzutreiben, ¬
  theuer  genug  erkauft.  —  Von  Entrichtung  des  Zehnten,  der  sich
während  der  Kolonisation  anfänglich  sehr  verschiedenartig  gestaltet
hatte,  waren  die  adelichen  Ackerwerke,  welche  aus  Possessoren=Hufen
entstanden  waren,  und  die  Besitzungen  derjenigen  Grundherren,  welche
das  ganze  oder  das  halbe  Zehntrecht  ihrek  Güter  erworben  hatten,
Dort,  wo  das  Zehntrecht  zwischen  Bischof,  Landesgänzlich ¬
  frei*).
fürst  und  Gutsherrn  getheilt  war,  blieb  der  letztere  für  die  Ritterhufen
zu  einem  Drittheil  in  dem  Falle  verbunden,  wenn  er  wohl  den  Antheil ¬
  des  Fürsten,  aber  nicht  den  des  Bischofes  zu  erlangen  gewußt
hatte.  Dagegen  entrichteten  viele  in  Neubruch  erst  später  angelegte
Rittersitze  an  Stelle  des  Zehnten  ein  Ablösungs=Quantum,  während
der  Zehnte  auf  der  Insel  Rügen  fast  von  allen  adelichen  Gütern  abgeführt ¬
  wurde.  Hier  blieb  das  Verhältniß  das  ganze  Mittelalter  hindurch ¬
  und  zum  Theil  bis  zur  neuern  Zeit,  wogegen  in  Pommern  schon
im  Laufe  des  vierzehnten  Jahrhunderts  fast  sämmtliche  Ritterhufen  durch
ein  ferneres  Abkommen  frei  vom  Zehnten  geworden  sind.  Auch  die  Ab**) ¬

gabe  des  Meßkorns  hat  das  nämliche  Schicksal  gehabt
Der  außerordentlichen  Bedepflicht  ist  der  Pommersche  Adel  von
jeher  unterworfen  gewesen,  d.  h.  er  hat  bei  außerordentlichen  Gelegenheiten ¬
  zu  den  Subsidien,  die  unter  dem  Namen  petitiones,  talliae,
*)  v.  Bilow  a.  a.  O.  S.  178.
**)  Der  revidirte  Entwurf  des  altpommerschen  Provinzialrechtes  von  1836,
§.  323,  nimmt  an,  daß  das  Meßkorn  nur  an  den  contribuabeln,  aber  nicht  an  den
Ritterhufen  hafte;  das  Provinzialrecht  Neuvorpommerns  weiset  auf  Observanz  und
Kirchenmatrikel  hin,  die  meist  im  Sinne  der  Exemtion  angelegt  sind.
            
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